Insolvenz

Sonderreglungen bei Insolvenzen bis zum 30. April 2021 In Corona-Zeiten gab es eine wichtige Änderung und Erleichterung für viele Unternehmen bei den gesetzlichen Vorgaben des Insolvenzrechts. Seit dem 01. März 2020 wurde die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt, wenn Corona-bedingte Zahlungsschwierigkeiten vorlagen. Gleichzeitig musste eine gute Perspektive gegeben sein, dass sich das Unternehmen durch Corona-Unterstützungsgelder oder andere Maßnahmen […]

Härtefallfond

Bund und Land haben gemeinsam ein ergänzendes Förderinstrument aufgelegt: den Härtefallfonds. Dieser wurde auf den Weg gebracht, um bestehende Förderinstrumente in der Corona-Pandemie zu ergänzen. Der Fonds soll da wirken, wo Firmen eine unzureichende Förderung erhalten. Das Land Mecklenburg-Vorpommern kann im eigenen Ermessen in Einzelfällen über die bestehenden Förderinstrumente hinausgehende Entscheidungen treffen.

 

Wer kann eine Unterstützung aus dem Härtefallfonds erhalten?

Unterstützt werden Unternehmen mit Sitz und Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern, die trotz Bundes- und Landeshilfen noch unter einer besonderen durch die Corona-Pandemie verursachten Härte leiden. Eine besondere Härte liegt in folgenden Fällen vor:

Fallgruppe 1: Unternehmen, deren Umsätze im Vergleichszeitraum aufgrund außergewöhnlicher betrieblicher Umstände vergleichsweise gering waren.
 
Fallgruppe 2: Unternehmen, bei denen der Umsatzausfall erst mit Verzögerung eintritt und nach Wiederaufnahme des Geschäfts nicht mehr durch eine entsprechende Überbrückungshilfe unterstützt werden kann.
 
Fallgruppe 3: Im Nebenerwerb gewerblich tätige Soloselbständige / im Nebenerwerb freiberuflich Erwerbstätige mit besonders hohen betrieblichen Ausgaben.
 
Fallgruppe 4: Strukturbedeutsame Unternehmen, die infolge einer speziellen, atypischen Fallkonstellation trotz der regulären Corona-Hilfen von Bund und Land in ihrer Existenz bedroht sind.
 
Fallgruppe 5: Selbstständige im Haupterwerb mit hohen Umsatzrückgängen und geringen Fixkosten, die allein aufgrund der Anzahl ihrer Beschäftigten keinen Zugang zur Neustarthilfe haben.

 

Wie sieht die Unterstützung im konkreten Fall aus?

Die Höhe der Unterstützungsleistung orientiert sich grundsätzlich an den förderfähigen Tatbeständen der bisherigen Unternehmenshilfen des Bundes, d. h. insbesondere an den förderfähigen Fixkosten. Die Förderung sollte im Regelfall 100.000 Euro nicht übersteigen.

Die Förderhöchstgrenze der Härtefallfazilität ist in im Fokus jedem Fall durch die beihilferechtlichen Rahmen vorgegeben. Die Hilfen werden als Beihilfen nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen, nach der De-minimis-Verordnung, nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe oder nach der Bundesregelung November- / Dezemberhilfe gewährt. Die Mittel dürfen nur nachweislich subsidiär zu den bestehenden Hilfsangeboten von Bund, Ländern und Kommunen gewährt werden. D. h. sie können nur bewilligt werden, wenn andere Hilfsangebote nicht bzw. nicht angemessen greifen. Dies ist bei Antragstellung darzulegen und ggf. nachzuweisen. Es handelt sich um Einzelfallentscheidungen.

 

Wie läuft das Antragsverfahren im Detail?

Bewilligungsstelle ist das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern. Die Antragsunterlagen stehen unter www.lfi-mv.de zum Download zur Verfügung. Unter 0385 59241 13 besteht eine Hotline, über die Antragsteller sich vor Antragstellung über das Programm informieren können.

Die Antragstellung erfolgt durch eine/-n vom Antragstellenden beauftragte/-n Steuerberater/-in, Wirtschaftsprüfer/-in, vereidigte/-n Buchprüfer/-in, Steuerbevollmächtigte/-n oder Rechtsanwalt/-anwältin (sogenannter prüfender Dritter). Durch den prüfenden Dritten sind Angaben zur Antragsberechtigung des Antragstellenden zu machen. Die Angaben umfassen Informationen zu bereits gestellten Anträgen auf Bundes- und Landeshilfen bzw. die Darlegung der fehlenden Antragsberechtigung. Darüber hinaus ist die besondere Härte darzulegen.

Anträge sind formgebunden bei:

der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC)

Werderstraße 74b, 19055 Schwerin

E-Mail an: de_mv_hotline@pwc.com

Hotline: 0385/ 59241-13

einzureichen.

Die PwC nimmt eine Prüfung der Anträge im Hinblick auf die besondere Härte vor und bereitet Unterlagen für die Härtefallkommission des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf. Die Härtefallkommission setzt sich aus je einem Vertreter des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit, der Staatskanzlei, des Finanzministeriums und des Ministeriums für Inneres und Europa zusammen. Sie votiert die von der PwC vorgelegten Anträge und legt ihre Voten der Bewilligungsstelle zur Entscheidung vor.

