Am 24. März erklärte der Schweriner Landtag ganz Mecklenburg-Vorpommern pauschal zum Corona-Hotspot, um Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Infektionen flächendeckend weiterführen zu können.

Die AfD-Landtagsfraktion zog daraufhin hin gegen diese Regelungen vor Gericht und bekam nun in Teilen mit der Klage recht. Die Richter begründet das Urteil mit der Pflicht des Gesetzgebers, dass spezifisch, dass heißt konkret auf Ebene der Landkreise etc. Faktoren wie die Zahl der Corona-Neuinfektionen und eine mögliche Überlastung der Krankenhauskapazitäten bewertet werden müssen, bevor Schutzmaßnahmen angeordnet werden.

Folge ist, dass die mit der Hotspot-Regelung verbundenen Schutzmaßnahmen, insbesondere das Abstandsgebot und die Maskenpflicht, entfallen. Die 3-G-Regelung (geimpft, genesen, getestet) wurde bereits am Gründonnerstag aufgehoben.

Ohnehin wäre die Hotspot-Regelung zeitnah ausgelaufen, denn sie war mit einer Dauer bis zum 27. April beschlossen worden.

Wo entfällt die Maskenpflicht und wo nicht?

Mit dem Urteil entfällt die Maskenpflicht im Einzelhandel, auf Wochenmärkten, bei körpernahen Dienstleistungen, Freizeitangeboten und in der Gastronomie. Zudem wurde das Abstandsgebot in öffentlichen Innenräumen aufgehoben.

Weiterhin bestehen bleibt die Pflicht zum Tragen einer Maske bei Veranstaltungen, kulturellen Angeboten, bei Messen, im öffentlichen Nahverkehr und bei Beherbergung im Tourismus. Ungeimpfte Touristen unterliegen weiterhin der 3-G-Regelungen bei der Anreise in ein Hotel.

Was gilt am Arbeitsplatz?

Laut der Corona-Landesverordnung gilt am Arbeitsplatz keine 3-G-Nachweispflicht mehr.
Arbeitgeber können Arbeitgeber*innen in Eigenverantwortung entscheiden, welche Regelungen betriebsintern gelten, wie das Beibehalten des 3-G-Modells oder die Möglichkeit des Homeoffice.

Der Bund unterstützt während der Pandemie solche Bereiche in der Wirtschaft mit Wirtschaftshilfen, die mit Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebs leben müssen.
Seit dem 07.01.2022 ist die Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum 1.1.2022 bis 31.03.2022 möglich.
Adressaten dieses Programmes sind Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler, die von coronabedingten Schließungen und Einschränkungen stark betroffen sind und Umsatzeinbußen von mindestens 30 % im Vergleich zu 2019 aufweisen.

Anträge können wie gewohnt durch prüfende Dritte, d.h. beispielsweise durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtanwälte gestellt werden.

Zur Klärung häufig gestellter Fragen können Sie den folgenden Link nutzen:
Überbrückungshilfe Unternehmen – FAQ zur „Corona-Überbrückungshilfe IV“ (von Januar 2022 bis März 2022) (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)

Anträge für die sogenannte Neustarthilfe können seit dem 14.01. auch direkt, d.h. ohne die Hilfe sogenannter prüfender Dritte (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtanwälte) gestellt werden. Quelle: Überbrückungshilfe Unternehmen – Startseite (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)

Zahlreiche Branchen erleben schon seit längerem einen Aufschwung, während andere noch immer mit den Einschränkungen bedingt durch die Coronapandemie zu kämpfen haben.

Aus diesem Grund wird die Überbrückungshilfe III Plus über den 30. September hinaus bis zum 31. Dezember 2021 unter bestehenden Förderbedingungen verlängert.
Das heißt wie gehabt: Für die Überbrückungshilfe III Plus sind Unternehmen antragsberechtigt, deren Umsatz aufgrund der Coronapandemie um mindestens 30 Prozent zurückgegangen ist.

Ebenso wurde die Neustarthilfe Plus für von Umsatzeinbußen betroffene Soloselbstständige verlängert, sodass Berechtigte eine Unterstützung von bis zu 4.500 Euro erhalten können.

Die Antragstellung erfolgt nach wie vor über die bekannte Plattform uerbrueckungshilfe-unternehmen.de, die Bearbeitung und Auszahlung läuft über die Verantwortung der Länder.

