Die Vorgaben für die Tourismusbranche werden ab dem 18. Mai gelockert. Aktuell hat die Landesregierung entlang des „MV-Plans Tourismus“ beschlossen, dass Übernachtungen für Urlauber aus Mecklenburg-Vorpommern ab dem 18. Mai wieder möglich sind. Die Gastronomie soll ab dem 9. Mai wieder öffnen dürfen.

Corona in MV: Fünf-Phasen-Plan für Tourismus

 

Der Fahrplan von Landesregierung und Tourismuswirtschaft für den Tourismus in Mecklenburg-Vorpommern sieht fünf Phasen vor:

1. Schritt: Rückkehr auswärtiger Besitzer von Ferienwohnungen und von einheimischen Dauercampern ab dem 1. Mai

2. Schritt: vorsichtige Wiedereröffnung der Gastronomie ab dem 9. Mai

3. Schritt: Übernachtungen für Urlauber aus MV ab dem 18. Mai

4. Schritt: Gäste aus anderen Bundesländern dürfen ab dem 25. Mai wieder in MV übernachten

5. Schritt: Tagestourismus und internationaler Tourismus werden wieder zugelassen

 

Über den Zeitplan und eine Aktualisierung der Corona-Regelungen ist heute beschlossen worden. Die Handlungshilfen für Hygienekonzepte zwischen den Tourismusverbänden, der DEHOGA und der Landesregierung finden Sie weiter unten.

Die gesetzlichen Regelungen für die Einreise finden Sie unter folgendem Link:

 

Öffnung der Gastronomie 

 

Das Kabinett beschloss heute die Öffnung der Gastronomie. Der Innen- und Außenbereich von Gaststätten soll ab dem 9. Mai geöffnet werden dürfen. Voraussetzung dafür wäre auch die Einhaltung der Abstandsregeln und der Hygienemaßnahmen in den gastronomischen Einrichtungen. So sollen pro Tisch maximal 6 Gäste bedient werden dürfen. Zwischen den Tischen soll ein Mindestabstand von 1,50 Metern eingehalten werden. Außerdem sollen Tische nur nach Terminvergabe vergeben werden.

 

 

 

Auch Zeitplan für Dienstleistungsbetriebe der Körperpflege und der Gesundheitsberufe

Die Landesregierung bestätigte auch, dass ab dem 7. Mai Kosmetikstudios, Massagepraxen, Nagelstudios, Sonnenstudios, Tattoo-Studios, Fußpflege, Physiotherapeuten und Logopäden und ähnliche Unternehmen ihren Betrieb fortsetzen dürfen. Gleiches gilt für Betriebe des Heilmittelbereiches. Die Hygieneregeln sind vor allem bei Kundenkontakt entsprechend einzuhalten. Nähere Informationen unter:
https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Aktuell/?id=159890&processor=processor.sa.pressemitteilung

 

Digitaler werden

Den Einzelhandel und die Gastronomie hat die Corona-Krise hart getroffen. Auch wenn der Einzelhandel unter Auflagen wieder öffnen darf, sind schon jetzt Umsatzdefizite festzustellen, die nicht mehr im Jahresverlauf aufgeholt werden können. Bei den Gastronomen reicht der derzeit erlaubte Außerhausverkauf auch bei Weitem nicht aus, um langfristig zu überleben. Grund genug einmal grundsätzlich über sein Geschäftsmodell und seine Absatzwege nachzudenken.

Das Land Mecklenburg-Vorpommern bietet in der Kampagne digitalesMV eine Plattform für Einzelhändler und Gastronomie-Lieferdienste. Auf der Website https://marktplatz.digitalesmv.de können sich Unternehmen die bereits online Waren oder Dienstleistungen über einen eigenen Shop oder Bestellformular anbieten, listen lassen und somit Ihre allgemeine Reichweite erhöhen. Das Projekt wird überregional bekannt gemacht und bietet somit eine gute Möglichkeit sich deutschlandweit zu positionieren.

Für kleine Einzelhändler und Gastronomen, die einen Lieferservice anbieten wollen, hat die Landesregierung gemeinsam mit der Agentur Strandsalz eine Plattform für einen eigenen Onlineshop entwickelt. Unter https://shop.digitalesmv.de/ können Sie sich kostenlos registrieren und erhalten auch kostenfrei sämtliche Werkzeuge um in den Onlinehandel einzusteigen.

Das Projekt wird von der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern, den regionalen Wirtschaftsförderungen und den Agenturen Strandsalz und Mandarin Medien unterstützt.

Wer möchte kann sich schon einmal registrieren:

Die Registrierung beginnt auf https://shop.digitalesmv.de über den Button rechts oben „SELBST HÄNDLER WERDEN“.