Lockdown

Die Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern bereitet den nächsten harten Lockdown bevor. Im Rahmen des sogenannten MV-Gipfels, einer Zusammenkunft aus Landes- und Kommunalpolitik sowie von Verbänden und Gewerkschaften, wurden weitere Einschränkungen für die Bürger*innen und für die Wirtschaft abgestimmt. Diese sollen heute im Landtag beraten und dann in einer neuen Corona-Landesverordnung festgelegt werden.

Ab wann gelten die neuen Regelungen?

Die neuen Regelungen gelten vorraussichtlich ab Montag, den 19. April 2021.

Welche Maßnahmen wurden festgelegt?

Für die Wirtschaft gilt:

  • Schließungen im Einzelhandel, Dienstleistungen und Kultureinrichtungen: Körpernahe Dienstleistungen wie Massagesalons, Tattoo-Studios und Kosmetiksalons müssen schließen, Friseure dürfen allerdings offen bleiben.
  • Einzelhandelsgeschäfte mit Ausnahmen von Lebensmittelmärkten, Tankstellen, Banken, Poststellen, Apotheken, Drogerien, Buchhandlungen, Baumärkten, Blumenläden und Gartenmärkten müssen wieder schließen.
  • Museen und Kultureinrichtungen müssen schließen.
  • Fahrschulen dürfen nur noch Fahrschüler unterrichten, die ihren Führerschein beruflich benötigen.

Für den Tourismus gilt: 

  • Wer außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern lebt, soll während des landesweiten Lockdowns seinen Zweitwohnsitz in MV nicht aufsuchen dürfen. Das wird auch für Dauercamper und Tagestouristen von außerhalb gelten.

Im Übrigen gilt:

  • Einschränkungen beim Sport: Kinder-und Jugendsport wird untersagt. Individualsport soll nur noch allein oder zu zweit möglich sein.
  • Verschärfte Kontaktbeschränkungen: Ein Haushalt soll sich nur noch mit einer weiteren Person treffen dürfen. Dabei werden Kinder unter 14 Jahren nicht mitgerechnet.
  • Notbetrieb in Schulen und Kitas: In Kitas wird nur noch eine Notbetreuung angeboten. In Schulen dürfen von Montag an nur noch die Abschlussklassen in den Unterricht, für alle anderen gilt: Unterricht zu Hause.
  • Ausgangsbeschränkungen: Diese sollen von den Landkreisen und kreisfreien Städten verfügt werden. Die eigene Unterkunft beziehungsweise das eigene Grundstück darf zwischen 21 und 6 Uhr nur noch aus triftigen Gründen verlassen werden. Triftige Gründe sind: z.B. die Berufsausübung oder die Pflege hilfsbedürftiger Personen.

 

Arbeitsschutzvorgaben und Testpflichten in der Corona-Pandemie in Mecklenburg-Vorpommern

Die Anforderungen an den Arbeitsschutz in Betrieben steigen durch die Corona-Pandemie. Trotz alle betrieblichen Bemühungen in den letzten Monaten und Anpassungen der rechtlichen Vorgaben beschloss die Bundesregierung erneut Änderungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung.

Verlängerung und Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung

 Das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 13.04.2021 mitgeteilt, dass die Corona-Arbeitsschutzverordnung bis zum 30.06.2021 verlängert wird. Die geltenden Regeln der Corona-Arbeitsschutzverordnung werden wie folgt ergänzt:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige, aber mindestens einmal wöchentlich Selbst- und Schnelltests anzubieten.
  • Für besonders gefährdete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen sind mindestens zwei Test pro Woche durchzuführen.
  • Auch Beschäftigte, die vom Arbeitgeber in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, müssen 2-mal pro Woche ein Testangebot erhalten.
  • Die Kosten der Tests hat der Arbeitgeber zu tragen.

Was galt bisher und bis auf weiteres weiter (Gefährdungsbeurteilung und Hygienekonzept)?

Grundsätzliches Anliegen der Bundes- und Landesregierung sowie der obersten Infektionsschutzbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS) ist, dass betriebliche Maßnahmen zur Kontaktreduktion festgelegt werden, die unter Beachtung des sogenannten T-O-P-Prinzips (technische Maßnahmen sind vorrangig vor organisatorischen Maßnahmen und diese wiederum vorrangig vor personenbezogenen Maßnahmen auf ihre Anwendbarkeit hin zu prüfen) sachgerecht miteinander zu verknüpfen sind. Dazu hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung zu machen und diese auch schriftlich zu dokumentieren. Im Rahmen der Beurteilung sind betriebliche Maßnahmen zu identifizieren und in einem betrieblichen Hygienekonzept festzulegen, um das Infektionsrisiko zu minimieren.

