Neues Einreiseverfahren für polnische Berufspendler in Mecklenburg-Vorpommern
Bei Unternehmen, die gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3a SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung Mecklenburg-Vorpommern der Aufrechterhaltung der Land- und Ernährungswirtschaft, des Lebensmitteleinzelhandels und des Großhandels dienen, ist es zu Problemen bei der Wiedereinreise von polnischen Pendlern von Polen nach Mecklenburg-Vorpommern gekommen. Grund hierfür war die Situation, dass diese Beschäftigten aufgrund der in den Unternehmen noch nicht gänzlich umgesetzten Fassung von § 2 Absatz 7 der Verordnung kein aktuelles negatives Testergebnis vorlegen konnten, dass nicht älter als 4 Tage war. Diese Regelung trat mit Änderung der Quarantäneverordnung erst am 19.12.2020 in Kraft. Bis dahin galt die Vorgabe, dass ein negatives Testergebnis nicht älter als 7 Tage sein durfte.

Aufgrund der letzten Änderung der Quarantäneverordnung sowie der besonderen Situation der Testmöglichkeiten über die Feiertage wird es nicht möglich sein, dass alle Beschäftigten, die nach den Feiertagen von Polen wieder zum Arbeitsantritt nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen müssen, über ein negatives Testergebnis verfügen, dass höchstens 4 Tage alt ist. Deshalb ist von der Landesregierung ein Verfahren festgelegt worden, dass dieser besonderen Situation zur Aufrechterhaltung der Versorgung in Mecklenburg-Vorpommern Rechnung tragen soll.

Mit einem Musterantrag können die insoweit betroffenen Unternehmen bei den jeweils zuständigen Gesundheitsämtern für ihre polnischen Beschäftigten einen Antrag auf Befreiung von der Vorlage eines negativen Testergebnisses bei der Einreise nach Mecklenburg-Vorpommern befreien lassen, wenn sich nach Einreise unverzüglich dem Corona-Test unterziehen, der als Teil des zwischen Unternehmen und Gesundheitsamt abgestimmten Corona-Managements vorgesehen ist (Test vor Arbeitsaufnahme). Eine Zustimmung der Gesundheitsämter hierzu wird dann von den Unternehmen über das Landwirtschaftsministerium an das Innenministerium zur weiteren Veranlassung (Information der Polizei an der Grenze) übersandt.

Den Musterantrag erhalten Sie auf schriftliche Anfrage beim Gesundheitsamt des Landkreises Nordwestmecklenburg über: einreise@nordwestmecklenburg.de
Lockdown MV

Bund und Länder haben sich am 13. Dezember auf einen harten Lockdown in Deutschland verständigt. Im Kern gilt Folgendes vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 in Mecklenburg-Vorpommern:

Einzelhandel und körpernahe Dienstleistungen

Der Einzelhandel mit Ausnahme der Geschäfte für den täglichen Bedarf muss schließen. Liefer- und Abholservice wird weiter gestattet! Ausgenommen vom Lockdown sind Geschäfte für Lebensmittel, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, der Weihnachtsbaumverkauf und der Großhandel. Alle anderen Geschäfte müssen vom 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 schließen. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten.

Körpernahe Dienstleistungsbetriebe werden mit wenigen Ausnahmen geschlossen. Im Bereich der Körperpflege sind nun auch Friseursalons und ähnliche Betriebe von Schließungen ab dem 16. Dezember 2020 betroffen. Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios sind in Mecklenburg-Vorpommern bereits geschlossen. Medizinisch notwendige Behandlungen wie zum Beispiel Physiotherapie und podologische Behandlungen bleiben weiter möglich.

Auch Zoos müssen schließen.

Wirtschaftshilfen werden ausgeweitet

Die Wirtschafts- und Finanzhilfen für Betriebe und Unternehmen würden ausgeweitet, erläutere die Bundesregierung. Konkret soll bei der Überbrückungshilfe III, die ab Januar gilt, der Höchstbetrag von 200.000 Euro auf 500.000 Euro erhöht werden. Der maximale Zuschuss ist demnach geplant für direkt und indirekt von Schließungen betroffene Unternehmen. Die Überbrückungshilfe ist ein Zuschuss bei Corona-bedingten Umsatzrückgängen. Erstattet werden betriebliche Fixkosten. Für die von der Schließung betroffenen Unternehmen soll es Abschlagszahlungen ähnlich wie bei den November- und Dezemberhilfen geben.

