Arbeitsschutzvorgaben und Testpflichten in der Corona-Pandemie in Mecklenburg-Vorpommern

Die Anforderungen an den Arbeitsschutz in Betrieben steigen durch die Corona-Pandemie. Trotz alle betrieblichen Bemühungen in den letzten Monaten und Anpassungen der rechtlichen Vorgaben beschloss die Bundesregierung erneut Änderungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung.

Verlängerung und Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung

 Das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 13.04.2021 mitgeteilt, dass die Corona-Arbeitsschutzverordnung bis zum 30.06.2021 verlängert wird. Die geltenden Regeln der Corona-Arbeitsschutzverordnung werden wie folgt ergänzt:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige, aber mindestens einmal wöchentlich Selbst- und Schnelltests anzubieten.
  • Für besonders gefährdete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen sind mindestens zwei Test pro Woche durchzuführen.
  • Auch Beschäftigte, die vom Arbeitgeber in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, müssen 2-mal pro Woche ein Testangebot erhalten.
  • Die Kosten der Tests hat der Arbeitgeber zu tragen.

Was galt bisher und bis auf weiteres weiter (Gefährdungsbeurteilung und Hygienekonzept)?

Grundsätzliches Anliegen der Bundes- und Landesregierung sowie der obersten Infektionsschutzbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS) ist, dass betriebliche Maßnahmen zur Kontaktreduktion festgelegt werden, die unter Beachtung des sogenannten T-O-P-Prinzips (technische Maßnahmen sind vorrangig vor organisatorischen Maßnahmen und diese wiederum vorrangig vor personenbezogenen Maßnahmen auf ihre Anwendbarkeit hin zu prüfen) sachgerecht miteinander zu verknüpfen sind. Dazu hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung zu machen und diese auch schriftlich zu dokumentieren. Im Rahmen der Beurteilung sind betriebliche Maßnahmen zu identifizieren und in einem betrieblichen Hygienekonzept festzulegen, um das Infektionsrisiko zu minimieren.

Dazu zählen:

  • Die Nutzung von Informationstechnologien zur Vermeidung betriebsnotwendiger Zusammenkünften (§ 2 Abs. 3 Corona-ArbSchV)
  • Die Bildung kleiner Arbeitsgruppen, wobei der Kontakt zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen und die Änderung der Einteilung der Gruppen möglichst zu vermeiden ist (§ 2 Abs. 6 Corona-ArbSchV)
  • Das Anbieten von Homeoffice (§ 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV i.V.m. Pkt. 4.1 und 4.2.4 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel)

Sind die technischen Ressourcen nicht ausreichend, damit allen in Betracht kommenden Mitarbeiter*Innen Homeoffice angeboten werden kann, ist die Organisation von Wechselschichten denkbar.

Folgende organisatorische Vorgaben sind weiter zu prüfen bzw. einzuhalten:

  • Ist die Nutzung von Büroräumen durch mehrere Personen erforderlich, so sind die Gründe hierfür im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung schriftlich zu dokumentieren. Die Arbeitsplätze sind so zu gestalten, dass die notwendige Mindestgrundfläche pro anwesende Person von 10 m² und der Mindestabstand zwischen den anwesenden Personen immer eingehalten werden. Kann dies nicht sichergestellt werden, sind zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, wie die Installation von Abtrennungen (siehe hierzu § 2 Abs. 5 Corona-ArbSchV in Verbindung mit Pkt. 4.2.1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel).
  • Im Rahmen des betrieblichen Hygienekonzeptes sind u. a. Festlegungen zum richtigen Lüften zu treffen, insbesondere für Räume, die gleichzeitig von mehreren Personen genutzt werden müssen. (Berechnungshilfen für notwendige Lüftungsintervalle finden Sie z.B. unter https://www.bgn.de/lueftungsrechner/#c18949). Kommen Raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen) zum Einsatz, ist sicherzustellen, dass sie sachgerecht eingerichtet, betrieben und instandgehalten werden. Bei Umluftbetrieb müssen die RLT-Anlagen über geeignete Einrichtungen zur Verringerung einer möglichen Konzentration von virenbelasteten Aerosolen in der Luft verfügen. (§ 3 Abs. 1 Corona-ArbSchV i.V.m. Pkt. 4.2.3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel)

Pflichten zur Wirksamkeitskontrolle sowie Unterweisungspflichten

Im Rahmen von Wirksamkeitskontrollen (Überprüfungen der Wirksamkeit der im Betrieb festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen, die technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen umfassen, einschließlich der Einhaltung der im Rahmen der betrieblichen Unterweisungen festgelegten Verhaltensregeln) sind die bisher ergriffenen Maßnahmen auch hinsichtlich einer effektiven Kontaktreduktion und unter Beachtung der betriebsintern festgelegten Schwerpunkte zu überprüfen.

Außerdem sind die Mitarbeiter*innen bezüglich der getroffenen Arbeitsschutzmaßnahmen regelmäßig zu unterweisen. Die Notwendigkeit der Unterweisung und der aktiven Kommunikation ergibt sich aus § 12 ArbSchG i.V.m. Pkt. 4.2.14 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel.

Die Teilnahme an den Unterweisungen ist von den Mitarbeiter*innen zu unterzeichnen und die regelmäßigen Unterweisungen zu dokumentieren.

 

 

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