Dazu zählen:

  • Die Nutzung von Informationstechnologien zur Vermeidung betriebsnotwendiger Zusammenkünften (§ 2 Abs. 3 Corona-ArbSchV)
  • Die Bildung kleiner Arbeitsgruppen, wobei der Kontakt zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen und die Änderung der Einteilung der Gruppen möglichst zu vermeiden ist (§ 2 Abs. 6 Corona-ArbSchV)
  • Das Anbieten von Homeoffice (§ 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV i.V.m. Pkt. 4.1 und 4.2.4 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel)

Sind die technischen Ressourcen nicht ausreichend, damit allen in Betracht kommenden Mitarbeiter*Innen Homeoffice angeboten werden kann, ist die Organisation von Wechselschichten denkbar.

Folgende organisatorische Vorgaben sind weiter zu prüfen bzw. einzuhalten:

  • Ist die Nutzung von Büroräumen durch mehrere Personen erforderlich, so sind die Gründe hierfür im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung schriftlich zu dokumentieren. Die Arbeitsplätze sind so zu gestalten, dass die notwendige Mindestgrundfläche pro anwesende Person von 10 m² und der Mindestabstand zwischen den anwesenden Personen immer eingehalten werden. Kann dies nicht sichergestellt werden, sind zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, wie die Installation von Abtrennungen (siehe hierzu § 2 Abs. 5 Corona-ArbSchV in Verbindung mit Pkt. 4.2.1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel).
  • Im Rahmen des betrieblichen Hygienekonzeptes sind u. a. Festlegungen zum richtigen Lüften zu treffen, insbesondere für Räume, die gleichzeitig von mehreren Personen genutzt werden müssen. (Berechnungshilfen für notwendige Lüftungsintervalle finden Sie z.B. unter https://www.bgn.de/lueftungsrechner/#c18949). Kommen Raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen) zum Einsatz, ist sicherzustellen, dass sie sachgerecht eingerichtet, betrieben und instandgehalten werden. Bei Umluftbetrieb müssen die RLT-Anlagen über geeignete Einrichtungen zur Verringerung einer möglichen Konzentration von virenbelasteten Aerosolen in der Luft verfügen. (§ 3 Abs. 1 Corona-ArbSchV i.V.m. Pkt. 4.2.3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel)

Pflichten zur Wirksamkeitskontrolle sowie Unterweisungspflichten

Im Rahmen von Wirksamkeitskontrollen (Überprüfungen der Wirksamkeit der im Betrieb festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen, die technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen umfassen, einschließlich der Einhaltung der im Rahmen der betrieblichen Unterweisungen festgelegten Verhaltensregeln) sind die bisher ergriffenen Maßnahmen auch hinsichtlich einer effektiven Kontaktreduktion und unter Beachtung der betriebsintern festgelegten Schwerpunkte zu überprüfen.

Außerdem sind die Mitarbeiter*innen bezüglich der getroffenen Arbeitsschutzmaßnahmen regelmäßig zu unterweisen. Die Notwendigkeit der Unterweisung und der aktiven Kommunikation ergibt sich aus § 12 ArbSchG i.V.m. Pkt. 4.2.14 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel.

Die Teilnahme an den Unterweisungen ist von den Mitarbeiter*innen zu unterzeichnen und die regelmäßigen Unterweisungen zu dokumentieren.

 

 

covid19tests

Seit heute gelten in Mecklenburg-Vorpommern erweiterte Testpflichten. Zum Teil sind die Vorgaben sogar regional unterschiedlich. So gelten z. B. Sonderregeln in der Hansestadt Rostock.

Für folgende Leistungen, Betriebsstätten etc. wird derzeit ein tagesaktuelles negatives Schnell- oder Selbsttest-Ergebnis benötigt:

  • Einkauf mit Terminvereinbarung (“Click and Meet”)
  • Körpernahe Dienstleistungen und Betriebe des Heilmittelbereichs wie Friseure, Kosmetikstudios etc.
  • Kulturelle Ausstellungen, Museen und Gedenkstätten sowie ähnliche Einrichtungen
  • Fahrschulen, Flugschulen sowie die Technische Prüfstelle für Fahrzeugprüfungen
  • Messen zur Berufsorientierung
  • Zulässige Beherbergungen in Beherbergungsstätten (z.B. Dienstreisen) – nur am Tag der Anreise!
  • Veranstaltungen und Versammlungen von Vereinen, Verbänden und Parteien sowie der Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes; unaufschiebbare Betriebsversammlungen und Tarifverhandlungen

Es dürfen nur Schnell- oder Selbsttests verwendet werden, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zugelassen wurden.

Die Testerfordernisse werden erfüllt, wenn bei dem Angebot oder der Einrichtung einer der unten genannten Nachweise über ein negatives Testergebnis vorgelegt wird.

Das Testergebnis ist tagesaktuell, wenn die zugrunde liegende Abstrichentnahme nicht länger als maximal 24 Stunden zurückliegt.

Testung und Nachweis in Schnelltestzentren

Ein Schnelltest ist ein durch geschultes Personal vorgenommener PoC-Antigentest. Dieser wird z. B. in Schnelltestzentren oder -Teststellen vorgenommen.

Eine Liste der Schnelltestzentren in Mecklenburg-Vorpommern finden Sie auf der offiziellen Karte von Schnelltestzentren der Landesregierung.

