Neue Corona-Regeln: Testpflicht kommt

Die Landesregierung hat vom 26. Bis zum 27. März 2021 im Rahmen des sogenannten MV-Gipfels zusammen mit Vertreter*innen aus Wirtschaft und Gesellschaft getagt und im Anschluss folgende Regelungen auf den Weg gebracht:

Neue Regeln für körpernahe Dienstleistungen

Ab dem 31. März 2021 gilt: Besonders bei sogenannten körpernahen Dienstleistungen sind tagesaktuelle Schnelltests erforderlich. Das gilt zudem für Friseur- und Kosmetikbesuche, beim Termin-Einkauf, in Museen und weiteren geöffneten Kultureinrichtungen sowie bei derzeit zugelassenen Veranstaltungen und Beherbergungen zu nicht touristischen Zwecken und in Fahrschulen. Eine aktuelle Corona-Impfung gilt nicht als Zutrittsberechtigung.

Ausnahmen von der Testpflicht

Ausgenommen von der Testpflicht ist der Einzelhandel für den täglichen Bedarf. Dieser Bereich des Einzelhandels ist derzeit ohne Terminvereinbarung geöffnet und das soll auch weithin gelten. Es handelt sich also um Einzelhandel mit dem überwiegenden Sortiment für Lebensmittel, Wochenmärkte, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Blumenläden, Großhandel, Gartenbaucenter sowie Buchhandlungen.

Ausnahmen sind zudem für Gottesdienste, Trauungen, Beerdigungen und die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs vorgesehen.

Testinfrastruktur vor Ort

Über 100 von insgesamt 380 Apotheken im Land bieten Schnelltests an. In Nordwestmecklenburg sind bereits über 10 Apotheken gelistet. Insgesamt soll es landesweit 140 Teststationen geben. Die Landkreise verhandeln derzeit mit möglichen Anbietern für die Durchführung der Schnelltest. Ist der Test negativ, bekommen Kunden dort einen 24 Stunden gültigen Beleg, mit dem sie dann einkaufen gehen können.

Ab wann gelten neue Regelungen?

Ab Mittwoch, 31. März, gilt die Schnelltestpflicht für körpernahe Dienstleistungen wie den Friseurbesuch. Ab Dienstag nach Ostern gilt die Regelung auch für alle anderen Geschäfte, in denen Termin-Shopping möglich ist. In Rostock gilt die Testpflicht aber erst ab dem 10. April.

Regeln für die Kinderbetreuung

Es soll bei den bestehenden Regeln bleiben. In Regionen mit Inzidenzwerten von unter 100 ist ein Regelbetrieb vorgesehen. Einschränkungen bei der Betreuungszeit sind nicht geplant. In Regionen mit Inzidenzwerten von 100 bis 150 gilt eine Übergangsphase in der an Eltern appelliert wird, ihre Kinder möglichst zu Hause zu betreuen. Bei Inzidenzwerten von mehr als 150 ist nur noch eine Notfallbetreuung sichergestellt. Diese können etwa Alleinerziehende in Anspruch nehmen.

Ausgangssperren

Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Zahl von 100 Neuinfektionen in den letzten sieben Tage je 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, gilt für diese Region eine Ausgangssperre von abends 21 Uhr bis morgens 6 Uhr. Eine Ausgangssperre soll aber nur bei einem sogenannten diffusen nicht auf lokale Ausbrüche begrenzten Infektionsgeschehen verhängt werden. Diese Festlegungen treffen die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städten.

Welche Ausnahmen gelten für die Ausgangssperre?

Besteht Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl dürfen Haus und Grundstück dennoch verlassen werden. Auch wer zur Arbeit, Schule, Hochschule oder Kinderbetreuung muss, ist von der Ausgangssperre ausgenommen. Auch Arztbesuche, das Rausgehen mit dem Hund, Einkaufen für den täglichen Bedarf bleiben während dieser Zeit erlaubt, ebenso wie Besuche bei der Kernfamilie, wenn dort zum Beispiel hilfsbedürftige Menschen versorgt werden müssen.

 

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