Neuer Darlehens-Fonds für Existenzgründer und kleine bis mittlere Unternehmen

Die Bürgschaftsbank hat in Zusammenarbeit mit dem Wirtschaftsministerium einen neuen Darlehensfond in Höhe von 10 Millionen Euro entwickelt. Das sogenannte „BMV-Darlehen II“ beinhaltet die Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln aber auch Unternehmensnachfolgen, vorausgesetzt der Nachfolger ist ein unabhängiger Investor. Der Fonds soll den Unternehmen helfen, dessen Finanzierungsbedarf nicht von einer Geschäftsbank abgedeckt werden kann.

Herr Glawe, Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit, erklärt, dass somit kleinste, kleine und mittlere Unternehmen, aber auch Existenzgründer eine Chance auf eine Förderung haben um ihr Geschäftsmodell voranzubringen. Tatsache ist, dass genau diese 99,5 Prozent aller Unternehmen in Mecklenburg Vorpommern ausmachen und somit ein wichtiger Bestandteil unserer Wirtschaft sind. Laut Glawe soll der Fond Anreize für eine stärkere Investitionstätigkeit bei den kleineren Unternehmen und Existenzgründern setzen. Das sichere und schaffe Arbeitsplätze.

Mit dem Darlehensfonds wird ein Beschluss aus dem Zukunftsbündnis Mecklenburg-Vorpommern umgesetzt.

Dr. Thomas Drews, Geschäftsführer der Bürgschaftsbank Mecklenburg-Vorpommern begrüßt die Entscheidung. Bereits mit dem ersten BMV-Darlehen hätten sie gute Erfahrungen gesammelt. Durch das BMV-Darlehen II könne man nun einen weiteren Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaft in unserem Land leisten.

 

Wer ist Empfänger des neuen Fonds-Darlehens?

Die Möglichkeit auf Förderung aus dem Fonds haben kleinste, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der EU-Definition einschließlich Existenzgründungen aus Mecklenburg-Vorpommern

Wofür sind die Fonds-Darlehen einsetzbar?

  •  Anschaffungs- oder Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter  einschließlich Grundstücke und gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie Baunebenkosten
  • erste Warenlager
  • Erweiterungen des Sortiments
  • Erweiterungen oder Umstellungen des Produkt- oder Dienstleistungsangebots

Wie sind die Konditionen der Fonds-Darlehensverträge?

  • Es werden Darlehen zwischen 20.000 und 500.000 Euro ausgereicht.
  • Die Laufzeiten des Darlehens sind von der Art des Darlehens abhängig: Investitionsdarlehen höchstens 20 Jahre, Betriebsmitteldarlehen höchstens 8 Jahre
  • Der Zinssatz wird individuell festgelegt. Er richtet sich vor allem nach dem Risiko des Vorhabens und der Bonität des Unternehmens.
  • Die Tilgung erfolgt in gleichen regelmäßigen Raten mit maximal drei tilgungsfreien Jahren.

Die Antragstellung ist ab dem 01. August 2020 bei der Bürgschaftsbank Mecklenburg-Vorpommern möglich.

 

Wirtschaftsministerium unterstützt mit rund acht Millionen Euro

Beim „BMV-Darlehen II“ handelt es sich um einen revolvierenden Fonds. Die Ressourcen werden dabei ständig von den zurückfließenden Erlösen der mit diesem Geld finanzierten Projekte aufgefüllt. Bis zum Jahr 2023 werden knapp acht Millionen Euro aus dem „Europäischen Fonds für regionale Entwicklung“ (EFRE) vom Wirtschaftsministerium zur Verfügung gestellt. Die Bürgschaftsbank Mecklenburg-Vorpommern beteiligt sich mit rund zwei Millionen Euro.

 

Informationen, Beratung und Antragstellung

Weitere Informationen und Beratungen zu dem Fonds erhalten Sie bei der Bürgschaftsbank Mecklenburg-Vorpommern. Ansprechpartner für das BMV-Darlehen II ist Michael Meis, michael.meis@bbm-v.de, Tel. 0385/3 95 55 22.