In Nordwestmecklenburg werden Schnelltests an folgenden Punkten angeboten:

Wismar:
Anker-Apotheke, Dankwartstraße 37, montags bis freitags von 8 bis 10 Uhr mit Termin
Ratsapotheke, Am Markt 2a, montags bis freitags 10-13 und 14-17 Uhr ohne Termin
Hirsch-Apotheke, Am Markt 29, montags bis freitags jeweils eine Stunde pro Tag mit Terminvergabe
Friedenshof-Apotheke: Am Friedenshof, jeweils eine Stunde pro Tag
Das Schnelltestzentrum an der Markthalle verlegt seinen Standort an die Hochschule. montags bis freitags 14-19 Uhr, ab 12. April montags bis freitags von 8-19 Uhr ohne Termin
DM-Drogeriemarkt, Zierower Landstraße 7, montags bis sonnabends 9-16.30 Uhr nach Terminvergabe (Anmeldung per App oder über die Internetseite)

Gadebusch:
Ratsapotheke, Am Markt 2, montags bis freitags ab 6. April von 8.30-9.30 Uhr nur mit Termin
DRK mobiles Testzentrum am Marktplatz, montags bis freitags 15-20 Uhr, sonnabends von 9-13 Uhr ohne Termine

Schönberg:
Begegnungsstätte der Volkssolidarität, Feldstraße 25 ab 6. April montags bis freitags von 8-14 Uhr ohne Termin

Grevesmühlen:
Rotkreuzspeicher in der August-Bebel-Straße, montags bis freitags von 14-19 Uhr und sonnabends von 9-13 Uhr ohne Termin
Efeu-Apotheke, Feldstraße 23 a, montags bis freitags von 8.30-9.30 Uhr mit Terminvergabe

Poel:
Dr. Ingrid Gebser in Kirchdorf, Testungen während der Sprechstunden mit Terminvergabe

Dassow:
Dornbusch-Apotheke und Schloss Lütgenhof, im Sportlerheim, ab 6. April dienstags und mittwochs von 8-11 und 15-18 Uhr, freitags 15-18 Uhr ohne Termin

Klütz:
DRK im Jugendklubgebäude im Thurow, ab 6. April montags bis freitags von 14-19 Uhr, sonnabends von 9-13 Uhr

Neukloster:
Johanniter in der Fischerscheune im Klosterhof, dienstags und donnerstags von 9-13 Uhr, montags, mittwochs und freitags von 14-18 Uhr

Neuburg:
Johanniter im Gemeindezentrum, Hauptstraße 43c, montags, dienstags, mittwochs und freitags von 9-13 Uhr, dienstags und donnerstags von 14-18 Uhr.

Rehna:
Arztpraxis Herbst, Schweriner Straße 5, täglich von 8-12 Uhr

Bad Kleinen:
Diana Apotheke, Hauptstraße 13, 8.30-12 Uhr mit Termin

Seehof:
Dr. Unger im Gemeindehaus, Testungen am 7. am 15. und 22. April ohne Terminvergabe von 8-10 Uhr

Schlagsdorf:
Dr. Naumann in der Praxis in der Hauptstraße 34a in der laufenden Sprechstunde nach Voranmeldung

Über das Testergebnis werden Sie entweder digital informiert oder Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung (Formular Anlage T der Corona-LVO MV in der geltenden Fassung).

Tests und Dokumentation beim Arbeitgeber oder Dienstherren

Auch Unternehmen sollen sich an der Pandemiebekämpfung beteiligen. Kleinere Unternehmen können dazu mit bestehenden Schnelltestzentren zusammenarbeiten.

Der Arbeitgeber hat Vorkehrung organisatorischer Weise zu treffen, um regelmäßige Testungen zu ermöglichen. Hierzu sind Mitarbeiter zu unterweisen und die Unterweisungen schriftlich festzuhalten.

Auf Wunsch des oder der Beschäftigten hat der Arbeitgeber oder Dienstherr einen wahrheitsgemäßen Nachweis über das Testergebnis auszuhändigen oder mittels einer IT-gestützten Anwendung zur Verfügung zu stellen. Hierzu ist das Formular gemäß Anlage T der Corona-LVO MV zu verwenden.

Arbeitgeber und Dienstherren haben die Anforderungen an Nachweise und Dokumentation im Abschnitt “Anforderungen an Nachweise und Dokumentation” zu beachten.

Testung und Nachweis direkt vor Ort

Besitzt eine Person beim Besuch eines testpflichtigen Angebots kein negatives Schnell- oder Selbsttestergebnis, kann vor Ort ein Schnelltest unter den folgenden Voraussetzungen gemacht werden:

  • der Selbsttest findet unter Begleitung/Aufsicht statt
  • der Selbsttest wird in einem hierfür vorgesehenen Bereich durchgeführt
  • der Selbsttest darf nur nach Erfassung der Kontaktdaten durchgeführt werden
  • es kann ein selbst mitgebrachter oder zur Verfügung gestellter Selbsttest verwendet werden, der vom BfArM zugelassen wurde
  • die Testung muss über das Formular gemäß Anlage T der Corona-LVO MV dokumentiert werden
  • Ein Testergebnis vor Ort kann nur für diese Leistung bzw. Veranstaltungbenutzt und darf nicht bei anderen Einrichtungen vorgelegt oder akzeptiert

Die Betriebe, Einrichtungen und Veranstalter haben die Anforderungen an Nachweise und Dokumentation im Abschnitt “Anforderungen an Nachweise und Dokumentation” zu beachten.