Unter den folgenden Links stehen Anleitungen für die einzelnen Schritte der Shop-Erstellung zum Download zur Verfügung:

Händlerregistrierung http://cloud.strandsalz.de/s/tmZTEKtXY9xd4La
Shop einrichten http://cloud.strandsalz.de/s/wte3nZeYcrmzF46
Paypal hochstufen http://cloud.strandsalz.de/s/4JxgpY8LiBRWdrN
Paypal Geschäftskonto einrichten http://cloud.strandsalz.de/s/FpLrt7BYbdBRFtc
Artikel einstellen http://cloud.strandsalz.de/s/Bxo62WEMDGMwbmY
Massenupload http://cloud.strandsalz.de/s/cMgjHQdHTAwCHKc

Wenn Sie oder interessierte Unternehmen aus Ihrer Region weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, dann erreichen Sie unseren Support von Mo-Fr von 8-16 Uhr unter der 03831/2355690 oder über support@shop.digitalesmv.de.

Die Wirtschaftsförderung Nordwestmecklenburg unterstützt Sie außerdem bei grundsätzlichen Fragen zum Thema Online-Shop etc. Unter der Telefonnummer 03841 30 40 98 44 können Sie unseren Kollegen Herrn Finger von Montag bis Freitag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 16.00 Uhr erreichen.

 

Neue Öffnungsregeln für

Unternehmen in MV

Am 16. April 2020 hat die Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern im Zuge der aktuellen Corona-Pandemie eine schrittweise Öffnung der vorgenommenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens beschlossen. Diese Öffnung erfolgt schrittweise und unter Beibehaltung des Kontaktverbots, der Abstandsregeln sowie der Hygienevorschriften (z. B. Desinfektion) und des zusätzlichen Tragens von Mund-Nasen-Schutz in bestimmten Bereichen und Situationen gemäß RKI-Empfehlungen. Speziell für den Einzelhandel gelten folgende Regeln:

  • Ab dem 18. April 2020 dürfen Bau- und Gartenmärkte unter Einhaltung von Auflagen (Abstandspflicht und dringende Empfehlung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, Kundenbegrenzung) wieder geöffnet werden.
  • Ab dem 20. April 2020 dürfen Einzelhandelsgeschäfte bis zu einer geöffneten Verkaufsfläche von 800 qm (Geschäfte über 800 qm müssen ihre Verkaufsfläche entsprechend reduzieren) wieder geöffnet werden. In Shopping-Centern / Shopping-Malls ist jeweils die Verkaufsfläche der einzelnen Geschäfte maßgeblich. Die zentralen Zugangs- und Aufenthaltsbereiche sind von Verkaufsständen freizuhalten. Der Verzehr von Getränken und Speisen in Shopping-Centern / Shopping-Malls ist untersagt.
  • Ausgenommen von der Verkaufsflächenbegrenzung sind Verkaufsstellen des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, Großhandel, Kfz-Händler, Fahrradhändler, Blumenläden und Buchhandlungen. Es gelten jeweils folgende Auflagen: Abstandspflicht, dringende Empfehlung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und Kundenbegrenzung. Zugangsbeschränkungen oder Einlasskontrollen müssen sicherstellen, dass sich auf je 10 qm Verkaufs-/Verkehrsfläche nur je 1 Kunde aufhält. Insbesondere in großen Supermärkten ist sicherzustellen, dass sich auf je 10 qm nur je 1 Kunde mit einem Einkaufswagen im Geschäft aufhält.
  • Ab dem 4. Mai 2020 dürfen Friseure mit Mund-Nasen-Schutzpflicht und nur nach Terminvereinbarung geöffnet werden.

Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern wird unter Berücksichtigung der weiteren Beschlüsse der Regierungen der Länder und der Bundeskanzlerin im Austausch mit Experten sowie den Landkreisen, kreisfreien Städten und Betroffenen die Erfahrungen aus der Phase 1 auswerten, um im Lichte dieser und deren Bewertungen weitere Schritte für die Phase 2 zu erörtern und zu beschließen. Mecklenburg-Vorpommern ist Tourismusland Nummer 1 und die derzeitigen Maßnahmen zur Verlangsamung der Ausbreitung des Corona-Virus treffen diese Branche deswegen besonders hart. Daher wird es in der nächsten Woche ein Spitzengespräch der Ministerpräsidentin und des Wirtschaftsministers mit Vertretern der Gastro- und Tourismusbranche geben. Darin soll erörtert werden, wie der Tourismus wiederbelebt werden kann, ohne dass dabei der gesundheitliche Schutz der Bevölkerung gefährdet wird.

Das vollständige Dokument zu den neuen Regeln finden Sie unter https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Ministerium%20f%C3%BCr%20Wirtschaft%2c%20Arbeit%20und%20Gesundheit/Dateien/Downloads/200416_MV-Plan.pdf

Neue Liquiditätshilfe – der kfw Schnellkredit 078

Um die Unternehmen bei den wirtschaftlichen Folgen der aktuellen Corona-Pandemie zu unterstützen, hat die Bundesregierung ihre Hilfen mit einem weitern Instrument ergänzt: Seit dem 15. April 2020 soll der neue „KfW-Schnellkredit 2020“ zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise beitragen. Er gilt für Unternehmen mit mehr als zehn Vollzeitbeschäftigten, die durch die Corona-Pandemie in Schwierigkeiten geraten sind, und bietet eine rasche Liquiditätshilfe. Deshalb verzichtet die KfW hier auf eine Risikoprüfung. Das Programm hat die Nummer 078 und ist bis zum 31.12.2020 befristet.