Land startet Neustart-Prämie für Kurzarbeiter

Die Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern hat als einziges Bundesland eine Sonderförderung für Arbeitnehmer*innen auf den Weg gebracht, die sich in Kurzarbeit befinden: Die Neustart-Prämie. Diese sogenannten „Billigkeitsleistungen“ sind Sonderzahlungen von Antragsberechtigten Unternehmen zur Abmilderung von ökonomischen Folgen von Beschäftigten, die sich zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.09.2020 aufgrund der Corona-Pandemie in Kurzarbeit befinden.

Wer ist Empfänger der Billigkeitsleistung?

  • Empfänger der Billigkeitsleistung sind Körperschaften des privaten Rechts, Personengesellschaften und Einzelunternehmen, unabhängig von ihrer Größe, mit Sitz oder Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern. Von der Billigkeitsleistung ausgeschlossen sind Unternehmen, die einen Insolvenzantrag gestellt haben oder sich in einem Insolvenzverfahren befinden. Den Antrag stellen kann daher eine juristische Person, nicht aber ein einzelner Arbeitnehmer.

Unter welchen Voraussetzungen ist eine Förderung möglich?

  • Der Antragsteller hat seinen Sitz oder mindestens eine Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern.
  • Die Billigkeitsleistung kann nur für Sonderzahlungen an sozialversicherungspflichtig Beschäftigte gewährt werden.
  • Bei der Sonderzahlung muss es sich um eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers aufgrund der Corona-Pandemie. Diese muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bzw. zu sonstigen betrieblichen Übungen oder einzelvertraglichen bzw. tarifvertraglichen Verpflichtungen vom Arbeitgeber (z. B. Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld) geleistet werden. Die Billigkeitsleistung darf nicht der Entlastung der Unternehmen für bereits vor Antragstellung gewährte Leistungen jeglicher Art dienen. Die Abänderung rechtlicher Verpflichtungen oder betrieblicher Übungen zu Lasten der Beschäftigten mit dem Ziel, das Unternehmen finanziell zu entlasten, schließen eine Beantragung dieser Billigkeitsleistungen aus.
  • Die Beschäftigten, für die die Billigkeitsleistung beantragt wird, haben ihren Arbeitsplatz in Mecklenburg-Vorpommern. Bei Wechseleinsatztätigkeit ist eine Billigkeitsleistung nur möglich, wenn der Arbeitsort des Beschäftigten überwiegend in Mecklenburg-Vorpommern ist.
  • Die Beschäftigten, für die die Billigkeitsleistung beantragt wird, waren während der Corona-Pandemie in besonderem Umfang von Arbeitsausfall betroffen. Dies liegt vor, wenn die individuelle Corona bedingte Kurzarbeit in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten mindestens 50 % betrug. Die Höhe der Kurzarbeit wird ermittelt aus dem Verhältnis zwischen IST-Entgelt (Spalte 5 des KUG 108-Formulars) und Soll-Entgelt (Spalte 4 des KUG 108-Formulars) bei der jeweiligen monatlichen Abrechnung der Kurzarbeit.
  • Voraussetzung für die Billigkeitsleistung ist ferner, dass der sozialversicherungspflichtig Beschäftigte nach Beendigung der Kurzarbeit mindestens einen Kalendermonat lang wieder im Unternehmen beschäftigt war (Wiederkehrmonat).

 

Die Antragsunterlagen finden Sie ab dem 15. September unter:

 

Coronavirus Landesverordnung 10.07.2020

Am 30. Juni hatte die Landesregierung mit Vertretern aus Wirtschaft, Kommunen, Gewerkschaften und Sozialverbänden eine Anpassung des sogenannten „MV-Plan“ in Zeiten der Corona-Pandemie beschlossen. Darin sind Regelungen für die Wirtschaft und die Gesellschaft in Zeiten der Corona-Pandemie in Mecklenburg-Vorpommern festgehalten. Dieser politische Entschluss wurde nun in der „Verordnung der Landesregierung zur Corona-Lockerung-LVO MV und zur Änderung der Quarantäneverordnung“ vom 7. Juli 2020 in verbindliche rechtliche Vorgaben überführt. Die Verordnung trat am 10. Juli 2020 in Kraft. Die Verordnung gilt zunächst bis zum 13. August 2020.