Anforderungen an Nachweise und Dokumentation

Die folgenden Anforderungen gelten für alle oben genannten Anbieterinnen und Anbieter von Schnell- und Selbsttests:

  • Für die ausgestellten Bescheinigungen beziehungsweise Bestätigungen ist das Formular gemäß Anlage T der Corona-LVO MVzu verwenden
  • Die Durchführung der Testungen sind durch die Ausstellenden zu dokumentieren und die entsprechenden Unterlagen oder Dateien mindestens vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde auf Verlangen vollständig herauszugeben
  • Die Personen, die die Bescheinigungen beziehungsweise Bestätigungen ausfüllen, sind verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu den Daten zu machen. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat zu prüfen, ob die angegebenen Daten vollständig sind und ob diese offenkundig falsche Angaben enthalten (Plausibilitätsprüfung)
  • Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten zum Zwecke der Eintragung in die Bescheinigung beziehungsweise Bestätigung verweigern oder unvollständige oder falsche Angaben machen, sindvon der Tätigkeit beziehungsweise der Inanspruchnahme der Leistung auszuschließen
  • Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden.
  • Die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden
  • Die Bescheinigungen beziehungsweise Bestätigungen sind so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Kundinnen und Kunden, nicht zugänglich sind
  • Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert werden, sind die Bescheinigungen beziehungsweise Bestätigungen unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von vier Wochen zu vernichten

 

Neue Corona-Regeln: Testpflicht kommt

Die Landesregierung hat vom 26. Bis zum 27. März 2021 im Rahmen des sogenannten MV-Gipfels zusammen mit Vertreter*innen aus Wirtschaft und Gesellschaft getagt und im Anschluss folgende Regelungen auf den Weg gebracht:

Neue Regeln für körpernahe Dienstleistungen

Ab dem 31. März 2021 gilt: Besonders bei sogenannten körpernahen Dienstleistungen sind tagesaktuelle Schnelltests erforderlich. Das gilt zudem für Friseur- und Kosmetikbesuche, beim Termin-Einkauf, in Museen und weiteren geöffneten Kultureinrichtungen sowie bei derzeit zugelassenen Veranstaltungen und Beherbergungen zu nicht touristischen Zwecken und in Fahrschulen. Eine aktuelle Corona-Impfung gilt nicht als Zutrittsberechtigung.

Ausnahmen von der Testpflicht

Ausgenommen von der Testpflicht ist der Einzelhandel für den täglichen Bedarf. Dieser Bereich des Einzelhandels ist derzeit ohne Terminvereinbarung geöffnet und das soll auch weithin gelten. Es handelt sich also um Einzelhandel mit dem überwiegenden Sortiment für Lebensmittel, Wochenmärkte, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Blumenläden, Großhandel, Gartenbaucenter sowie Buchhandlungen.

Ausnahmen sind zudem für Gottesdienste, Trauungen, Beerdigungen und die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs vorgesehen.

Testinfrastruktur vor Ort

Über 100 von insgesamt 380 Apotheken im Land bieten Schnelltests an. In Nordwestmecklenburg sind bereits über 10 Apotheken gelistet. Insgesamt soll es landesweit 140 Teststationen geben. Die Landkreise verhandeln derzeit mit möglichen Anbietern für die Durchführung der Schnelltest. Ist der Test negativ, bekommen Kunden dort einen 24 Stunden gültigen Beleg, mit dem sie dann einkaufen gehen können.

Ab wann gelten neue Regelungen?

Ab Mittwoch, 31. März, gilt die Schnelltestpflicht für körpernahe Dienstleistungen wie den Friseurbesuch. Ab Dienstag nach Ostern gilt die Regelung auch für alle anderen Geschäfte, in denen Termin-Shopping möglich ist. In Rostock gilt die Testpflicht aber erst ab dem 10. April.

Regeln für die Kinderbetreuung

Es soll bei den bestehenden Regeln bleiben. In Regionen mit Inzidenzwerten von unter 100 ist ein Regelbetrieb vorgesehen. Einschränkungen bei der Betreuungszeit sind nicht geplant. In Regionen mit Inzidenzwerten von 100 bis 150 gilt eine Übergangsphase in der an Eltern appelliert wird, ihre Kinder möglichst zu Hause zu betreuen. Bei Inzidenzwerten von mehr als 150 ist nur noch eine Notfallbetreuung sichergestellt. Diese können etwa Alleinerziehende in Anspruch nehmen.

Ausgangssperren

Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Zahl von 100 Neuinfektionen in den letzten sieben Tage je 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, gilt für diese Region eine Ausgangssperre von abends 21 Uhr bis morgens 6 Uhr. Eine Ausgangssperre soll aber nur bei einem sogenannten diffusen nicht auf lokale Ausbrüche begrenzten Infektionsgeschehen verhängt werden. Diese Festlegungen treffen die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städten.

Welche Ausnahmen gelten für die Ausgangssperre?