Der KfW-Schnellkredit 2020 hat folgende Programmeckpunkte:

  1. Antragsberechtigte

Der KfW-Schnellkredit 2020 steht Unternehmen mit mehr als 10 Vollzeitbeschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 01.01.2019 am Markt aktiv sind (Datum erste Umsatzerzielung). Das Unternehmen darf zum 31.12.2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß EU-Definition gewesen sein und hat zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufgewiesen. Des Weiteren muss das Unternehmen in der Summe der Jahre 2017 – 2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt haben; sofern es nur für einen kürzeren Zeitraum am Markt aktiv gewesen ist, wird dieser Zeitraum herangezogen.

  1. Förderfähige Maßnahmen und Förderausschlüsse

Finanziert werden Betriebsmittel und Investitionen. Umschuldungen und Ablösung von Kreditlinien-Inanspruchnahme sind ausgeschlossen. Gewinn- und Dividendenausschüttungen (letztere nur, soweit gesetzlich nicht vorgeschrieben) sind während der Laufzeit des Kredits nicht zulässig. Dies gilt auch für bereits von Hauptversammlungen gefasste Gewinn- und Dividendenausschüttungs-Beschlüsse. Der KfW-Schnellkredit 2020 ist befristet bis zum 31.12.2020. Bis zu diesem Zeitpunkt darf der Antragsteller zusätzlich zum KfW-Schnellkredit 2020 keinen weiteren KfW-Kredit beantragen. Die KfW weist ausdrücklich darauf hin, dass ein Wechsel vom KfW-Sonderprogramm 2020 (Programmnummern 037/047/075/076/855) zum KfW-Schnellkredit 2020 (078) ausgeschlossen ist. Eine Kumulierung mit Instrumenten des Wirtschaftsstabilisierungsfonds oder der aufgrund der Corona-Krise erweiterten Programme der Bürgschaftsbanken ist ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Zuschüsse, die im Rahmen der Soforthilfeprogramme des Bundes und der Länder gewährt werden. Bei einer Kumulierung mit diesen Zuschüssen ist die Obergrenze von 800.000 Euro je Unternehmen einzuhalten.

  1. Kredithöchstbetrag

Der Kredithöchstbetrag pro Unternehmensgruppe ist auf 25 % des Jahresumsatzes 2019 begrenzt; maximal jedoch auf 500.000 Euro für Unternehmensgruppen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50 Mitarbeitern und maximal auf 800.000 Euro für Unternehmensgruppen mit einer Beschäftigtenzahl von über 50 Mitarbeitern. Bis zur Erreichung des Kredithöchstbetrages können höchstens zwei Anträge gestellt werden. Diese sind bei derselben Hausbank einzureichen.

  1. Kreditlaufzeit, Vorfälligkeitsentschädigung und Kreditzins

Die Kreditlaufzeit und Zinsbindungsfrist beträgt einheitlich bis zu 10 Jahre mit bis zu 2 tilgungsfreien Anlaufjahren. Eine vorzeitige Rückzahlung ohne Vorfälligkeitsentschädigung ist möglich. Es gilt eine einheitliche Zinsmarge in Höhe von 3 % p.a. Der einheitliche Endkreditnehmerzinssatz, der sich an der Kapitalmarktentwicklung orientiert, wird bei Zusage festgelegt. Die erste Veröffentlichung erfolgt 2 Bankarbeitstage vor Beginn der Entgegennahme der Anträge über die Vertriebs- und Serviceplattform bei der KfW.

  1. 100-prozentige Haftungsfreistellung und Schadensfallbearbeitung der Hausbank

Die Hausbank wird zu 100 % von der Haftung freigestellt. Dessen ungeachtet bleibt die Hausbank wie bei anderen Krediten mit Haftungsfreistellung verpflichtet, auch nach Eintritt des Schadensfalls die Forderungen gegen den Endkreditnehmer weiter zu verfolgen und dabei die Sorgfalt und Verfahrensweise anzuwenden, die sie auch bei eigenen Darlehen anwendet, mindestens jedoch die bankübliche Sorgfalt und Verfahrensweise.

  1. Prüfungsumfang und Bestätigung der Hausbank

Um die beabsichtigte schnelle Kreditgewährung sicherzustellen, ist für die Beantragung keine Risiko-prüfung durch die Hausbank vorgesehen. Die Bestellung von Sicherheiten für den KfW-Schnellkredit 2020 ist nicht zulässig. Die Hausbank führt die Know-Your-Customer-Prüfung durch und bestätigt mit Antragstellung, dass die Programmbedingungen eingehalten sind.

