Die Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern bereitet den nächsten harten Lockdown bevor. Im Rahmen des sogenannten MV-Gipfels, einer Zusammenkunft aus Landes- und Kommunalpolitik sowie von Verbänden und Gewerkschaften, wurden weitere Einschränkungen für die Bürger*innen und für die Wirtschaft abgestimmt. Diese sollen heute im Landtag beraten und dann in einer neuen Corona-Landesverordnung festgelegt werden.
Ab wann gelten die neuen Regelungen?
Die neuen Regelungen gelten vorraussichtlich ab Montag, den 19. April 2021.
Welche Maßnahmen wurden festgelegt?
Für die Wirtschaft gilt:
- Schließungen im Einzelhandel, Dienstleistungen und Kultureinrichtungen: Körpernahe Dienstleistungen wie Massagesalons, Tattoo-Studios und Kosmetiksalons müssen schließen, Friseure dürfen allerdings offen bleiben.
- Einzelhandelsgeschäfte mit Ausnahmen von Lebensmittelmärkten, Tankstellen, Banken, Poststellen, Apotheken, Drogerien, Buchhandlungen, Baumärkten, Blumenläden und Gartenmärkten müssen wieder schließen.
- Museen und Kultureinrichtungen müssen schließen.
- Fahrschulen dürfen nur noch Fahrschüler unterrichten, die ihren Führerschein beruflich benötigen.
Für den Tourismus gilt:
- Wer außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern lebt, soll während des landesweiten Lockdowns seinen Zweitwohnsitz in MV nicht aufsuchen dürfen. Das wird auch für Dauercamper und Tagestouristen von außerhalb gelten.
Im Übrigen gilt:
- Einschränkungen beim Sport: Kinder-und Jugendsport wird untersagt. Individualsport soll nur noch allein oder zu zweit möglich sein.
- Verschärfte Kontaktbeschränkungen: Ein Haushalt soll sich nur noch mit einer weiteren Person treffen dürfen. Dabei werden Kinder unter 14 Jahren nicht mitgerechnet.
- Notbetrieb in Schulen und Kitas: In Kitas wird nur noch eine Notbetreuung angeboten. In Schulen dürfen von Montag an nur noch die Abschlussklassen in den Unterricht, für alle anderen gilt: Unterricht zu Hause.
- Ausgangsbeschränkungen: Diese sollen von den Landkreisen und kreisfreien Städten verfügt werden. Die eigene Unterkunft beziehungsweise das eigene Grundstück darf zwischen 21 und 6 Uhr nur noch aus triftigen Gründen verlassen werden. Triftige Gründe sind: z.B. die Berufsausübung oder die Pflege hilfsbedürftiger Personen.
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