Ausnahmen der Kontaktbeschränkungen über Weihnachten

Für die weiter geltende Kontaktbeschränkungen gibt es eine Ausnahme: die Weihnachtszeit. Vom 24. bis 26. Dezember sind Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen möglich. Kinder bis 14 Jahre sind von der Regelung ausgenommen. Ansonsten gilt grundsätzlich für private Treffen weiter eine Obergrenze von fünf Menschen aus zwei Haushalten, wobei auch hier Kinder bis 14 Jahre nicht mitgezählt werden. Vor den Familientreffen über die Feiertage sollen Kontakte auf ein Minimum reduziert werden. Allgemein appellierte Schwesig, auf Reisen im In- und ins Ausland möglichst zu verzichten.

Schulen und Kitas bleiben geöffnet

In Mecklenburg-Vorpommern werden Kindergärten und Schulen nicht geschlossen. Ab Mittwoch, den 16.12. gilt zwar eine Aufhebung der Präsenzpflicht an Schulen für Kinder bis zur sechsten Klasse, Eltern können ihre Kinder aber bis zum regulären Beginn der Weihnachtsferien in die Schulen schicken. Für Schüler ab der siebten Klasse gelten ohnehin ab dem 14. Dezember 2020 verschärfte Regeln. Danach müssen sie zu Hause bleiben und sollen auf Distanz unterrichtet werden. Dies gilt jedoch nicht für Schüler aus der Hansestadt und dem Landkreis Rostock, weil dort die Inzidenzwerte noch unter dem kritischen Wert von 50 Infektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen liegen. Kitas bleiben grundsätzlich weiter geöffnet. Das Angebot richte sich vor allem an die Eltern, die keine andere Betreuungsmöglichkeiten für ihre Kinder haben, so Schwesig.

Pflichttests in Alten- und Pflegeheimen

In den besonders vom Coronavirus betroffenen Alten- und Pflegeheimen werden nun bundesweit Pflichttests eingeführt – in Mecklenburg-Vorpommern gelten diese bereits seit dem Wochenende. Bewohner dürfen nur noch von einer vorher festgelegten Person Besuch kommen, wenn diese einen negativen Corona-Test vorlegen kann, der nicht älter als 72 Stunden ist. Alternativ kann der Besuch einen kostenlosen Schnelltest vor Ort nutzen. Dafür stelle der Bund das Geld bereit, so ein Sprecher des Sozialministeriums. Außerdem gilt in den Heimen weiterhin Maskenpflicht. Es gilt für Pflegeheime: Vorerst nur noch ein Besucher pro Tag.

Weiterer Zeitplan

Am 14.12.2020 tagt der MV-Gipfel, ein Gremium aus Vertretern der Landesregierung, Gewerkschaften, Arbeitgebervertreter, Gewerkschaften etc. Am 15.12. wird in einer außerordentlichen Landtagssitzung die neue Corona-Verordnung MV erlassen.

Kabinett MV beschließt Regeln zum Coronavirus

Da Mecklenburg-Vorpommern nun auch landesweit Risikogebiet ist, hat das Kabinett am 08.12. Verschärfungen der Corona-Regeln beschlossen.

Im Kern gelten folgende Regeln:

  • Es gibt eine Mund-Nasenschutz-Pflicht an besonders belebten öffentlichen Orten. Diese Orte, zum Beispiel eine Fußgängerzone oder ein besonders belebter Platz, müssen jetzt von der Kreisen und kreisfreien Städten festgelegt werden.
  • Der Ausschank alkoholischer Getränke wird verboten. Es soll beispielsweise nicht mehr möglich sein, dass ein Laden Glühwein außer Haus verkauft und sich dann vor der Tür eine Traube von Menschen bildet.
  • Bei Besuchen in Alten- und Pflegeheimen darf höchstens eine Besucherin oder ein Besucher pro Tag je Bewohnerin oder Bewohner die Einrichtung betreten.
  • Kontrollen werden verschärft.
  • Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Harry Glawe ergänzte, dass es den Ämtern und amtsfreien Gemeinden in ihren lokal abgrenzbaren Gebieten möglich sei, bei mehr als 200 Neuinfektionen in 7 Tagen weitergehende Maßnahmen, wie Ausgangsbeschränkungen oder ein Ausgangsverbot zu erlassen.
  • Für Schulen gilt: Die Klassen 1 bis 6 findet vom 4. bis 8. Januar Präsenzunterricht statt. Ab der Jahrgangsstufe 7 wird in dieser Zeit Distanzunterricht erteilt. Diese Maßnahme diene dem verstärkten Infektionsschutz der Lehrkräfte sowie der Schülerinnen und Schüler in der Zeit direkt nach den Weihnachtsferien.

Die Corona-Regelungen würden von umfassenden Kontrollen der Landespolizei mit verstärktem Personaleinsatz begleitet – insbesondere an den Samstagen vor Weihnachten und den Werktagen vor Heiligabend.

Der nächste MV-Gipfel findet am 15.12.2020 statt.

 

Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns hat am 28.November in einer Videokonferenz mit Vertreterinnen und Vertretern der Kommunen, der Wirtschaft, der Gewerkschaften, der Sozialverbände und der Kirchen neue Corona-Regelungen diskutiert und anschließend im Kabinett verabschiedet. Die neue Corona-Landesverordnung MV (Corona-LVO MV) sieht folgende Kernregelungen vor:

Kontaktbeschränkungen:

Die Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, ihre Kontakte deutlich zu reduzieren. Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist daher nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet. Dabei darf die Zahl von 5 Personen nicht überschritten werden. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgerechnet.

Es kann also beispielsweise eine Familie mit einem fast schon erwachsenen Kind auf ein befreundetes Paar treffen. Ebenso möglich ist das Treffen von 2 Familien mit je 2 Kindern, wenn die Kinder das Alter von 14 Jahren noch nicht überschritten haben.

Keine Partys:

Zusammenkünfte von Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie in privaten Einrichtungen sind verboten.

Hochzeiten und Trauerfeiern:

Hochzeiten können im Dezember mit bis zu 10 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Trauerfeiern mit bis zu 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmern auch aus unterschiedlichen Hausständen stattfinden.

Schulen und Kitas:

Schulen und Kitas bleiben offen. Schließungen gibt es nur, wenn Corona-Fälle in der jeweiligen Bildungs­einrichtung dies erforderlich machen. Neu ist, dass Schulklassen im Rahmen des außerschulischen Unterrichts wieder Theateraufführungen und Konzerte besuchen können.

Tourismus:

Urlaubsreisen nach Mecklenburg-Vorpommern sind derzeit nicht möglich.

Ausflüge und Familienbesuche aus anderen Bundesländern: Tagesausflüge aus anderen Bundesländern nach Mecklenburg-Vorpommern sind im Dezember verboten. Familienbesuche sind nur innerhalb der Kernfamilie möglich. Besucht werden können Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Urenkel, Großeltern und Urgroßeltern. Ein solcher Familienbesuch ist auch zusammen mit dem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Lebensgefährten möglich. Dabei sind die Kontaktbeschränkungen zu beachten.

Ausflüge und Familienbesuche innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns: Hier gibt es keine Beschränkungen. Beachtet werden müssen allerdings die Kontaktbeschränkungen.

Gastronomie sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen.

Einzelhandel: Der Einzelhandel bleibt unter Corona-Auflagen geöffnet.

Freizeit: Auch viele Freizeiteinrichtungen müssen im Dezember geschlossen bleiben. Dazu gehören zum Beispiel Theater, Kinos, Schwimm- und Spaßbäder, Freizeitparks, Sportstudios, Saunen und Spielhallen. Offen haben die Außenbereiche von Zoos, Tier- und Vogelparks. Familien und Kinder können die Außenspielplätze nutzen.