  1. Antragsunterlagen

Für den Kredit hat der Antragsteller bei der Hausbank die in der Anlage „Ergänzende Angaben zum Antrag: KfW-Schnellkredit 2020“ genannten Bestätigungen abzugeben. Die Anlage ist bei der Hausbank einzureichen und verbleibt dort. Alle weiteren Produkteckpunkte entnehmen Sie bitte dem Merkblatt, das Ihnen im KfW Partnerportal zur Verfügung steht. Technisch können Kreditanträge ab dem 22.04.2020 über die Vertriebs- und Serviceplattform bei der KfW gestellt und zugesagt werden. Hausbankkredite, die den Förderkriterien des KfW-Schnellkredits 2020 entsprechen und zwischen dem 15.04.2020 und 21.04.2020 gewährt werden, können über den KfW-Schnellkredit 2020 refinanziert werden, sofern der Kreditantrag bis einschließlich 29.04.2020 bei der KfW gestellt wird.

Weitere Informationen: Die neuen Merkblätter und das neue Formular können ab sofort im Archiv Ihres Partnerbereichs unter www.kfw.de/partnerportal herunterladen werden. Alternativ können Sie die Dokumente ab Gültigkeit über den zentralen Bestellservice der KfW beziehen: 0800 539 9001 – kostenfreie Rufnummer; E-Mail: bestellservice@kfw.de

Wir empfehlen Ihnen darüber hinaus, sich an Ihren zuständigen Steuerberater zu wenden!

Aktuelle Corona-Hilfsinstrumente des Bundes und des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Viele Unternehmerinnen und Unternehmer fragen sich gerade, wie geht es mit meiner Firma weiter? Wann bekomme ich meinen Zuschuss vom Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern ausgezahlt? Wie lange reicht er? Wie geht es danach weiter? Folgende Informationen sollen Ihnen bei der Beantwortung der Fragen helfen:

 

KfW-Schnellkredite auf dem Weg

Die Bundesregierung hat einen weiteren Schutzschirm für den Mittelstand angesichts der Herausforderungen der Corona-Krise aufgelegt. Durch Beschluss der Bundesregierung vom 6. April 2020 werden umfassende KFW-Schnellkredite für den Mittelstand eingeführt. Das Besondere: Der Kredit ist zu 100 % vom Bund abgesichert. Dadurch fällt eine Risikoprüfung Ihrer Hausbanken weitestgehend weg. Das macht das Verfahren schneller!

Unter der Voraussetzung, dass ein mittelständisches Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen hat, soll ein „Sofortkredit“ mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:

  • Der Schnellkredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 3 Monatsumsätzen des Jahres 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
  • Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Zinssatz in Höhe von aktuell 3% mit Laufzeit 10 Jahre.
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
  • Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.
  • Der KfW-Schnellkredit kann nach Genehmigung durch die EU-Kommission starten.

Weitere Informationen unter: https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

 

Land konkretisiert Hilfen für den Bereich Kunst und Kultur

Am 7. April 2020 beschloss die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen des MV-Schutzfonds neben den Wirtschaftssoforthilfen, von denen auch Kunst- und Kulturträger profitieren können, weitere Hilfsprogramme speziell für den Bereich Kunst und Kultur sowie allgemeine und politische Weiterbildung und Gedenkstätten.

 

Die Mittel aus dem „MV-Schutzfonds Kultur“ ermöglichen die Fortsetzung künstlerischer Tätigkeiten. Insgesamt dienen die Maßnahmen des MV-Schutzfonds Kultur dazu, nach der Corona-Krise drohende kulturelle Leerstellen zu vermeiden und einen möglichst nahtlosen Übergang zu gewährleisten.

 

Der MV-Schutzfonds für Kunst und Kultur sowie allgemeine/politische Weiterbildung und Gedenkstätten umfasst Hilfen in Höhe von insgesamt 20 Mio. Euro in mehreren Säulen:

Säule 1: institutionell geförderte Einrichtungen und Einrichtungen, die in Analogie gefördert werden (3,5 Mio. Euro)

Säule 2: Träger mit gemeinnützigen Projekten in der Kulturförderung (3,8 Mio. Euro)

Säule 3: Träger mit gemeinnützigen Projekten außerhalb der Kulturförderung (1,5 Mio. Euro)

Säule 4: Überbrückungsstipendien (3 Mio. Euro)

 

Weitere Informationen unter: www.kultur-mv.de / www.lpb-mv.de

 

Landesförderinstitut arbeitet über 34.100 Anträge ab

Viele Antragssteller*innen fragen sich immer häufiger, warum Sie keine Eingangsbestätigung vom Landesförderinstitut Mecklenburg Vorpommern (LFI MV) bezüglich ihres Antrags auf nicht rückzahlbare Zuschüsse erhalten haben. Natürlich kommt auch die Frage auf, wann das Geld ausgezahlt wird.

