Sonderreglungen bei Insolvenzen bis zum 30. April 2021

In Corona-Zeiten gab es eine wichtige Änderung und Erleichterung für viele Unternehmen bei den gesetzlichen Vorgaben des Insolvenzrechts. Seit dem 01. März 2020 wurde die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt, wenn Corona-bedingte Zahlungsschwierigkeiten vorlagen. Gleichzeitig musste eine gute Perspektive gegeben sein, dass sich das Unternehmen durch Corona-Unterstützungsgelder oder andere Maßnahmen bald sanieren kann. Galt die Regelung erst bis zum Jahresende 2020, wurde sie zunächst bis zum 30. April 2021 verlängert.

Antragspflichten bei faktischer oder drohender Insolvenz

Was viele Firmeninhaber*innen häufig missverstehen: Die Bundesregierung hatte zu Beginn der Pandemie im vergangenen Jahr die Insolvenzantragspflicht für alle Unternehmen ausgesetzt. Seit 2021 gilt jedoch, dass Unternehmer*innen, die überschuldet oder zahlungsunfähig sind, dies beim Insolvenzgericht auch anzeigen müssen. Nur bei Firmen, bei denen seit dem 1. November 2020 Zahlungen aus Corona-Hilfsprogrammen noch ausstehen, gab es bis zum 30. April 2021 eine Ausnahme. In diesen Fällen mussten Unternehmer*innen die Zahlungsunfähigkeit nicht öffentlich machen. Diese Frist ist nun verstrichen.

Kommt die Rückkehr zu den Corona-Sonderregeln?

Derzeit diskutiert die Bundesregierung, ob es eine Verlängerung der Insolvenzsonderregeln gibt. Jedoch sieht es so aus, dass sich das SPD-geführte Justizministerium und das CDU-geführte Wirtschaftsministerium sowie die jeweiligen Fachpolitiker nicht auf eine Ausdehnung der bis April geltenden Regelungen einigen können. Damit entfallen die in 2020 beschlossen und anschließend verlängerten Sonderregeln bei der Insolvenzantragspflicht.

Konsequenzen für mein Unternehmen bei drohender oder faktischer Insolvenz

Seit Mai 2021 gelten wieder die allgemeinen Regeln für Insolvenzen. Für Unternehmen mit der Rechtsform einer juristischen Person wie GmbH, KGaA, AG oder UG und auch Stiftungen besteht im Normalfall eine gesetzliche Insolvenzantragspflicht. Diese beträgt für gewöhnlich drei Wochen. Unternehmer oder ihre Geschäftsführer, die diese Frist nicht einhalten, erfüllen den Straftatbestand der Insolvenzverschleppung. Näheres erfahren Sie in unserem Fachartikel Insolvenzen.

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