Im Zuge der digitalen Transformation ändern sich Arbeitsalltag und Anforderungen in vielen Branchen. Angesichts dieses Strukturwandels ergeben sich neue Chancen – aber auch Herausforderungen. Um fachliche Ressourcen der Mitarbeiter*innen zu stärken und zu erweitern, sollten diese ausgebaut werden.
Das Qualifizierungschancengesetz soll speziell Beschäftigten zugute kommen und sie dabei unterstützen, in der Arbeitswelt 4.0 langfristig fachlich fit zu bleiben und so letztlich die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens zu stärken.
Die Förderung ist unabhängig von der Betriebsgröße oder der Qualifikation der Arbeitnehmer*innen, Kleinstunternehmen profitieren am meisten.

Das Qualifizierungschancengesetz bietet eine Weiterbildungsberatung und eine finanzielle Unterstützung für eine berufliche Weiterbildung. Arbeitgeber*innen werden während der Qualifizierung sowohl bei den Lohnkosten als auch bei den Weiterbildungskosten unterstützt.

Entscheidend ist, dass die Weiterbildung von einem zugelassenen Träger durchgeführt wird, mindestens 160 Stunden beträgt und Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die das Unternehmen und die Beschäftigten langfristig weiterentwickeln.

Unterstützt werden Arbeitgeber durch Zuschüsse zu den Weiterbildungs- und Lohnkosten während der Weiterbildungsphase, die Förderung erfolgt durch die Bundesagentur für Arbeit.


Welche Zuschüsse gibt es?

Für Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeiter*innen

  • Bis zu 100% der Weiterbildungskosten
  • Bis zu 75% des Arbeitsentgelts während der Weiterbildung

Für kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeiter*innen

  • Bis zu 50% der Weiterbildungskosten
  • Bis zu 50% des Arbeitsentgelts während der Weiterbildung

Größere Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeiter*innen

  • Bis zu 25% der Weiterbildungskosten
  • Bis zu 75% des Arbeitsentgelts während der Weiterbildung

Für große Unternehmen mir mehr als 2500 Mitarbeitern

  • Bis zu 15 % der Weiterbildungskosten
  • Bis zu 25% des Arbeitsentgelts während der Weiterbildung

Bei kleinen und mittlere Unternehmen werden bis zu 100% der Weiterbildungskosten erstattet, wenn der Mitarbeiter mindestens 45 Jahre oder schwerbehindert ist. Zusätzlich werden bis zu 100% des Arbeitsentgelts während der Weiterbildung für Mitarbeiter ohne Schulabschluss oder mit einer Schwerbehinderung übernommen.

Über den Sonderfonds des Bundes werden bis zu 2,5 Milliarden Euro bereitgestellt, um die Wiederaufnahme und Planbarkeit kultureller Veranstaltungen zu unterstützen.

Wir haben alle wichtigen Informationen zusammengestellt:

Welche Veranstaltungen werden gefördert?

ausschließlich Kulturveranstaltungen wie Konzerte, Festivals, Opern, Tanz, Film, Theater, Musicals, Kleinkunst, Varieté, Lesungen, Performing Arts, Medienvorführungen, künstlerische und kulturelle Ausstellungen. Die Veranstaltung muss in Deutschland stattfinden, und  es müssen Eintrittskarten verkauft werden.

Wer kann Förderung beantragen?

Veranstalter*innen von Kulturveranstaltungen. Veranstalter*in ist, wer das wirtschaftliche und organisatorische Risiko einer Veranstaltung trägt. Veranstalter*innen in öffentlicher Trägerschaft können nur die Wirtschaftlichkeitshilfe beantragen.

Zwei Module werden unterschieden:

Kleinere und mittelgroße Veranstaltungen erhalten einen Zuschuss auf ihre Ticketeinnahmen, damit sie auch mit verringerter Teilnehmerzahl stattfinden können. Größere Veranstaltungen erhalten eine Absicherung gegen Corona-bedingte Absagen.


Welche Programme gibt es?

  1. Wirtschaftlichkeitshilfe

ab 1.7.2021 für Veranstaltungen mit bis zu 500 möglichen Teilnehmenden und ab 1.8.2021 mit bis zu 2000 möglichen Teilnehmenden unter Beachtung Corona-bedingter  Hygienebestimmungen

Höhe der Förderung:

Ausgleich der Verluste bei pandemiebedingter Verringerung der Teilnehmerzahl um mindestens 20%: Es werden die Einnahmen aus den ersten 1000 verkauften Tickets verdoppelt, bei besonders strengen Infektionsschutzauflagen (die die mögliche Teilnehmerzahl um mehr als 75% reduzieren) verdreifacht.