Laut unseren aktuellen Informationen vom LFI arbeiten derzeit rund 150 Mitarbeiter in der Antragsbearbeitung beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern. Aktuell wurde das Antragsformular 168.000 heruntergeladen davon wurden bisher ca. 34.100 Anträge gestellt. Knapp 98,5 Millionen Euro konnten bei 9.082 bewilligten und zur Zahlung angewiesenen Anträgen bereits ausgezahlt werden (Stand: Dienstag-Abend, 05. April 2020).
In der Regel sollte nach Antragseingang und beim Erfüllen der Fördervoraussetzungen der Zuschuss innerhalb von 10 Tagen ausgezahlt werden. Eine Eingangsbestätigung gibt es aufgrund des zu hohen Arbeitsaufwands nicht, die Bescheide werden häufig erst nach der Auszahlung postalisch verschickt.

Aufgrund der Masse an Anträgen kann diese Frist im Einzelfall nicht gewährleistet werden. Wir würden Sie daher bitten, geduldig zu bleiben. Es geht im Moment nicht schneller. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesförderinstituts arbeiten so schnell, wie es geht.

Aktuelle Informationen zu den Zuschüssen finden Sie unter: https://www.lfi-mv.de/foerderungen/corona-soforthilfe/

WISMAR/GREVESMUEHLEN – Das Coronavirus SARS-CoV-2 stellt die regionale Wirtschaft in Nordwestmecklenburg vor große Herausforderungen. Viele Unternehmen benötigen dringend konkrete Hilfe. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat vergangene Woche daher den größten Schutzfonds in seiner Geschichte aufgelegt: Über eine Milliarde Euro werden kurzfristig im Rahmen von Zuschüssen, Darlehen, Bürgschaften und weiteren Hilfen der regionalen Wirtschaft zur Verfügung gestellt. Auch der Bund und seine Institutionen helfen mit unterschiedlichen Maßnahmen. Die Bundesagentur für Arbeit hat zum Beispiel das Antragsverfahren für das Kurzarbeitergeld umgestellt und vereinfacht. Auch die Voraussetzungen für den Anspruch wurden herabgesetzt. Auch das Antragsverfahren für Arbeitslosengeld zwei, welches bei den Jobcentern beantragt werden kann, wird für Selbstständige derzeit umgestellt und vereinfacht. Der Strauß an Hilfsinstrumenten ist also groß. Und er ändert sich fast täglich in der Corona-Krise.

Damit Unternehmerinnen und Unternehmer dennoch einen tagesaktuellen Überblick erhalten und schnell auf vorhandene Soforthilfen des Bundes und des Landes zugreifen können, haben die kommunalen Wirtschaftsförderer Mecklenburg-Vorpommerns ein zentrales Informations- und Serviceportal geschaffen: www.rettungsringmv.de

Das Portal ist für alle Unternehmer und Gewerbetreibende aus Mecklenburg-Vorpommern, die in der Corona-Krise schnelle Hilfe benötigen. Mit Unterstützung der Landesregierung und vieler Förderinstitutionen stellt RettungsRingMV relevante Informationen für die regionale Wirtschaft im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Corona-Virus zusammen. Neben dem Gesamtüberblick und Hinweisen zu den einzelnen Förderprogrammen werden auch Antragsunterlagen und Formulare bereitgestellt.

„Mir war wichtig, dass alle Informationen für unsere Unternehmerinnen und Unternehmer zentral, schnell und einfach im Internet zu finden sind. Das haben wir nun mit RettungsRingMV sehr schnell und landesweit umgesetzt. Unsere Wirtschaftsförderung und Stabstelle kann sich nun auf die Beratung konzentrieren“ erläutert Landrätin Kerstin Weiss. Und Martin Kopp, Geschäftsführer der Wirtschaftsförderung Nordwestmecklenburg ergänzt „Die persönliche Beratung über die Wirtschaftshotline des Landkreises bleibt natürlich bei Nachfragen weiterhin bestehen“. Unternehmerinnen und Unternehmer aus Nordwestmecklenburg erhalten eine Erstberatung unter der Telefonnummer 03841 3040 3100. Mehr als 150 Unternehmerinnen und Unternehmer wurden seit dem 24. März bereits beraten.

Weitere Informationen unter: www.rettungsringmv.de und www.wfg-nwm.de

Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hat heute einen Schutzfonds verabschiedet. Die verschiedenen Hilfen und Unterstützungsangebote für die regionale Wirtschaft umfassen einen Hilfsfonds mit Barmitteln von 700 Mio. € und die Bereitstellung eines zusätzlichen Bürgschaftsrahmens von 400 Mio €. Damit will das Land die derzeitigen wirtschaftlichen Folgen für regional ansässige Betriebe abmildern.

 

Zudem können ab dem 25. März 2020 Zuschüsse in der Corona-Krise beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI MV) beantragt werden.

Antragsberechtigt sind im Haupterwerb tätige gewerbliche Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe einschließlich Kulturschaffende mit bis zu 49 Beschäftigten, die durch die Corona-Pandemie in eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage und in Liquiditätsengpässe geraten sind. 