Es wurden folgende Lockerungen beschlossen:

  • Die allgemeine Kontaktbeschränkung wird aufgehoben.
  • Das Abstandsgebot von 1,5 Metern bleibt bestehen. Das Gleiche gilt für die Mundschutzpflicht im ÖPNV und im Einzelhandel.
  • Änderungen im Einzelhandel: Für den Einzelhandel soll eine Task Force Pläne und Konzepte für weitere Lockerungen erarbeiten. Die Ergebnisse werden in zwei Wochen, je nach Infektionsgeschehen, in der nächsten Beratung des MV-Gipfels der Landesregierung diskutiert. In Supermärkten fällt die Einkaufswagenpflicht. Außerdem fällt die 50-Meter-Regel beim Außerhausverkauf, zum Beispiel beim Eisverkauf. Dennoch sollte Abstand eingehalten werden.
  • Die Öffnung von Innen-Spielplätzen oder anderen Innen-Freizeitangeboten ist nach Anzeige beim zuständigen Gesundheitsamt wieder möglich.
  • Lockerungen beim Tagestourismus: Es sind Busreisen als Tagesreisen nach Mecklenburg-Vorpommern möglich. Hier fällt die Abstandsregel, jedoch bleibt die Mundschutzpflicht in den Bussen erhalten. Sonstige Tagestouristen dürfen weiterhin nicht einreisen!
  • Lockerungen in der Gastronomie: Die Sperrstunde in Gastronomieeinrichtungen wird bis 2 Uhr morgens verlängert. Buffets sind unter Sicherheitsauflagen wieder möglich.
  • Clubs und Diskotheken bleiben weiterhin geschlossen, eine Arbeitsgruppe soll aber erste Konzepte zur schrittweisen Öffnung erarbeiten.
  • Spezialmärkte dürfen wieder öffnen (wie Floh- und Töpfermärkte, auch kleinere Messen). Jedoch muss eine Begrenzung der Besucherzahlen durch Einlasskontrollen erfolgen.
  • Größere Veranstaltungen sind wieder möglich. Im Innenbereich sind 200, im Außenbereich 500 Teilnehmer*Innen zulässig. Auf Antrag bei den Ordnungsämtern können auch größere Veranstaltungen durchgeführt werden.
  • Sportliche Wettkämpfe sind wieder mit Publikum möglich – im Innenbereich mit 200, im Außenbereich mit 500 Zuschauer*Innen.
  • Die Öffnung von Messen ist unter Auflagen wieder möglich.

Neu sind die ausführlichen Anhänge in der Verordnung.

Sie regeln für Teilbranchen Hygiene- und Sicherheitsvorgaben. Die einzelnen Paragraphen der Verordnung verweisen nun auf die Einhaltung der Vorgaben in den Anhängen.

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Der Bund hat sein Programm zu Überbrückungshilfen in der Corona-Pandemie heute gestartet. Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen hatte der Bund diese Hilfen als Teil des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets mit einem Volumen von 25 Milliarden Euro beschlossen.

Das Hilfsprogramm richtet sich an Unternehmen, die weiterhin von einem erheblichen und durch die Corona-Pandemie verursachten Umsatzausfall betroffen sind. Das Land Mecklenburg-Vorpommern ergänzt das Programm mit weiteren 22 Millionen Euro. Die landesspezifische Hilfe ist in das Verfahren des Bundes integriert. Somit erfolgt die Antragstellung in einem zentralen Portal.

Wer wird gefördert?

Gefördert werden Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, wenn sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Pandemie anhaltend, vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten. Auch Solo-Selbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb sind antragsberechtigt. Zudem sind auch von der Corona-Krise betroffene gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind (z.B. Jugendbildungsstätten, überbetriebliche Berufsbildungsstätten, Familienferienstätten) antragsberechtigt.

Was wird gefördert?