Maximale Förderung:

Finanzierungslücke zwischen veranstaltungsbezogenen Kosten (zuzüglich einer Durchführungspauschale von 10% dieser Kosten) und den erzielten Einnahmen.
Die Förderung ist bei  100.000 Euro je Veranstaltung gedeckelt. Für Veranstaltungen, die regulär wiederholt am selben Veranstaltungsort stattfinden, gibt es gesonderte Regelungen bzw. Obergrenzen.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Vor der Veranstaltung muss eine Registrierung auf der IT-Plattform (siehe www.sonderfonds-kulturveranstaltungen.de) stattfinden.
Die Registrierung umfasst u. a. den Charakter der Kulturveranstaltung sowie den Nachweis der Corona-bedingten Kapazitätsreduktion, z.B. durch Hygienekonzept oder Eindämmungsverordnung.

Der Antrag selbst wird nach der Veranstaltung über die IT-Plattform gestellt.

Optionale Ausfallabsicherung für kleinere Veranstaltungen:

Sollte wegen Verschärfung der öffentlichen Pandemievorschriften eine für die Wirtschaftshilfe registrierte Veranstaltung nicht stattfinden können, werden Veranstalter*innen anteilig für 80% der nachgewiesenen Corona-bedingten Ausfallkosten entschädigt, wenn sie eine Kostenkalkulation mit Registrierung eingereicht haben.


2. Ausfallabsicherung

ab 1.9.2021 für das Ausfallrisiko für Veranstaltungen mit mehr als 2000 möglichen Teilnehmenden.

Höhe der Förderung:

Bei einer pandemiebedingten Absage, Teilabsage oder Verschiebung werden maximal 80% der dadurch entstandenen veranstaltungsbedingten Kosten von der Ausfallabsicherung übernommen. Pro Veranstaltung werden maximal 8 Mio. Euro entschädigt. Erzielte Einnahmen werden davon abgezogen.

Welche Kosten sind förderfähig?

zum Beispiel Betriebskosten, Kosten für Personal, Anmietung, Wareneinsätze, Künstlergagen, beauftragte Dienstleisterinnen und Dienstleister etc.
Hierzu gibt es eine Liste beim BMFI.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Veranstaltung muss vor der geplanten Durchführung registriert sein.
Eine Kostenkalkulation, durch einen prüfenden Dritten (z. B. Steuerberater*in) geprüft sowie ein Hygienekonzept müssen vorliegen.
Bei pandemiebedingtem Ausfall, Teilausfall oder Verschiebung werden die konkreten Verluste und entstandenen Kosten mit der Bestätigung eines prüfenden Dritten vom Veranstalter nachgewiesen.

 

Konkrete Informationen unter:

www.sonderfonds-kulturveranstaltungen.de
Service-Hotline 0800 6648430
service@sonderfonds-kulturveranstaltungen.de

Steuerberater Christian Backmann, Kanzlei für Steuer- und Wirtschaftsberatung  Lübeck, informiert:

Zur Beantragung von Coronahilfen stehen zurzeit die Neustarthilfe sowie die Überbrückungshilfe III zur Verfügung. Für beide Programme endet die Antragsfrist am 31.10.2021.
Die Unterstützungsleistungen werden für die Monate Januar bis Juni 2021 gewährt. Aktuell wird die so genannte Überbrückungshilfe Plus vorbereitet.
Die Förderung wird voraussichtlich auf die Monate Juli bis September 2021 erweitert. Aktuell sind hier jedoch keine Anträge möglich, da noch die entsprechende Programmierung über das Antragsportal fehlt.


Welche Programme gibt es gegenwärtig für kleine und mittlere Unternehmen bzw. für Soloselbständige?

Die Soforthilfe als auch die Überbrückungshilfe sind dann antragsfähig, wenn nachgewiesen werden kann, dass Umsatzausfälle durch die Corona Pandemie bedingt sind.
Die Neustarthilfe richtet sich an Soloselbständige und kleinere Unternehmen mit geringen Fixkosten. Die Überbrückungshilfe an solche Unternehmen, die höhere Fixkosten haben.
Es wurde bereits beschlossen, dass mit der endgültigen Abrechnung Unternehmen das Wahlrecht haben, ob sie die
Neustarthilfe oder die Überbrückungshilfe in Anspruch nehmen.


Welche Voraussetzungen müssen beachtet werden?

Die Neustarthilfe kann von jedem Antragsberechtigten selber beantragt werden. Dies ist für die Überbrückungshilfe III ausgeschlossen.