Die Höhe der Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten:

– Bis zu 5 Beschäftigte bis zu 9.000,00 Euro 

– Bis zu 10 Beschäftigte bis zu 15.000,00 Euro 

– Bis zu 24 Beschäftigte bis zu 25.000,00 Euro 

– Bis zu 49 Beschäftigte bis zu 40.000,00 Euro.

Das Antragformular können Sie hier herunterladen: https://www.lfi-mv.de/foerderungen/corona-soforthilfe/

Bei Fragen sprechen Sie das Team der WFG NWM gerne an. 

 

Corona-Hilfsprogramme auf Bundesebene

Neuer Gesetzesentwurf

Derzeit liegt ein neuer Gesetzentwurf des Bundeswirtschafts- und des Bundesfinanzministeriums vor, der in dieser Woche verabschiedet werden soll. Darin werden Regelungen zur Bereitstellungen von 50 Milliarden Euro für Firmen getroffen. Vorgesehen sind Einmalzahlungen an kleine Unternehmen, Freiberufler und Selbständige.

Eine Zuschussvoraussetzung soll dem Gesetzesentwurf nach die glaubhafte Darlegung „wirtschaftlicher Schwierigkeiten“ in Folge der Corona-Krise sein. Eine Existenzbedrohung oder ein Liquiditätsengpass müssen daher eidesstattlich versichert werden.

Vorgesehen sind eine Einmalzahlung von 9.000 Euro für drei Monate bei bis zu fünf Beschäftigten und bis zu 15.000 Euro, wenn eine Firma bis zu zehn Mitarbeiter beschäftigt.

Nähere Informationen unter: https://www.tagesschau.de/inland/corona-regierung-101.html

Corona-Hilfsprogramme auf Landesebene

Zuwendungen zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen aufgrund der Corona-Pandemie

Die Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung (GSA) mit Sitz in Schwerin hat erste Informationen zu den angekündigten Liquiditätsprogrammen in Zeiten der Corona-Krise veröffentlicht. Derzeit können Antragsvormerkungen über ein Online-Formular online übermittelt werden. Die Antragsvormerkungen dienen einer zügigen Bearbeitung des Antrags, ersetzt diesen aber nicht. Antragsformulare stehen voraussichtlich ab dem 1. April 2020 als Download unter https://www.gsa-schwerin.de/ zur Verfügung.

Der rückzahlbare Zuschuss wird eine Laufzeit von 5 Jahren haben. Darlehen bis 20.000 EUR sind zinsfrei, Darlehen zwischen 20.001 EUR und 200.000 EUR sind im ersten Jahr zinsfrei, danach fallen Zinsen in Höhe von 3,69 % p.a. an. Das erste Jahr ist tilgungsfrei. Eine Restschuldbefreiung nach 36 Monaten wird möglich sein, falls die Existenz des Unternehmens gefährdet ist.

Das Formular für die Einreichung einer Antragsvormerkung können Sie  hier herunterladen.

Bürgschaften zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen aufgrund der Corona-Pandemie

Die Bürgschaftsbank Mecklenburg-Vorpommern GmbH hat ein Sonderbürgschaftsprogramm in Zeiten der Corona-Krise gestartet, um notwendige Firmenkredite mit Bürgschaften zu sichern. Das Sonderprogramm ist ein Angebot an Antragssteller bzw. dessen Hausbanken. Ziel ist es, einfach und schnell Kredite mit Bürgschaften abzusichern. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über einen Onlineantrag. Das Prüfverfahren soll bei Finanzvolumen bis 625.000,- Euro nur 72 Stunden dauern und möglichst unbürokratisch erfolgen.

Im Detail bedeutet dieses für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 folgende Erleichterungen für die Bürgschaftsvergabe bei der Bürgschaftsbank Mecklenburg-Vorpommern GmbH:

  • neue Bürgschaftsobergrenze von EUR 2,5 Mio. (bisher EUR 1,25 Mio.).

  • Ausweitung der Fördermöglichkeiten für Betriebsmittelkredite.

  • Beschleunigung des Bewilligungsprozess für Bürgschaften bis TEUR 250.

  • BMV express Liquidität bis TEUR 625.

Sollten für Ihr Unternehmen zur Überbrückung der „Corona-Krise“ Kredite notwendig werden, kann die Bürgschaftsbank diese in Verbindung mit einer Hausbankfinanzierung ermöglichen.

Bitte beachten Sie dabei, dass die Hilfen der Bürgschaftsbanken ausschließlich Kreditfinanzierungen sind, so dass immer die Mitwirkung Ihrer Hausbank oder eines anderen Kreditinstituts erforderlich ist. Ihr Unternehmen und Ihr Geschäftsmodell sollte bereits vor Ausbruch der Krise wirtschaftlich tragfähig gewesen sein.

Sprechen Sie mit Ihrer Hausbank, sobald Ihrem Unternehmen eine wirtschaftliche Schieflage droht. Anfragen für Finanzierungsvorhaben können wie gewohnt durch die Hausbank erfolgen oder über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken unter finanzierungsportal.ermoeglicher.de.