Förderfähig sind im Förderzeitraum vom Juni bis August 2020 fortlaufend anfallende, vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten.
Die Überbrückungshilfe beinhaltet einen Zuschuss in Höhe von

  • 80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch,
  • 50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %
  • 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 % und unter 50 % im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Wie lange können Mittel beantragt werden?

Das Programm läuft in den Monaten Juni bis August 2020. Ein Zuschuss ist maximal über drei Monate möglich. Spätester Antragseingang ist der 31.08.2020.

Wie funktioniert die Antragsstellung?

Die Antragsstellung ist zweigeteilt. Sie kann nur über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer erfolgen!

  • Stufe 1 Kontaktieren des Steuerberaters etc. und Ermittlung der Bedarfe
  • Stufe 2 Antragsstellung durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer

Bei der Antragstellung sind Angaben zum Antragsteller zu machen sowie der Umsatzeinbruch und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten zu bestimmen:

  • Umsatzeinbruch: Abschätzung des von den Unternehmen erzielten Umsatzes im April und Mai 2020 und Vergleich mit den Vergleichsmonaten.
    Zudem Prognose des Umsatzeinbruches für den beantragten Förderzeitraum.
  • Betriebliche Fixkosten: Abschätzung der voraussichtlichen Fixkosten, deren Erstattung beantragt wird.

Das Antragsverfahren wird durch einen prüfenden Dritten durchgeführt und über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Erst dann kann die Bewilligung erfolgen. Der prüfende Dritte prüft dabei vor Antragstellung die Plausibilität der Angaben zu Umsatzrückgängen und Fixkosten. Darüber hinaus berät er den Antragsteller bei Fragen zu Antragsvoraussetzungen und zum Antragsverfahren.

Die prüfenden Dritten müssen sich registrieren. Sie erhalten nach erfolgreicher Registrierung per Post ihre Legitimation für das Antragsportal. Ab dem 10. Juli 2020 sollen über diese die Anträge gestellt werden können. Im Land prüft dann das Landesförderinstitut MV (LFI MV) die Anträge und veranlasst die Auszahlungen.

Auf der Seite des Landesförderinstitutes MV sind alle Informationen zusammengefasst:

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Am 30. Juni tagte der MV-Gipfel der Landesregierung mit Vertretern aus Wirtschaft, Kommunen, Gewerkschaften und Sozialverbänden, um den sogenannten „MV-Plan“ in Zeiten der Corona-Pandemie weiterzuentwickeln. Es wurden folgende Lockerungen beschlossen:

  • Die allgemeine Kontaktbeschränkung wird aufgehoben.
  • Das Abstandsgebot von 1,5 Metern bleibt bestehen. Das Gleiche gilt für die Mundschutzpflicht im ÖPNV und im Einzelhandel.
  • Änderungen im Einzelhandel: Für den Einzelhandel soll eine Task Force Pläne und Konzepte für weitere Lockerungen erarbeiten. Die Ergebnisse werden in zwei Wochen, je nach Infektionsgeschehen, in der nächsten Beratung des MV-Gipfels der Landesregierung diskutiert. In Supermärkten fällt die Einkaufswagenpflicht. Außerdem fällt die 50-Meter-Regel beim Außerhausverkauf, zum Beispiel beim Eisverkauf. Dennoch sollte Abstand eingehalten werden.
  • Die Öffnung von Innen-Spielplätzen oder anderen Innen-Freizeitangeboten ist nach Anzeige beim zuständigen Gesundheitsamt wieder möglich.
  • Lockerungen beim Tagestourismus: Es sind Busreisen als Tagesreisen nach Mecklenburg-Vorpommern möglich. Hier fällt die Abstandsregel, jedoch bleibt die Mundschutzpflicht in den Bussen erhalten. Sonstige Tagestouristen dürfen weiterhin nicht einreisen!
  • Lockerungen in der Gastronomie: Die Sperrstunde in Gastronomieeinrichtungen wird bis 2 Uhr morgens verlängert. Buffets sind unter Sicherheitsauflagen wieder möglich.
  • Clubs und Diskotheken bleiben weiterhin geschlossen, eine Arbeitsgruppe soll aber erste Konzepte zur schrittweisen Öffnung erarbeiten.
  • Spezialmärkte dürfen wieder öffnen (wie Floh- und Töpfermärkte, auch kleinere Messen). Jedoch muss eine Begrenzung der Besucherzahlen durch Einlasskontrollen erfolgen.
  • Größere Veranstaltungen sind wieder möglich. Im Innenbereich sind 200, im Außenbereich 500 TeilnehmerInnen zulässig. Auf Antrag bei den Ordnungsämtern können auch größere Veranstaltungen durchgeführt werden.
  • Sportliche Wettkämpfe sind wieder mit Publikum möglich – im Innenbereich mit 200, im Außenbereich mit 500 ZuschauerInnen.
  • Die Öffnung von Messen sind unter Auflagen wieder möglich.