Durch wen erfolgt die Beantragung?

Hier muss die Beantragung über sogenannte prüfende Dritte erfolgen, wie z. B. Steuerberater, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer.


Welche Erfahrungen wurden bisher gesammelt?  Wie schnell werden die Mittel ausgezahlt?

Die Auszahlung der Zahlung erfolgte entgegen anders lautenden Meldungen nach meiner Erfahrung relativ zügig. Zum Teil sind Kleinbeträge innerhalb von 2 Wochen
ausgezahlt worden.


Wie erfolgt die Abrechnung und was muss für die Folgezeit beachtet werden?

Wichtig ist, dass sämtliche Förderungsanträge sowohl für 2020 als auch für 2021 in einer Schlussabrechnung noch einmal überprüft werden müssen. Zu Unrecht ausgezahlte Förderhilfen müssen dann zurückgezahlt werden.
Wichtig ist ebenfalls, dass sämtliche Förderhilfen der Steuerpflicht unterliegen, d.h. diese sind im Rahmen der Steuererklärung als Betriebseinnahmen zu erklären. Aus der Vielzahl der Fördermöglichkeiten sowie der zum Teil unüberschaubaren Änderungen empfiehlt es sich fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

 

Unternehmer*innen können sich bei Fragen zu den aktuellen Förderprogrammen an die Wirtschaftsförderungsgesellschaft Nordwestmecklenburg wenden, die im Rahmen eines Corona-Hilfe-Projektes eine Hotline eingerichtet hat. Das Projekt wird vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds gefördert und läuft bis Ende Mai 2022. Es kann um ein Jahr verlängert werden. Die Hotline ist unter 03841 3040 9841 von montags bis donnerstags von 09.00 – 12.00 Uhr sowie von 13.00 bis 15.00 Uhr erreichbar. Freitags ist die Hotline von 09.00 – 12.00 Uhr zu erreichen.

 

 

 

Wismar Altstadt

Im Laufe des heutigen Nachmittags könnte sich herausstellen, dass sämtliche Verkaufsstellen des Einzelhandels in Nordwestmecklenburg ab Mittwoch, dem 19. Mai wieder öffnen dürfen. Mit den nachstehenden Informationen möchten wir alle Betroffenen unverbindlich vorab informieren.

Damit könnte das Einkaufen im Landkreis Nordwestmecklenburg zwar mit Hygieneauflagen, aber ohne Testpflicht möglich werden.

Hygienevorschriften für den stationären Einzelhandel

Folgende Hygienemaßnahmen werden voraussichtlich von den Verkaufsstellen umzusetzen sein:

  1. Die Öffnung der Verkaufsstelle ist pro 10 qm für eine Kundin oder einen Kunden für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und einem weiteren Kunden für jede weiteren 20 qm zulässig.
  2. Es ist sicherzustellen, dass für den Betrieb und den Besuch der geöffneten Einrichtungen die Auflagen für Einkaufcenter und Verkaufsstellen des Einzelhandels, Wochenmärkte, Großhandel u.a. aus Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Corona-LVO M-V, insbesondere geeignete Hygiene- und Sicherheitskonzepte, eingehalten werden.
  3. Hygiene- und Sicherheitskonzepte sind auf Aufforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 1 IfSAG M-V vorzulegen.
  4. Die vorbenannten Hygiene- und Sicherheitskonzepte haben eine verpflichtende Dokumentation zur Kontaktnachverfolgung zu enthalten.

Aufgrund der geringen Corona-Inzidenz im Landkreis Nordwestmecklenburg von unter 50 in den vergangenen sieben Tagen, wird der Landkreis Nordwestmecklenburg schnellstmöglich von der Option der derzeit geltenden Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern Gebrauch machen. Auf Basis der Verordnung kann der Landkreis die landesweit für die nächste Woche geplante Öffnung des Einzelhandels bereits vorziehen.

Rechtlicher Hintergrund

Die zuständigen Behörden können durch Allgemeinverfügung gemäß § 13 Abs. 1 Corona-LVO M-V die Öffnung des Einzelhandels unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen, wird in einem Landkreis oder einer  kreisfreien Stadt die Zahl von 50 Neuinfektionen mit SARS-CoV-2 der letzten sieben Tage je 100.000 Einwohner an mindestens sieben Tagen unterschritten.