Nähere Informationen finden Sie unter: https://www.buergschaftsbank-mv.de/opencms/aktuelles/index.html

Schnelle Bürgschaftshilfen in der Corona-Krise

Die Bürgschaftsbank erweitert bis zum 31.12.2020 mit BMV express Liquidität ihr Angebot für Hausbanken, die einfach und schnell Kredite mit Bürgschaften absichern wollen. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über den Onlineantrag, der bisher für das Programm BMV express genutzt wurde und nunmehr in BMV express Liquidität übergeht.

Wer wird gefördert?

• Kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft bis zu einem Umsatz von EUR 50 Mio. p. a. oder EUR 43 Mio. Bilanzsumme und bis zu 249 Beschäftigten sowie Angehörige der Freien Berufe mit Investitionsort in Mecklenburg-Vorpommern.
• Das Unternehmen darf sich nicht zu 25 % oder mehr im Besitz eines anderen Unternehmens befinden, das diese Grenzen nicht einhält.
• Investitionen,
• Warenbeständen
• Betriebsmittel oder
• Avalen zur Stabilisierung des Unternehmens.

Es handelt sich dabei um ein KMU, welches folgende Kriterien erfüllt:

• Jahresabschluss (bzw. Einnahmen-/ Überschussrechnung) für ein volles Geschäftsjahr liegt vor. Der Abschluss darf nicht älter als 18 Monate sein.
• Es wird positives Eigenkapital ausgewiesen
• Das Unternehmen weist einen Gewinn von min. 1,- EUR aus und der erweiterte Cashflow nach saldierten Entnahmen sichert die Kapitaldienstfähigkeit auf Basis des Jahresabschlusses 2019 oder der BWA zum 31.12.2019.
• es dürfen keine negativen Merkmale (Mahnbescheid, Haftbefehl, eidesstattliche Versicherung) vorliegen
• Der Creditreform-Index des Kunden muss unter 320 liegen
• Das Unternehmen weist zum 31.12.2019 ein etabliertes Geschäftsmodell auf.

Wie ist das Leistungspaket?

• Ausfallbürgschaft auf max. € 625.000 Kreditsumme
• 80 % Verbürgungsgrad auf die Kreditsumme
• Entscheidung in der Regel innerhalb von 72 Stunden
• geringer Sicherheiten- und Verwaltungsaufwand

Was kostet die Bürgschaft?

• 0,9 % einmaliges Bearbeitungsentgelt auf den Kreditbetrag
• 1,25 % laufende Bürgschaftsprovision p.a. auf den Kreditbetrag
• Auf Grund der dynamischen Entwicklung kann die notwendige Anpassung der Technik derzeit mit den Entscheidungen nicht immer Schritt halten. Nutzen Sie daher bitte den bestehenden Online-Antrag für BMV express:

Die für BMV express Liquidität geltenden Bonitätskriterien sind bei der Übernahme der Bürgschaftsurkunde von der Hausbank zu bestätigen.

Derzeit noch nicht im BMV express Liquidität-Onlineantrag erfassbare Kreditbeträge (T€ 625) oder den 80%igen Verbürgungsgrad teilen Sie  bitte der Mittelständischen Beteiligungsbank MV GmbH ggf. über die Freitextfelder mit.

Unternehmerinnen und Unternehmer stellt die Corona-Pandemie zum Teil vor existenzbedrohende Probleme. Um Ihnen zu helfen, haben wir folgende Informationen zusammengefasst:

 

Landesregierung erlässt Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus

Seit dem 17. März 2020 ist die Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 in M-V in Kraft getreten. Sie regelt, welche Betriebe ab dem 18.März 2020, 6:00 Uhr geschlossen werden müssen. Im Kern sind Verkaufsstellen des Einzelhandels betroffen. Es gelten aber weitreichende Ausnahmen.

Zu beachten ist auch, dass Gaststätten nur zwischen 6:00 bis 18:00 Uhr öffnen dürfen. Dies gilt nur dann, wenn die Plätze in der Gaststätte so angeordnet sind, dass mindestens 2 Meter Abstand zwischen den Tischen besteht. Die gleichzeitige Anwesenheit von mehr als 50 Gästen ist untersagt. Ein Abhol- und Lieferservice darf ohne zeitliche Vorgaben erfolgen.

Zudem ist es Betreibern von Beherbergungsstätten (auch Ferienwohnungen und Home-Sharing-Anbietern) untersagt, Personen aus touristischen Zwecken zu beherbergen. 

Alles Weitere finden Sie in der Verordnung:

Download Verordnung

 

Beantragung von Kurzarbeitergeld

Die aktuelle Lage führt zum Einbruch der Nachfrage für bestimmte Produkte und Dienstleistungen sowie zu Lieferengpässen. Zudem sind bestimmte Branchen wie der Einzelhandel, das Hotel- und Gaststättengewerbe, Eventagenturen, das produzierende Gewerbe etc. durch behördliche Maßnahmen stark eingeschränkt. Es kommt derzeit sogar zu angeordneten Betriebsschließungen. Der Arbeitgeber kann dann Kurzarbeit anordnen. Kurzarbeit bedeutet, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert werden.