Ab dem 1. August soll der Regelbetrieb für Krippe, Kita und Hort wieder möglich sein, auch offene Konzepte unter Auflagen – pädagogisches Personal kann sich regelmäßig testen lassen.

Die neue Verordnung soll am kommenden Dienstag, 7. Juli, vom Kabinett beschlossen werden und zum 10. Juli in Kraft treten. Die nächste große Entscheidungsrunde mit Kommunen, Wirtschaft, Gewerkschaften und Sozialverbänden soll am 4. August 2020 stattfinden.

Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hat im Rahmen des sogenannten „Zukunftsbündnis Mecklenburg-Vorpommern“ – ein Sonderkonjunkturpaket aufgelegt. Das Bündnis besteht aus Sozialpartnern, der Landesregierung, der Bundesagentur für Arbeit und den Kammern des Landes. Inhalte des Paketes sind:

  • Die Überbrückungshilfen des Bundes werden durch ein Konjunkturprogramm des Landes im Volumen von 120 Millionen Euro ergänzt. Die Überbrückungshilfen werden voraussichtlich als nicht rückzahlbare Zuschüsse für die Monate Juni bis August 2020 ausgezahlt. Derzeit laufen noch die Abstimmungen zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Bund.
  • Kurzarbeiter*innen erhalten eine „Neustart-Prämie“ in Höhe von 300-700 Euro. Für den zweiten und dritten Monat der Kurzarbeit solle es jeweils 200, für die drei Folgemonate je 100 Euro geben. Die Auszahlung des Geldes soll über die Firmen erfolgen. Die Prämie wird aber vom Land zu 100 Prozent finanziert. Die Prämie soll im 1. Monat nach Arbeitsaufnahme ausgezahlt werden und soll steuerfrei beim Arbeitnehmer ankommen. Die Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung (GSA) ist mit der Antragsbearbeitung betreut.
  • Es werden neue „Mikrodarlehen“ ausgegeben. Damit können kleine Unternehmen mit bis zu 20.000 Euro unbürokratisch unterstützt werden. Die Darlehen sollen von der Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung ausgegeben werden.
  • Die GRW-Mittel (Gemeinschaftsaufgabe zur „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“) zur Investitionsförderung für die gewerbliche Wirtschaft werden mit 50 Mio. Euro vom Land kofinanziert und mit Veränderungen der Richtlinien soll der Zugang für Unternehmen erleichtert werden. Dieses Förderinstrument wird weiterhin vom Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI MV) betreut.
  • Es wird ein Modernisierungsprogramm für Beherbungsbetriebe aufgelegt, um für anstehende Investitionen Mittel zur Unterstützung einsetzen zu können.
  • Firmen, für die die bisher gewährten Überbrückungshilfen nicht ausreichten, können aus einem Härtefallfonds unterstützt werden, der 22 Millionen Euro umfasst.

 

 

Bundesregierung verabschiedet 500 Millionen Euro-Programm zur Sicherung von Ausbildungsplätzen

Grafik Zuschüsse Ausbildung Coronavirus

Um die Folgen der Corona-Pandemie auf den Lehrstellenmarkt abzufedern, hat die Bundesregierung am 24. Juni 2020 Hilfen im Umfang von 500 Millionen Euro beschlossen. Das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ sieht Maßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen in den Jahren 2020 und 2021 vor. Gefördert werden Betriebe mit bis zu 249 Beschäftigten, die eine Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen oder in den bundes- und landesrechtlich geregelten praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen durchführen.

