Seit heute gelten in Mecklenburg-Vorpommern erweiterte Testpflichten. Zum Teil sind die Vorgaben sogar regional unterschiedlich. So gelten z. B. Sonderregeln in der Hansestadt Rostock.
Für folgende Leistungen, Betriebsstätten etc. wird derzeit ein tagesaktuelles negatives Schnell- oder Selbsttest-Ergebnis benötigt:
- Einkauf mit Terminvereinbarung (“Click and Meet”)
- Körpernahe Dienstleistungen und Betriebe des Heilmittelbereichs wie Friseure, Kosmetikstudios etc.
- Kulturelle Ausstellungen, Museen und Gedenkstätten sowie ähnliche Einrichtungen
- Fahrschulen, Flugschulen sowie die Technische Prüfstelle für Fahrzeugprüfungen
- Messen zur Berufsorientierung
- Zulässige Beherbergungen in Beherbergungsstätten (z.B. Dienstreisen) – nur am Tag der Anreise!
- Veranstaltungen und Versammlungen von Vereinen, Verbänden und Parteien sowie der Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes; unaufschiebbare Betriebsversammlungen und Tarifverhandlungen
Es dürfen nur Schnell- oder Selbsttests verwendet werden, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zugelassen wurden.
Die Testerfordernisse werden erfüllt, wenn bei dem Angebot oder der Einrichtung einer der unten genannten Nachweise über ein negatives Testergebnis vorgelegt wird.
Das Testergebnis ist tagesaktuell, wenn die zugrunde liegende Abstrichentnahme nicht länger als maximal 24 Stunden zurückliegt.
Testung und Nachweis in Schnelltestzentren
Ein Schnelltest ist ein durch geschultes Personal vorgenommener PoC-Antigentest. Dieser wird z. B. in Schnelltestzentren oder -Teststellen vorgenommen.
Eine Liste der Schnelltestzentren in Mecklenburg-Vorpommern finden Sie auf der offiziellen Karte von Schnelltestzentren der Landesregierung.
In Nordwestmecklenburg werden Schnelltests an folgenden Punkten angeboten:
Wismar:
Anker-Apotheke, Dankwartstraße 37, montags bis freitags von 8 bis 10 Uhr mit Termin
Ratsapotheke, Am Markt 2a, montags bis freitags 10-13 und 14-17 Uhr ohne Termin
Hirsch-Apotheke, Am Markt 29, montags bis freitags jeweils eine Stunde pro Tag mit Terminvergabe
Friedenshof-Apotheke: Am Friedenshof, jeweils eine Stunde pro Tag
Das Schnelltestzentrum an der Markthalle verlegt seinen Standort an die Hochschule. montags bis freitags 14-19 Uhr, ab 12. April montags bis freitags von 8-19 Uhr ohne Termin
DM-Drogeriemarkt, Zierower Landstraße 7, montags bis sonnabends 9-16.30 Uhr nach Terminvergabe (Anmeldung per App oder über die Internetseite)
Gadebusch:
Ratsapotheke, Am Markt 2, montags bis freitags ab 6. April von 8.30-9.30 Uhr nur mit Termin
DRK mobiles Testzentrum am Marktplatz, montags bis freitags 15-20 Uhr, sonnabends von 9-13 Uhr ohne Termine
Schönberg:
Begegnungsstätte der Volkssolidarität, Feldstraße 25 ab 6. April montags bis freitags von 8-14 Uhr ohne Termin
Grevesmühlen:
Rotkreuzspeicher in der August-Bebel-Straße, montags bis freitags von 14-19 Uhr und sonnabends von 9-13 Uhr ohne Termin
Efeu-Apotheke, Feldstraße 23 a, montags bis freitags von 8.30-9.30 Uhr mit Terminvergabe
Poel:
Dr. Ingrid Gebser in Kirchdorf, Testungen während der Sprechstunden mit Terminvergabe
Dassow:
Dornbusch-Apotheke und Schloss Lütgenhof, im Sportlerheim, ab 6. April dienstags und mittwochs von 8-11 und 15-18 Uhr, freitags 15-18 Uhr ohne Termin
Klütz:
DRK im Jugendklubgebäude im Thurow, ab 6. April montags bis freitags von 14-19 Uhr, sonnabends von 9-13 Uhr
Neukloster:
Johanniter in der Fischerscheune im Klosterhof, dienstags und donnerstags von 9-13 Uhr, montags, mittwochs und freitags von 14-18 Uhr
Neuburg:
Johanniter im Gemeindezentrum, Hauptstraße 43c, montags, dienstags, mittwochs und freitags von 9-13 Uhr, dienstags und donnerstags von 14-18 Uhr.