Sport ist im Moment nur allein, zu zweit und mit dem eigenen Hausstand möglich. Eine besondere Regel gibt es in Mecklenburg-Vorpommern für Kinder- und Jugendsport bis 18 Jahre. Hier können Vereine den Trainingsbetrieb aufrechterhalten, wenn die Infektionslage vor Ort dies zulässt. Profisportveranstaltungen dürfen im Dezember nur ohne Publikum stattfinden.

Was ist mit Weihnachten?

Damit die Familien das Weihnachtsfest planen können, haben der Bund und die Länder sich bereits jetzt darauf verständigt, dass die strengen Kontaktbeschräkungen im Dezember über die Weihnachtstage gelockert werden.

Der MV-Gipfel hat für Mecklenburg-Vorpommern die folgenden Regeln für die Zeit vom 23. Dezember 2020 bis 1. Januar 2021 festgelegt:

Die Weihnachtsfeier in der Familie: Die Landesregierung kann und will nicht kontrollieren, wie und mit wem Sie zuhause Weihnachten feiern. Wir bitten herzlich um Verständnis, dass es in diesem Jahr dennoch Regeln für private Feiern geben muss.

In der Zeit vom 23. Dezember bis 1. Januar dürfen private Treffen mit bis zu 10 Personen stattfinden. Diese dürfen auch aus unterschiedlichen Haushalten kommen. Dazugehörige Kinder bis 14 Jahre werden auf die Zahl von 10 nicht angerechnet. Damit dürften die meisten Weihnachtsfeiern wie jedes Jahr stattfinden können.

Weihnachtsbesuche aus anderen Bundesländern: Weihnachten kommen die Familien zusammen. Innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns gibt es keine Beschränkungen für private Besuche, solange die Kontaktbeschränkungen eingehalten werden.

Besucher aus anderen Bundesländern dürfen zu Weihnachten nach Mecklenburg-Vorpommern reisen, wenn Sie einen Besuch innerhalb der Kernfamilie planen. Das sind Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Urenkel, Großeltern und Urgroßeltern. Dabei sind die Kontaktbeschränkungen zu beachten. Für Besuche innerhalb der Kernfamilie können in der Zeit vom 23. Dezember bis 1. Januar Hotels und andere Beherbergungsbetriebe genutzt werden. Es sind bis zu 3 Übernachtungen möglich.

Tourismus: Wir bedauern sehr, dass Urlaubsreisen nach Mecklenburg-Vorpommern über Weihnachten und Silvester im Winter 2020/2021 nicht möglich sind.

 

Anträge der sogenannten Corona-Novemberhilfen sind ab sofort möglich. Die Unterstützung gilt für betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund der staatlichen Anordnung das Geschäft untersagt wird bzw. aufgrund von bestehenden Anordnungen bereits untersagt ist.

Hintergrundinformationen für Antragsteller bzw. Steuerberater (inklusive Steuerbevollmächtigten), Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte finden Sie hier: 201124_FAQ_November_final_Lesefassung (1)

Seit heute Nachmittag ist das Portal für den Direktantrag der Soloselbstständigen, die bis zu 5.000 Euro beantragen können, freigeschaltet worden.

In allen anderen Fällen registriert der prüfende Dritte (Steuerberater etc.) sich auf der bundesweiten Online-Plattform. Die Antragstellung und das Einreichen der Unterlagen laufen digital. Der prüfende Dritte kann den Bearbeitungsstand Ihres Antrages online einsehen. Sobald der Bescheid vorliegt, wird der beauftragte Dritte benachrichtigt. Anträge können bis 31.01.2021 gestellt werden.

Die Abschlagszahlung wird einfach und unbürokratisch auf Grundlage des regulären Antrags auf Novemberhilfe gewährt. Ein separater Antrag auf Abschlagszahlung ist nicht notwendig. Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst folgende Punkte:

  • Unternehmen erhalten einen Abschlag in Höhe von bis zu 50 Prozent ihrer beantragten Summe, maximal 10.000 Euro
  • Die Antragstellung für Unternehmen erfolgt über einen prüfenden Dritten.
  • Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Sie finden die Unterlagen hier im Detail:

Die gewährte Wirtschaftshilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie z.B. Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfen, verrechnet. Ebenso mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe.