Besteht Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl dürfen Haus und Grundstück dennoch verlassen werden. Auch wer zur Arbeit, Schule, Hochschule oder Kinderbetreuung muss, ist von der Ausgangssperre ausgenommen. Auch Arztbesuche, das Rausgehen mit dem Hund, Einkaufen für den täglichen Bedarf bleiben während dieser Zeit erlaubt, ebenso wie Besuche bei der Kernfamilie, wenn dort zum Beispiel hilfsbedürftige Menschen versorgt werden müssen.

 

Arbeitsrechtliche Aspekte in der Corona-Pandemie

Die Pandemie wirkt sich auf alle Lebensbereiche aus, so auch auf den Arbeitsplatz. Woran muss man denken, wer darf wann was?

Die Wirtschaftsförderungsgesellschaft Nordwestmecklenburg hatte bereits am 5. März 2021 mit Rechtsanwalt Sven Losenski gesprochen. Der Anwalt aus Grevesmühlen gibt einen Überblick über aktuelle arbeitsrechtliche Fragestellungen. Bitte beachten Sie, dass sich die geltenden Vorschriften als Anpassung an die jeweiligen situationsbedingten Erfordernisse immer kurzfristig ändern können. Für die dargestellten Inhalte übernehmen wir keine Gewähr. Zudem der Hinweis: Die dargestellten Informationen ersetzen keine Rechtsberatung.

 

WFG: Herr Losenski, Unternehmer: innen müssen derzeit Hygienekonzepte erarbeiten und sie den Mitarbeiter:innen kommunizieren. Wie können sie gegenüber Dritten rechtssicher nachweisen, dass die Mitarbeiter:innen ausreichend über die Hygieneregeln informiert wurden?

Losenski: Unternehmer:innen müssen nach einer Gefährdungsbeurteilung in einem Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen erarbeiten und schriftlich darlegen. Die Mitarbeiter:innen sind zu belehren und sollten ihre Kenntnisnahme durch Unterzeichnung dokumentieren. Dabei ist darauf zu achten, dass die Unterlagen ein Datum enthalten und die Unterweisung regelmäßig erfolgt. Weiterhin sollte den Mitarbeiter:innen ebenfalls eine Kopie ausgehändigt werden.

WFG: Wie häufig müssen denn Hygienekonzepte angepasst werden? Gibt es dazu formale Vorgaben?

Losenski: Arbeitsschutzstandardmaßnahmen richten sich nach den Vorschriften vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Das Bundeskabinett hat am 20. Januar 2021 die SARS-CoV-2-Arbeitschutzverordnung beschlossen. Sie ist auf der Website des Ministeriums für alle offen zugänglich. Wie oft die Hygienekonzepte für eine Firma angepasst werden müssen, lässt sich pauschal nicht beantworten. Die Situation ist ja gerade alles andere als statisch. Unternehmer:innen sollten auf jeden Fall die Entwicklung der Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie im Blick behalten und ihre Hygienekonzepte bei notwendigen Änderungen anpassen.

WFG: Welche arbeitsrechtlichen Möglichkeiten haben Unternehmer:innen, wenn Arbeitnehmer:innen den Hygienevorschriften nicht folgen?

Losenski: Also grundsätzlich sind die Arbeitgeber:innen weisungsbefugt. Das heißt, die Mitarbeiter:innen müssen sich an die von ihnen ausgegebenen Arbeitsschutzvorschriften halten. Ist das nicht der Fall, können sie abgemahnt werden. Ändern sie ihr Verhalten dann immer noch nicht, kann auch das Mittel einer fristlosen Kündigung oder fristgerechten Kündigung eingesetzt werden.

WFG: Umgekehrt häufen sich bei der WFG Anfragen, was Arbeitnehmer:innen tun können, wenn Vorgesetzte die Hygienevorgaben nicht einhalten oder im Betrieb umsetzen. Welche Möglichkeiten haben sie?

Losenski: Zunächst ist der Arbeitgeber:innen verpflichtet seine Arbeitnehmer:innen zu schützen. Dies ist auch für ihn wichtig, da sich ansonsten Haftungsfragen stellen könnten.  Weiter sind die Betriebsgröße und die Struktur von Bedeutung. In größeren Unternehmen ist der Betriebsrat gefragt, sofern ein solcher besteht. In kleineren Unternehmen ist das Gespräch mit den Vorgesetzten die beste Wahl. Wer trotzdem das Gefühl hat, nicht gehört zu werden und sich in der Ausübung seiner Tätigkeit nicht schützen zu können, wendet sich im Zweifelsfall an die Behörden. Die Arbeitgeber:innen haben eine Fürsorgepflicht und müssen für Sicherheitskonzepte sorgen, die Dinge wie zum Beispiel Handdesinfektionsmittel oder sicher gestaltete Räumlichkeiten einschließen. Arbeitnehmer:innen haben zwar als letztes Mittel auch das Leistungsverweigerungsrecht, wenn sie sich nicht geschützt fühlen. Dass dieses Gefühl jedoch den Tatsachen entspricht, müssen sie im Ernstfall vor Gericht nachweisen. Die klare Empfehlung lautet, einen solchen Konflikt zu vermeiden und das Gespräch zu suchen.