Maßgebend für die Berechnung der Schwellenzahl ist gemäß § 13 Abs. 2 Corona-LVO M-V die nach den auf der Internetseite des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern veröffentlichten Daten bezogen auf den jeweiligen Landkreis oder die jeweilige kreisfreie Stadt ( https://www.lagus.mv-regierung.de/Gesundheit/InfektionsschutzPraevention/Daten-Corona-Pandemie).

Ausweislich der dort gespeicherten Angaben liegt der Landkreis Nordwestmecklenburg seit dem 12. Mai 2021 unter dem Wert von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von fast sieben Tagen.

Ab wann könnte der Einzelhandel öffnen?

Eine Öffnung des Einzelhandels im Landkreis Nordwestmecklenburg wäre damit ab dem 19. Mai 2021 möglich, wenn auch am Ende des heutigen Tages eine 7-Tages-Inzidenz von unter 50 festgestellt werden kann. Eine entsprechende Allgemeinverfügung des Landkreises wird heute (18. Mai) am Nachmittag erwartet.

 

Insolvenz

Sonderreglungen bei Insolvenzen bis zum 30. April 2021 In Corona-Zeiten gab es eine wichtige Änderung und Erleichterung für viele Unternehmen bei den gesetzlichen Vorgaben des Insolvenzrechts. Seit dem 01. März 2020 wurde die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt, wenn Corona-bedingte Zahlungsschwierigkeiten vorlagen. Gleichzeitig musste eine gute Perspektive gegeben sein, dass sich das Unternehmen durch Corona-Unterstützungsgelder oder andere Maßnahmen […]

Härtefallfond

Bund und Land haben gemeinsam ein ergänzendes Förderinstrument aufgelegt: den Härtefallfonds. Dieser wurde auf den Weg gebracht, um bestehende Förderinstrumente in der Corona-Pandemie zu ergänzen. Der Fonds soll da wirken, wo Firmen eine unzureichende Förderung erhalten. Das Land Mecklenburg-Vorpommern kann im eigenen Ermessen in Einzelfällen über die bestehenden Förderinstrumente hinausgehende Entscheidungen treffen.

 

Wer kann eine Unterstützung aus dem Härtefallfonds erhalten?

Unterstützt werden Unternehmen mit Sitz und Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern, die trotz Bundes- und Landeshilfen noch unter einer besonderen durch die Corona-Pandemie verursachten Härte leiden. Eine besondere Härte liegt in folgenden Fällen vor:

Fallgruppe 1: Unternehmen, deren Umsätze im Vergleichszeitraum aufgrund außergewöhnlicher betrieblicher Umstände vergleichsweise gering waren.
 
Fallgruppe 2: Unternehmen, bei denen der Umsatzausfall erst mit Verzögerung eintritt und nach Wiederaufnahme des Geschäfts nicht mehr durch eine entsprechende Überbrückungshilfe unterstützt werden kann.
 
Fallgruppe 3: Im Nebenerwerb gewerblich tätige Soloselbständige / im Nebenerwerb freiberuflich Erwerbstätige mit besonders hohen betrieblichen Ausgaben.
 
Fallgruppe 4: Strukturbedeutsame Unternehmen, die infolge einer speziellen, atypischen Fallkonstellation trotz der regulären Corona-Hilfen von Bund und Land in ihrer Existenz bedroht sind.
 
Fallgruppe 5: Selbstständige im Haupterwerb mit hohen Umsatzrückgängen und geringen Fixkosten, die allein aufgrund der Anzahl ihrer Beschäftigten keinen Zugang zur Neustarthilfe haben.

 

Wie sieht die Unterstützung im konkreten Fall aus?

Die Höhe der Unterstützungsleistung orientiert sich grundsätzlich an den förderfähigen Tatbeständen der bisherigen Unternehmenshilfen des Bundes, d. h. insbesondere an den förderfähigen Fixkosten. Die Förderung sollte im Regelfall 100.000 Euro nicht übersteigen.

Die Förderhöchstgrenze der Härtefallfazilität ist in im Fokus jedem Fall durch die beihilferechtlichen Rahmen vorgegeben. Die Hilfen werden als Beihilfen nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen, nach der De-minimis-Verordnung, nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe oder nach der Bundesregelung November- / Dezemberhilfe gewährt. Die Mittel dürfen nur nachweislich subsidiär zu den bestehenden Hilfsangeboten von Bund, Ländern und Kommunen gewährt werden. D. h. sie können nur bewilligt werden, wenn andere Hilfsangebote nicht bzw. nicht angemessen greifen. Dies ist bei Antragstellung darzulegen und ggf. nachzuweisen. Es handelt sich um Einzelfallentscheidungen.