Folgendes ist geplant:

  • Betriebe, die besonders von der Corona-Pandemie betroffen sind, bekommen eine Prämie, wenn sie ihr Ausbildungsniveau halten. Konkret sollen sie für jeden für das Ausbildungsjahr 2020/2021 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag 2.000 Euro erhalten.
  • Unternehmen, die ihr Ausbildungsplatzangebot erhöhen, soll eine Prämie von 3.000 Euro für jeden gegenüber dem früheren Niveau zusätzlich abgeschlossenen Ausbildungsvertrag gezahlt werden.
  • Ausbildungsbetriebe, die ihre Aktivitäten auch in der Krise fortsetzen und für Auszubildende sowie deren Ausbilder keine Kurzarbeit anmelden, werden besonders unterstützt. Geplant ist eine Förderung von 75 Prozent der Brutto-Ausbildungsvergütung. Sie greift für jeden Monat, in dem der Betrieb einen Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent hat. Diese Unterstützung ist befristet bis zum 31. Dezember 2020.
  • Gefördert werden auch Betriebe, die Auszubildende übernehmen, deren Unternehmen die Ausbildung pandemiebedingt übergangsweise nicht fortsetzen können. Hier läuft die Befristung bis zum 30. Juni 2021.
  • Unternehmen, die Auszubildende von Betrieben übernehmen, die Insolvenz anmelden mussten, erhalten eine Prämie von 3.000 Euro pro aufgenommenen Auszubildenden. Auch diese Unterstützung ist befristet bis zum 30. Juni 2021. 

Näheres unter: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/ausbildungsplaetze-sichern-1763542

Änderungsverordnung

Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hat am 15.06.2020 weitere Corona-Lockerungen verkündet.

Hier sind die wichtigsten Änderungen noch einmal zusammengefasst:

Gastronomie:

  • An einem Tisch dürfen sich nicht mehr als zehn Gäste aufhalten.
  • Gäste müssen, wenn sie die Tische verlassen, eine Mund-Nase-Bedeckung tragen.
  • In Räumen muss die Funktionsfähigkeit vorhandener Be- und Entlüftungsanlagen sichergestellt sein.
  • Es ist zu gewährleisten, dass nur in der Zeit zwischen 6.00 bis 24.00 Uhr Gäste bewirtet werden.
  • Bei Zusammenkünften aus familiärem Anlass können diese als geschlossene Gesellschaft mit bis zu 75 Personen in separaten Räumlichkeiten zusammenkommen.

Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und Sportstätten:

Gemeinschaftseinrichtungen, Schwimmbecken, Duschen, Saunen, Solarien und sonstige Wellnessbereiche dürfen geöffnet werden. Es gelten jedoch gesteigerte Hygieneanforderungen. Diese sind auf den Internetseiten des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern einsehbar.

Tourismusbranche:

Touristen aus dem EU-Ausland dürfen in Mecklenburg Vorpommern wieder einreisen, wenn Sie eine Übernachtung gebucht haben. Kommen sie aus Risikogebieten, besteht weiterhin die Möglichkeit der Einreise, wenn 48 Stunden vorher ein Corona-Test durchgeführt wird und dieser negativ ausfällt. Tagestouristen wird weiterhin die Einreise verwehrt. Es werden dazu vereinzelt Stichproben von der Polizei durchgeführt.

Freizeitparks, Spielhallen und ähnliche Einrichtungen

Freizeitparks können unter gesteigerten Hygieneauflagen wieder öffnen. Das gleiche gilt für Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen. Dies gilt, wenn einHygiene- und Sicherheitskonzept erstellt und dem zuständigen Gesundheitsamt vorgelegt wurde.

 

Weitere Lockerungen möglicherweise am Mittwoch

Bereits am Mittwoch werden die Ministerpräsident*innen mit Bundeskanzlerin Merkel über weitere Lockerungen beraten. Wir werden Sie dazu auf dem Laufenden halten.