Das Welcome Service Center Nordwestmecklenburg, kurz WSC NWM wird dieses Jahr auf der Suche nach Fachkräften für die heimische Wirtschaft ohne den Rückkehrertag auskommen müssen. Die 3. Auflage dieser Veranstaltung war wie gewohnt für den 27. Dezember in Wismar geplant. „Aufgrund der aktuellen Infektionslage haben wir uns schweren Herzens dafür entschieden, den Rückkehrertag in diesem Jahr als Präsenzveranstaltung abzusagen“, erklärt Martin Kopp, Geschäftsführer der Wirtschaftsförderungsgesellschaft Nordwestmecklenburg, die das WSC NWM betreibt.

Das Thema Fachkräftegewinnung bleibt bei vielen Unternehmen trotz oder gerade wegen der Corona-Pandemie ein zentrales Thema. Derzeit suchen besonders Firmen aus den Bereichen Pflege, medizinische Dienstleistungen aber auch in der Baubranche und im produzierenden Gewerbe neue Mitarbeiter- vom Facharbeiter bis zum Akademiker. „Wir schauen optimistisch in die Zukunft und werden in diesem Jahr mit digitalen Angeboten offene Stellen und unsere Unternehmen um die Feiertage bewerben. Der Zielwert liegt bei mindestens 100 Stellenangeboten. In 2021 gehen wir davon aus, dass der Rückkehrertag wieder am 27. Dezember durchgeführt werden kann“, berichtet Martin Kopp. So wird derzeit unter www.ichwillindieheimat.de eine digitale Jobbörse eingerichtet. Diese spezielle Online-Börse ist dann ab dem 21. Dezember verfügbar und wird über verschiedene Kanäle beworben. Interessierte Firmen können ihre offenen Stellen noch bis zum 14. Dezember unter s.malchow@nordwestmecklenburg.de melden oder direkt unter www.ichwillindieheimat.de hochladen.

coronaregeln_nov_2020

Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns hat in einer langen außerplanmäßigen Kabinettssitzung am 31. Oktober 2020 die neuen Corona-Regelungen verabschiedet. Die neue Corona-Landesverordnung MV (Corona-LVO MV) sieht folgende Kernregelungen vor.

  • Der Einzel- und Großhandel, Einkaufscenter und Wochenmärkte dürfen weiter betrieben werden. Für sie gelten die aktualisierten Auflagen in Anlage 1 der Verordnung. Zu beachten ist, dass wie im Frühjahr erneut eine Begrenzung von einer Person pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche gilt.
  • Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe dürfen unter Beachtung der neuen Anlage 2 der Verordnung weiter geöffnet werden.
  • Kosmetikstudios, Massagepraxen, Nagelstudios, Sonnenstudios, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe, wie zum Beispiel Barbiere, sind für den Publikumsverkehr geschlossen. Für den Betrieb und den Besuch von Betrieben des Heilmittelbereichs und Friseuren besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 3 einzuhalten.
  • Sonstige Praxen wie Podolgen und Fußpfleger, soweit diese medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen anbieten, dürfen öffnen. Für sie gelten die Vorgaben aus der Anlage 4 der Verordnung.
  • Zoos, Tier- und Vogelparks sowie botanische Gärten dürfen nur den Außenbereich öffnen. Hier gelten die Vorgaben der Anlage 13 der Verordnung.
  • Tourismusaffine Dienstleistungen sind untersagt. Dies gilt insbesondere für den Verleih von touristisch genutzten Wasserfahrzeugen und Veranstaltungen der touristischen Fahrgastschifffahrt oder für den Betrieb von Reisebussen zu touristischen Zwecken. Tourismusinformationen und Besucherzentren in Nationalparks, für Outdoor-Freizeitangebote und ähnliche Einrichtungen sind für den Publikumsverkehr geschlossen.
  • Einrichtungen, in denen Indoor-Freizeitaktivitäten stattfinden, sind für den Publikumsverkehr geschlossen. Es sei denn, es wird dort Individualsport vollzogen oder der Trainingsbetrieb von Kinder und Jugendsport aufrechterhalten. Es besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 16 einzuhalten.
  • Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen sind für den Publikumsverkehr geschlossen.
  • Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen sind für den Publikumsverkehr mit Ausnahme für den Kinder- und Jugendsport geschlossen. Für die Durchführung des Trainingsbetriebs im Kinder- und Jugendsport besteht die Pflicht, die Auflagen der Anlage 24 einzuhalten.