WFG: Durch die Corona-Arbeitsschutzverordnung wurden Arbeitgeber:innen verpflichtet, Homeoffice anzubieten. Bei welchen Arbeitsplätzen dürfen sie dennoch die Arbeit vor Ort anweisen?

Die Einschätzung, ob Mitarbeiter:innen zu Hause arbeiten können oder nicht, obliegt den Unternehmer:innen. Fast alle Firmen haben Beschäftigte, die zwingend im Büro sein müssen. Die Gründe sind vielfältig; oft geht es um den direkten Kundenkontakt, um Unterlagen, deren Einsicht zur Erfüllung der Arbeitsaufgaben notwendig ist, aber nur vor Ort gewährleisten kann. Datenschutz spielt ebenfalls eine große Rolle und auch die Frage der Schaffung und des Vorhandenseins der technischen Möglichkeiten. Gerade hier besteht in Mecklenburg-Vorpommern ein erhebliches Defizit.

WFG: Welche rechtlichen Vorgaben gelten für die Heimarbeit z. B. in Bezug auf Zeiterfassung, Arbeitsumfeld etc.?

Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, den Heimarbeitsplatz für ihre Beschäftigte vollständig auszustatten. Vom Bürostuhl über den Arbeitstisch bis hin zu Hard- und Software. Arbeitsverträge sollten mit einer Individualvereinbarung in Form eines Zusatzes ergänzt werden. In Unternehmen mit Betriebsrat ist der Abschluss einer Betriebsvereinbarung notwendig. Darüber hinaus müssen klare Absprachen zum Thema Datenschutz getroffen werden. Was die Arbeitszeit angeht, ist das sicher in erster Linie eine Frage des Vertrauens. Hier empfehlen sich individuelle Lösungen. Der Einsatz einer Software ist möglich; ob das aber im Einzelfall sinnvoll ist, müssen die Beteiligten entscheiden.

WFG: Zur Beantragung von Kurzarbeitergeld benötigen Arbeitgeber:innen eine Einverständniserklärung der Betroffenen. Was mache ich als Arbeitgeber, wenn sich jemand weigert, sein Einverständnis zu geben?

Losenski: Auf jeden Fall mit den Mitarbeitern:innen reden und ihnen die Bedeutung der Kurzarbeit klar machen. Bei strikter Weigerung ist eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich. Menschlich unschön kann das allerdings spätestens bei einer Betriebsgröße ab 10 Mitarbeitenden werden. Dann nämlich ist bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Sozialauswahl vorgeschrieben. Das bedeutet, die Kündigung könnte jemanden treffen, der sich selbst gar nicht gegen die Kurzarbeit gewehrt hat, aber eventuell noch nicht so lange an Bord ist.

WFG: Arbeitgeber:innen insbesondere im Gaststätten- und Hotelgewerbe möchten für die startende Saison Mitarbeiter:innen einstellen. Wie können sie rechtssicher eine Klausel im Arbeitsvertrag formulieren, wenn der mögliche Arbeitsbeginn unklar ist?

Losenski: Ein Arbeitsvertrag beinhaltet immer das Datum des Arbeitsbeginns. Sobald das der Fall ist, gilt die Beschäftigungspflicht. Kann der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zum Stichtag die neuen Mitarbeitenden nicht beschäftigen, könnte sofort wieder eine Kündigung ausgesprochen werden. Bis zu deren Wirksamkeit ist das Unternehmen aber in der Pflicht, das Gehalt zu zahlen. Für Firmen aus dem Gaststätten- und Hotelgewerbe sind Neueinstellungen gerade nicht kalkulierbar. Auf jeden Fall ist es sinnvoll, bei Vertragsschluss eine mündliche Nebenabrede zu treffen, dass sich der Arbeitsbeginn verzögern kann. Rechtsverbindlich ist das aber leider nicht.

Vielen Dank, Herr Losenski.

 

Über Sven Losenski

Sven Losenski ist Inhaber der Rechtsanwaltskanzlei Quedenbaum & Losenski in Grevesmühlen. Gemeinsam mit seinen Kolleginnen Elfriede Quedenbaum und Antje Frohreich helfen sie bei folgenden Arbeitsschwerpunkten: Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht, Erbrecht, Grundstücksrecht, Sozialrecht (Renten), Betreuungsrecht, Familienrecht, allg. Zivilrecht, Urheberrecht. Die Kanzlei wurde im Jahr 2000 gegründet. Bis heute beraten der gebürtige Wismaraner und seine Mitarbeiterinnen vorwiegend Klient:innen aus Westmecklenburg. 

 

Für die dargestellten Inhalte übernehmen wir keine Gewähr.
Die dargestellten Informationen ersetzen keine Rechtsberatung.

Trotz der zahlreichen und umfangreichen Corona-Hilfsleistungen und Überbrückungshilfen seit Beginn der Corona Pandemie vor einem Jahr gibt es immer noch Unternehmen und Selbständige, die aufgrund bestimmter Umstände und Kriterien bislang für keine der milliarden-schweren Hilfen antragsberechtigt sind, deren Existenz jedoch aufgrund der Corona-Einschränkungen ebenfalls massiv bedroht ist. Betroffen davon sind unter anderem Einzelhändler oder neugegründete Unternehmen, die die Herausforderungen des letzten Jahres für persönliche, berufliche Neuanfänge genutzt haben.