Weitere Informationen zu den Regelungen finden Sie auf dem Regierungsportal der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern.

 

Lockerungen Coronavirus Mecklenburg-Vorpommern

Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hat am 9. Juni 2020 weitere Corona-Lockerungen verkündet.

Einer der wichtigsten Punkte war, die Aufhebung der Betten-Belegungsbegrenzung von 60 Prozent von Beherbergungsstätten und Campingplätzen. In Zukunft dürfen wieder alle Betten voll belegt werden. Dies erklärte Ministerpräsidentin Manuela Schwesig (SPD) nach umfangreichen Beratungen mit Vertretern der Wirtschaft, den Kommunen, den Gewerkschaften sowie Sozialverbänden.

Lockerungen für den Bereich Freizeit und Kultur zum Wochenende

Bereits zum Wochenende dürfen „kleine, feine Veranstaltungen“ in Konzerthäusern und Theatern stattfinden. Den Auftakt dazu bieten die Festspiele MV am Samstag, die sich über viele Jahre etabliert haben. Bis zu 100 Personen dürfen fortan bei Veranstaltungen in Innenräumen teilnehmen, im Freien bis zu 300 Personen. Was den Einen oder Anderen freuen dürfte ist die Entscheidung, dass bei häuslichen Familienfeiern die erlaubte Personenzahl von 30 Personen auf 50 Personen erhöht wurde.

Weitere Lockerungen treten ab kommenden Montag in Kraft

Auch Bars und Kneipen dürfen ab kommender Woche ihre Türen wieder öffnen. In Restaurants dürfen Gäste wieder bis Mitternacht bewirtet werden. Spielhallen dürfen ebenfalls öffnen. Diskotheken und Clubs bleiben vorerst geschlossen.

Für Tagesgäste aus anderen Bundesländern sowie Urlaubsgästen aus dem Ausland gilt weiterhin ein Einreiseverbot für Mecklenburg Vorpommern. Es wird vereinzelt Stichproben geben.

Für den Beginn der Schulferien am 22. Juni, war es auch notwendig, angemessene Entscheidungen zu treffen. Es wird angestrebt wieder sechs Stunden Hortbetreuung zu gewährleisten. Für Eltern, die im Schichtdienst oder Tourismus tätig sind, wird es möglich sein, diese auf zehn Stunden zu erhöhen. Die Zusatzkosten übernimmt das Land.

Im Freizeit- und Breitensport werden für Sportarten ohne direkten Körperkontakt wieder Wettkämpfe stattfinden können, vorerst noch ohne Publikum.

Hallen- und Spaßbäder wie zum Beispiel das Wonnemar in Wismar, Wellness-Einrichtungen und Saunen dürfen wieder öffnen. Freizeitparks und mobile Freizeitparks wie Zirkusse und Schaustellerbetriebe ist die Aufnahme des Geschäftes ebenfalls wieder gestattet.

Auch die Einschränkungen zu den Besuchen in Pflegeeinrichtungen wurden gelockert. In Zukunft dürfen zwei Personen für eine Stunde oder eine Person an mindestens zwei Tagen den Bewohnern einen Besuch abstatten. Zusätzlich können Heime Ausnahmeanträge stellen.

Am Ende des Monats soll über weitere Lockerungen im Land Mecklenburg-Vorpommern beraten werden.

Alle Regelungen finden Sie auf dem Regierungsportal der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern

Die vierte Verordnung zum dauerhaften Schutz gegen das neuartige Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern (Vierte Corona-LVO-Änderungsverordnung) ist in Kraft getreten.