Unter folgendem Link finden Sie die neue Corona-Verordnung:

Lockdown November 2020

Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hat sich am 28. Oktober 2020 mit dem Bund über neue Corona-Regeln verständigt. Ziel der Maßnahmen ist die unkontrollierte Ausbreitung des Corona-Virus zu stoppen. Die Maßnahmen sollen am 2. November in Kraft treten und zunächst bis zum Monatsende gelten. Folgendes wird in den kommenden Stunden per Landesverordnung geregelt:

Kontakte

Abstand halten und Kontakte verringern. Die Bürgerinnen und Bürger sollen die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Mindestmaß reduzieren. In der Öffentlichkeit dürfen sich nur noch Angehörige zweier Haushalte treffen. Das sind zudem maximal zehn Personen. Verstöße gegen diese Kontaktbeschränkungen werden entsprechend von den Ordnungsbehörden kontrolliert und sanktioniert. Feiern auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen und privaten Einrichtungen sind nicht zulässig.

Gastronomie

Restaurants, Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen werden geschlossen. Erlaubt ist weiter die Lieferung und Abholung von Essen für den Verzehr zu Hause. Auch Kantinen dürfen öffnen.

Freizeit

Freizeiteinrichtungen werden geschlossen. Zu diesen gehören Theater, Opern, Konzerthäuser, Messen, Kinos, Freizeitparks, Saunen, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und Bordelle. Alle Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt. Gottesdienste bleiben unter Beachtung der Hygieneregeln erlaubt.

Sport

Fitnessstudios, Schwimm- und Spaßbäder werden geschlossen. Der Amateursportbetrieb wird eingestellt, d. h. Vereine dürfen nicht mehr trainieren. Individualsport, also etwa joggen gehen, ist weiter erlaubt – allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand. Profisport wie die Fußball-Bundesliga ist nur ohne Zuschauer zugelassen.

Urlaub

Die Bürger sollen auf private Reisen, Tagesausflüge und Verwandtenbesuche verzichten – auch im Inland. Hotels und Pensionen dürfen keine Touristen mehr aufnehmen. Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt. Zu ihnen werden unaufschiebbare Dienstreisen zählen.

Körpernahe Dienstleistungen

Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios werden geschlossen. Medizinisch notwendige Behandlungen etwa beim Physiotherapeuten sind weiter möglich. Auch Friseure bleiben geöffnet. Industriebetriebe und Handwerk sollen ebenfalls geöffnet bleiben.

Supermärkte

Der Einzelhandel bleibt geöffnet – es gibt aber Vorschriften, wie viele Kunden gleichzeitig im Laden sein dürfen. Dabei ist sicherzustellen, dass sich in den Geschäften nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhält.

Schulen und Kindergärten

Schulen und Kindergärten bleiben offen. Genauso Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe. Die Länder entscheiden über die erforderlichen Schutzmaßnahmen.

Homeoffice

Die Unternehmen sind eindringlich aufgefordert, Heimarbeit zu ermöglichen – wo immer dies umsetzbar ist.

Förderung für Firmen

Betriebe, Selbstständige und Vereine, die von den neuen Corona-Regeln besonders betroffen sind, bekommen große Teile ihres Umsatzausfalls ersetzt. Bei Firmen mit maximal 50 Mitarbeitern gleicht der Bund 75 Prozent aus, bei größeren wird nach EU-Beihilferecht entschieden. Die Finanzhilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu zehn Milliarden haben.

Risikogruppen

Die Einschränkungen sollen „nicht zu einer vollständigen Isolation“ der Patienten und Bewohner in Krankenhäusern und Pflegeheimen führen. Der Bund übernimmt daher die Kosten für Schnelltests für regelmäßige Testungen der Bewohner und Patienten, deren Besucher und des Personals.