 

Wie läuft das Antragsverfahren im Detail?

Bewilligungsstelle ist das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern. Die Antragsunterlagen stehen unter www.lfi-mv.de zum Download zur Verfügung. Unter 0385 59241 13 besteht eine Hotline, über die Antragsteller sich vor Antragstellung über das Programm informieren können.

Die Antragstellung erfolgt durch eine/-n vom Antragstellenden beauftragte/-n Steuerberater/-in, Wirtschaftsprüfer/-in, vereidigte/-n Buchprüfer/-in, Steuerbevollmächtigte/-n oder Rechtsanwalt/-anwältin (sogenannter prüfender Dritter). Durch den prüfenden Dritten sind Angaben zur Antragsberechtigung des Antragstellenden zu machen. Die Angaben umfassen Informationen zu bereits gestellten Anträgen auf Bundes- und Landeshilfen bzw. die Darlegung der fehlenden Antragsberechtigung. Darüber hinaus ist die besondere Härte darzulegen.

Anträge sind formgebunden bei:

der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC)

Werderstraße 74b, 19055 Schwerin

E-Mail an: de_mv_hotline@pwc.com

Hotline: 0385/ 59241-13

einzureichen.

Die PwC nimmt eine Prüfung der Anträge im Hinblick auf die besondere Härte vor und bereitet Unterlagen für die Härtefallkommission des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf. Die Härtefallkommission setzt sich aus je einem Vertreter des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit, der Staatskanzlei, des Finanzministeriums und des Ministeriums für Inneres und Europa zusammen. Sie votiert die von der PwC vorgelegten Anträge und legt ihre Voten der Bewilligungsstelle zur Entscheidung vor.

Lockdown

Die Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern bereitet den nächsten harten Lockdown bevor. Im Rahmen des sogenannten MV-Gipfels, einer Zusammenkunft aus Landes- und Kommunalpolitik sowie von Verbänden und Gewerkschaften, wurden weitere Einschränkungen für die Bürger*innen und für die Wirtschaft abgestimmt. Diese sollen heute im Landtag beraten und dann in einer neuen Corona-Landesverordnung festgelegt werden.

Ab wann gelten die neuen Regelungen?

Die neuen Regelungen gelten vorraussichtlich ab Montag, den 19. April 2021.

Welche Maßnahmen wurden festgelegt?

Für die Wirtschaft gilt:

  • Schließungen im Einzelhandel, Dienstleistungen und Kultureinrichtungen: Körpernahe Dienstleistungen wie Massagesalons, Tattoo-Studios und Kosmetiksalons müssen schließen, Friseure dürfen allerdings offen bleiben.
  • Einzelhandelsgeschäfte mit Ausnahmen von Lebensmittelmärkten, Tankstellen, Banken, Poststellen, Apotheken, Drogerien, Buchhandlungen, Baumärkten, Blumenläden und Gartenmärkten müssen wieder schließen.
  • Museen und Kultureinrichtungen müssen schließen.
  • Fahrschulen dürfen nur noch Fahrschüler unterrichten, die ihren Führerschein beruflich benötigen.

Für den Tourismus gilt: 

  • Wer außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern lebt, soll während des landesweiten Lockdowns seinen Zweitwohnsitz in MV nicht aufsuchen dürfen. Das wird auch für Dauercamper und Tagestouristen von außerhalb gelten.

Im Übrigen gilt:

  • Einschränkungen beim Sport: Kinder-und Jugendsport wird untersagt. Individualsport soll nur noch allein oder zu zweit möglich sein.
  • Verschärfte Kontaktbeschränkungen: Ein Haushalt soll sich nur noch mit einer weiteren Person treffen dürfen. Dabei werden Kinder unter 14 Jahren nicht mitgerechnet.
  • Notbetrieb in Schulen und Kitas: In Kitas wird nur noch eine Notbetreuung angeboten. In Schulen dürfen von Montag an nur noch die Abschlussklassen in den Unterricht, für alle anderen gilt: Unterricht zu Hause.
  • Ausgangsbeschränkungen: Diese sollen von den Landkreisen und kreisfreien Städten verfügt werden. Die eigene Unterkunft beziehungsweise das eigene Grundstück darf zwischen 21 und 6 Uhr nur noch aus triftigen Gründen verlassen werden. Triftige Gründe sind: z.B. die Berufsausübung oder die Pflege hilfsbedürftiger Personen.