Die wesentlichen Änderungen für Betriebe in Mecklenburg-Vorpommern sind:

  • Diskotheken bleiben weiterhin geschlossen. Dies gilt auch für Theater, Opern, Konzerthäuser, Clubs und ähnliche Einrichtungen, Messen, Ausstellungen, Freizeitparks und Anbieter von Indoor-Freizeitaktivitäten, Indoor-Spielplätze, Schwimm- und Spaßbäder, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, Prostitutionsgewerbe, Bordelle und ähnliche Einrichtungen (§ 2 Absatz 4).
  • Es gelten jedoch Ausnahmen für Schwimm- und Spaßbäder. Diese können ab dem 8. Juni 2020 zu Zwecken des Schul- und Vereinssports sowie zur Durchführung von Schwimmkursen wieder öffnen. Es sind die gesteigerten hygienischen Anforderungen, insbesondere in den Gemeinschaftseinrichtungen zu beachten. Der Betreiber hat ein an die aktuellen epidemiologischen Verhältnisse angepasstes Sicherheits- und Hygienekonzept vorzuhalten. Dieses Konzept ist auf Anforderung dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Die auf den Internetseiten des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern veröffentlichten Hinweise für Schwimm- und Badebecken inklusive Freibäder des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern sind einzuhalten (§ 2 Absatz 13).
  • Auch Gaststätten im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Gaststättengesetzes (Schankwirtschaften) bleiben für den Publikumsverkehr weiterhin geschlossen (§ 3 Absatz 1).
  • Der Betrieb von und der Zutritt zu Sportboothäfen ist nun unter Beachtung von Abstandsregeln und der Vorgaben, sich mit maximal 10 Personen im öffentlichen Raum aufzuhalten, gestattet. Nicht gestattet sind in Sportboothäfen weiterhin Regattafahrten (§ 2 Absatz 5).

Alle weiteren Regelungen finden Sie unter den Informationen zum Coronavirus auf der Webseite der Landesregierung MV.

Die Bundesregierung hat am 3. Juni ein weiteres Konjunkturpaket zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie auf den Weg gebracht.

 

Folgende Punkte sind für die Wirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern besonders wichtig:

  • Vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und der ermäßigte Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent abgesenkt werden.
  • Eine zusätzliche Unterstützung in Milliardenhöhe für Branchen, die von der Corona-Krise besonders belastet sind, wird auf den Weg gebracht. Geplant sind „Überbrückungshilfen“ im Umfang von maximal 25 Milliarden Euro.
  • Steuerliche Entlastungen wurden auch verabschiedet, damit die Liquidität von Firmen gesichert wird und diese Spielräume für Investitionen haben. Die Koalition will außerdem mehr Geld ausgeben, z. B. für die Künstliche Intelligenz sowie für den Ausbau des neuen superschnellen Mobilfunkstandards 5G. Der digitale Wandel soll auch in der öffentlichen Verwaltung vorangebracht werden. 50 Milliarden des Programms gehen in ein Zukunftspaket unter anderem mit steuerlicher Forschungsförderung für die Entwicklung von Quantencomputing und Künstlicher Intelligenz. Auch die verstärkte Nutzung der Wasserstoffenergie und eine verbesserte Förderung von Elektrofahrzeugen sind Teil des Pakets.
  • Es wird ein Kinderbonus von einmalig 300 Euro pro Kind geben, der mit dem Kindergeld ausgezahlt werden soll. Zudem sollen die Kitas weiter ausgebaut werden, damit das Betreuungsangebot an die aktuelle Lage angepasst werden kann.
  • Die finanziell schwer getroffenen Kommunen bekommen ebenfalls Milliardenhilfen vom Bund. Damit sollen Ausfälle bei den Gewerbesteuereinnahmen für 2020 und 2021 von Bund und Ländern zusammen ausgeglichen werden.

Weitere Informationen unter: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/konjunkturpaket-1757482

 

Förderprogramm des Bundes für Überbrückungshilfen

Für klein- und mittelständische Unternehmen wird ein branchengreifendes Förderprogramm mit Überbrückungshilfen in Höhe von 25 Mrd. Euro aufgelegt. Das Programm soll für die Monate Juni bis August dieses Jahres gewährt werden.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in den Monaten April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber den Monaten April und Mai 2019 rückgängig waren und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern. Bei Unternehmen, die nach dem April 2019 gegründet wurden, werden die Monate November und Dezember 2019 herangezogen. Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate.

Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

Die genaue Ausgestaltung bezüglich der Antragstellung und der konkreten Zugangsbedingungen wird derzeit erarbeitet.