Weitere Infos: https://www.bundesregierung.de/breg-de

covid19

Unternehmen sollen nach Willen der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern weiter in der Corona-Pandemie unterstützt werden. Hierzu werden zusätzliche Maßnahmen auf den Weg gebracht. Das Land hat am 27. Oktober 2020 angekündigt, ein großes Unterstützungspaket – das Winter-Stabilisierungsprogramm für Wirtschaft und Arbeit in MV – auf den Weg zu bringen. Die Bandbreite reicht von aktuell angepassten bis hin zu neuen Programmen, wie beispielsweise verschiedene Maßnahmen für den Bereich der Veranstaltungswirtschaft. Teilweise ergänzt die Landesregierung Programme dort, wo Hilfsprogramme des Bundes nicht greifen. Das Programm umfasst ein Volumen von circa 130 Millionen Euro.

Das Programm enthält:

  • Ergänzung der Überbrückungshilfe II des Bundes
  • Neuauflage der rückzahlbaren Corona-Liquiditätshilfe
  • Weiterentwicklung des Programms Neustart-Prämie
  • Unterstützungsprogramm für das Beherbergungsgewerbe
  • Unterstützungsprogramm für den Bereich der Veranstaltungswirtschaft
  • Hilfen zur Absicherung von Musikfestivals mit überregionaler Bedeutung

Zu den Details lesen Sie bitte in der Broschüre des Wirtschaftsministeriums genauer nach.

Corona Hilfe Lockerungen

Anträge für Überbrückungshilfe II

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe I endete am 9. Oktober diesen Jahres. Seit dem 21. Oktober 2020 startete die zweite Phase der Überbrückungshilfe. Die Hilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Die Anträge können ab sofort gestellt werden. Weitere Details zur zweiten Förderphase, finden Sie unter Corona Überbrückungshilfen des Bundes. Die Überbrückungshilfe II ist vereinfacht worden. Außerdem wurde die Eintrittsschwelle flexibilisiert, die Fördersätze für Fixkosten und die Personalkostenpauschale erhöht.

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt das Programm darüber hinaus durch den MV-Härtefallfonds. Dadurch können Unternehmen Personalaufwendungen, die nicht durch das Kurzarbeitergeld gedeckt sind, gefördert bekommen. In begründeten Ausnahmefällen können auch Leasingraten in Höhe von 95% abgedeckt werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten des LFI als Bewilligungsstelle des Landes.

Weitere Details zur zweiten Förderphase, finden Sie ebenfalls unter Corona Überbrückungshilfen des Bundes.

Weitere Unterstützung von Start-Ups und mittelständischen Unternehmen in MV

Das Land Mecklenburg-Vorpommern legt gemeinsam mit der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaft Mecklenburg Vorpommern (MBMV) ein Landesprogramm. Zielgruppen der Corona-Hilfen sind Start-ups und kleine mittelständische Unternehmen. Insgesamt stehen in dem Programm „MBMV Sonderunterstützung KfW 2020“ 15 Millionen Euro für Beteiligungen an Unternehmen zur Verfügung. Förderfähig sind Investitionen und die Mitfinanzierung aller laufenden Kosten wie Mieten, Gehälter und Warenlager (Betriebsmittel). Bewilligungen sind bis zum 31. Dezember 2020 möglich. Mehr Infos gibt es bei der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern.

Bezugsdauer Kurzarbeitergeld wurde verlängert

Die Bezugsdauer Kurzarbeitergeld wurde verlängert. Die entsprechende Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, wird auf 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Bei Betrieben, die sich in Kurzarbeit befinden, sollen die Sozialversicherungsbeiträge bis 30. Juni 2021 vollständig erstattet werden. Danach werden die Sozialversicherungsbeiträge nur noch zur Hälfte erstattet. Nutzen die Betriebe die Kurzarbeit-Phase für die Weiterbildung und Qualifizierung der Mitarbeiter, kann die Erstattung sogar auf 100 Prozent erhöht werden.Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website der Bundesregierung sowie bei der Bundesagentur für Arbeit.

Alle Infos finden Sie auch auf der Homepage des Unternehmerverbandes MV und auf der Seite Rettungsring MV.