Vorgesehen ist laut Bundesfinanzministerium jetzt die Bereitstellung von 750 Mio. EUR auf Bundesebene. Mit zusätzlicher Unterstützung der Länder sollen demnach insgesamt 1,5 Mrd. EUR als Härtefall-Hilfen abgerufen werden können.

Der Umfang der Förderung sollte sich dabei generell nach den Tatbeständen der bisherigen Corona-Hilfen des Bundes richten – bis in Höhe von 100.000 EUR. Der Förderzeitraum soll rückwirkend vom 1.März 2020 bis zum 30.Juni 2021 laufen.

Die Kriterien für die Antragsberechtigung und die Antragsangaben sollen im nächsten Schritt auf Landesebene festgelegt werden und sich dabei an der Überbrückungshilfe III orientieren. Der entscheidende Unterschied ist jedoch die Ablehnung bisheriger Förderanträge bzw. die Darlegung der Gründe für die fehlende Antragsberechtigung für die bisherigen Corona-Hilfsprogramme.

Für weitere Einzelheiten zum Programmstart verfolgen Sie regelmäßig die Nachrichten des Landesförderinstituts Mecklenburg-Vorpommerns https://www.lfi-mv.de/ und Meldungen auf der Homepage und Facebook-Seite der Wirtschaftsförderung Nordwestmecklenburg unter https://www.wfg-nwm.de/.

Aufgrund der exponentiellen Zunahme der Neuinfektionen und der Ausbreitung der noch ansteckenderen Britischen Corona Variante wurden in der gestrigen Bund-Länder-Konferenz wieder strikte Maßnahmen beschlossen – mit Auswirkungen für die Wirtschaft im Land:

  • Lockdown Verlängerung generell bis 18. April
  • eventuell „erweiterte Ruhetage“ am Gründonnerstag (1. April) und am Karsamstag (3. April):
    • Versammlungsverbot im öffentlichen Raum
    • Schließung der gerade wieder geöffneten Außengastronomie
    • ausschließliche Öffnung der Lebensmittel-Geschäfte und Tankstellen am Karsamstag
  • Weitergehende Kontaktbeschränkungen in Unternehmen
  • Angebot von Selbsttests in Unternehmen mindestens 1x Woche
  • Entwicklung ergänzender finanzieller Hilfsinstrumente für besonders schwer getroffene Unternehmen mit langen Betriebsschließungen nach europarechtlichen Vorgaben
  • Umsetzung einer konsequenten Teststrategie:
    • 1. Säule: Schüler:innen und Lehrpersonal
    • 2. Säule: kostenlose Selbsttests für alle Bürger:innen
    • 3. Säule: Selbsttests von Beschäftigten, bei denen eine Anwesenheit im Unternehmen erforderlich ist

Insgesamt soll über 5 Tage das öffentliche und wirtschaftliche Leben weitestgehend zur Ruhe kommen, um die sich aufbauende 3. Infektionswelle größtmöglich zu brechen.

Die Vorgaben müssen nun in Landesrecht überführt werden. In den nächsten Stunden wird eine neue Corona-Landesverordnung erwartet.

Aktuell liegt der Inzidenzwert bundesweit bei 103,5 Personen je 100.000 Einwohner. Mehr als 3.000 Menschen benötigen medizinische Behandlung auf den Intensivstationen.

Hier können Sie die Beschlüsse nachlesen:

https://www.bundesregierung.de/breg-de

Beschluss der Videokonferenz als PDF

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Die IHK zu Schwerin kooperiert beim Thema Fördermittelberatung im Rahmen von Finanzierungssprechtagen mit:

• Dem Landesförderinstitut M-V (LFI)
• Der Bürgschaftsbank M-V
• Der Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung M-V (GSA)

Erfahren Sie mehr über die Möglichkeiten, die Ihnen EU, Bund und Länder bieten und erhalten Sie schnell und direkt Auskunft zu Förderprogrammen und Hilfen speziell für Ihr Unternehmen oder Ihre Existenzgründung wie z.B. zu:

• GRW-Investitionsförderung
• Beratung zur Digitalisierungsrichtlinie
• Ersteinstellung von Personal mit technischem Hochschulabschluss
• Messeförderung für Unternehmen
• Existenzgründung und Unternehmensförderung
• Förderungen im Bereich Innovation und Umwelt
• Corona-Unterstützungen (Überbrückungshilfen, Neustartprämien, Liquiditätshilfen)
• Förderung von Aus- und Weiterbildung und Einstellung von Fachkräften
• Bildungsschecks, Gründungs-Mikrodarlehen und Gründerstipendium
• Verbesserung der Sicherheiten durch Ausfallbürgschaften

Die Finanzierungssprechtage finden jeden ersten Dienstag im Monat statt.
Eine telefonische Voranmeldung ist notwendig. Melden Sie sich unter: 0385-5103-306 bitte an.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der IHK zu Schwerin unter https://www.ihkzuschwerin.de/goto/3014210