Rehna:
Arztpraxis Herbst, Schweriner Straße 5, täglich von 8-12 Uhr
Bad Kleinen:
Diana Apotheke, Hauptstraße 13, 8.30-12 Uhr mit Termin
Seehof:
Dr. Unger im Gemeindehaus, Testungen am 7. am 15. und 22. April ohne Terminvergabe von 8-10 Uhr
Schlagsdorf:
Dr. Naumann in der Praxis in der Hauptstraße 34a in der laufenden Sprechstunde nach Voranmeldung
Über das Testergebnis werden Sie entweder digital informiert oder Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung (Formular Anlage T der Corona-LVO MV in der geltenden Fassung).
Tests und Dokumentation beim Arbeitgeber oder Dienstherren
Auch Unternehmen sollen sich an der Pandemiebekämpfung beteiligen. Kleinere Unternehmen können dazu mit bestehenden Schnelltestzentren zusammenarbeiten.
Der Arbeitgeber hat Vorkehrung organisatorischer Weise zu treffen, um regelmäßige Testungen zu ermöglichen. Hierzu sind Mitarbeiter zu unterweisen und die Unterweisungen schriftlich festzuhalten.
Auf Wunsch des oder der Beschäftigten hat der Arbeitgeber oder Dienstherr einen wahrheitsgemäßen Nachweis über das Testergebnis auszuhändigen oder mittels einer IT-gestützten Anwendung zur Verfügung zu stellen. Hierzu ist das Formular gemäß Anlage T der Corona-LVO MV zu verwenden.
Arbeitgeber und Dienstherren haben die Anforderungen an Nachweise und Dokumentation im Abschnitt “Anforderungen an Nachweise und Dokumentation” zu beachten.
Testung und Nachweis direkt vor Ort
Besitzt eine Person beim Besuch eines testpflichtigen Angebots kein negatives Schnell- oder Selbsttestergebnis, kann vor Ort ein Schnelltest unter den folgenden Voraussetzungen gemacht werden:
- der Selbsttest findet unter Begleitung/Aufsicht statt
- der Selbsttest wird in einem hierfür vorgesehenen Bereich durchgeführt
- der Selbsttest darf nur nach Erfassung der Kontaktdaten durchgeführt werden
- es kann ein selbst mitgebrachter oder zur Verfügung gestellter Selbsttest verwendet werden, der vom BfArM zugelassen wurde
- die Testung muss über das Formular gemäß Anlage T der Corona-LVO MV dokumentiert werden
- Ein Testergebnis vor Ort kann nur für diese Leistung bzw. Veranstaltungbenutzt und darf nicht bei anderen Einrichtungen vorgelegt oder akzeptiert
Die Betriebe, Einrichtungen und Veranstalter haben die Anforderungen an Nachweise und Dokumentation im Abschnitt “Anforderungen an Nachweise und Dokumentation” zu beachten.
Anforderungen an Nachweise und Dokumentation
Die folgenden Anforderungen gelten für alle oben genannten Anbieterinnen und Anbieter von Schnell- und Selbsttests:
- Für die ausgestellten Bescheinigungen beziehungsweise Bestätigungen ist das Formular gemäß Anlage T der Corona-LVO MVzu verwenden
- Die Durchführung der Testungen sind durch die Ausstellenden zu dokumentieren und die entsprechenden Unterlagen oder Dateien mindestens vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde auf Verlangen vollständig herauszugeben
- Die Personen, die die Bescheinigungen beziehungsweise Bestätigungen ausfüllen, sind verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu den Daten zu machen. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat zu prüfen, ob die angegebenen Daten vollständig sind und ob diese offenkundig falsche Angaben enthalten (Plausibilitätsprüfung)
- Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten zum Zwecke der Eintragung in die Bescheinigung beziehungsweise Bestätigung verweigern oder unvollständige oder falsche Angaben machen, sindvon der Tätigkeit beziehungsweise der Inanspruchnahme der Leistung auszuschließen
- Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden.
- Die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden
- Die Bescheinigungen beziehungsweise Bestätigungen sind so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Kundinnen und Kunden, nicht zugänglich sind
- Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert werden, sind die Bescheinigungen beziehungsweise Bestätigungen unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von vier Wochen zu vernichten
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