Die Leistungen muss der Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Aufgrund der Vielzahl an Anträgen wurde das Antragsverfahren umgestellt. Laden Sie sich bitten die nötigen Dokumente aus dem Downloadbereich der Bundesagentur für Arbeit herunter, füllen Sie bitte die Anzeige über den Arbeitsausfall sowie den Antrag auf Kurzarbeitergeld aus. Füllen Sie bitte jedes Pflichtfeld der Anzeige aus! Sie können die Dokumente direkt als Kopie an das Postfach: rostock.031-OS@arbeitsagentur.de senden. Eine kurze Begründung warum Sie Kurzarbeitergeld beantragen sowie die Einverständniserklärung der Mitarbeiter (Einverständnis das Kurzarbeitergeld beantragt wird, bzw. die Zustimmung vom Betriebs /- Personalrat) fügen Sie der E-Mail bitte bei.

Arbeitgeber die die Unterlagen nicht per Online –Dienst oder per Mail senden, können diesen auch in Papierform an den Operativen Service schicken:

Agentur für Arbeit Rostock

Operativer Service

-Kurzarbeitergeld-

18048 Rostock

Bitte besuchen Sie vorzugsweise die Homepage der Bundesagentur für Arbeit mit allen wichtigen Informationen, Erklär-Videos und den Vordrucken (unten rechts unter Downloads). Alle aktuellen Informationen finden Sie unter: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-arbeitgeber-unternehmen

Die Anzeige für das Kurzarbeitergeld ist spätestens am letzten Kalendertag des Monats mit dem Arbeitsausfall (also 31.03. für März 2020) einzureichen. Fehlende Unterlagen oder Informationen werden von der Agentur für Arbeit nachgefordert.

Wenn Sie noch keine Online-Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit vereinbart haben und daher auch noch nicht registriert sind, registrieren Sie sich nicht. Wenn man seine Zugangsdaten nicht mehr zur Hand hat, sollte man nicht versuchen, sich erneut zu registrieren, da das die Zuordnung auf Kurzarbeitergeld erschwert.

Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall. Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Kurzarbeitergeld wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt und beträgt 67 bzw. 60 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt.

Folgendes ist zu beachten: 

    • mind. 10% der Beschäftigten im Unternehmen sind von der Kurzarbeit betroffen 
    • auch Leiharbeiter erhalten Kurzzeitarbeitsgeld.

Nähere Informationen unter: https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus

Wenn Sie Hilfe bei der Beantragung benötigen, führt die Bundesagentur für Arbeit auch Telefonkonferenzen durch. Bitte melden Sie sich bei Bedarf! 

 

Beantragung finanzieller Hilfen für Ihr Unternehmen

Das Wirtschaftsministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Betriebe mit wirtschaftlichen Problemen infolge der Corona-Pandemie mit einer Unternehmenshotline. Die Anrufe werden von der Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH (GSA) in Schwerin bearbeitet.

Die Nummer der Hotline lautet: 0385-588 5588.

Sie ist zu folgenden Zeiten erreichbar: Montag bis Freitag    08:00 bis 20:00 Uhr

Bitte haben Sie etwas Geduld. Aufgrund der hohen Nachfrage kann es etwas dauern, bis Sie durchkommen. 

 

Regeln für die Heimarbeit

Viele Unternehmerinnen und Unternehmer werden derzeit in das kalte Wasser geworfen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden als Vorsichtsmaßnahme in die Heimarbeit (Home-Office) geschickt. Vor Ort müssen Sie sich zum Teil beruflich das erste Mal im heimischen Umfeld selber organisieren. Auch Vorgesetzte müssen nun lernen, Teams aus der Ferne zu führen und zu unterstützen. 

Um Ihnen als Vorgesetzten sowie Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Planung und die Durchführung von Heimarbeit zu erleichtern, möchten wir auf einen aktuellen Corona-Home-Office-Leitfaden des Magazins t3n – digital pioneers hinweisen. Es werden Themen wie IT-Sicherheit, Einrichtung der Arbeitsplätze mit Software-Vorschlägen sowie Tipps für die Organisation gegeben. 

Kostenfreier Download Leitfaden

Die ersten Infizierten des Corona-Virus (Covid-19) sind im Landkreis Nordwestmecklenburg bestätigt. Die Landesregierung hat am 14. März 2020 einen Zehn-Punkte-Plan verabschiedet, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen. Darunter sind auch für Unternehmen relevante Maßnahmen.

Die vollständige Mitteilung findet sich hier: https://www.regierung-mv.de/Aktuell/?id=158508&processor=processor.sa.pressemitteilung

Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen zusammengefasst.

Umgang bei Verdachtsfällen und Risikobewertung:

Die Corona-Pandemie macht auch erforderlich, dass Sie Betriebsanordnungen treffen, die bei Corona-Verdachtsfällen greifen. Tritt ein Verdachtsfall innerhalb der Familie und des Freundeskreises einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters auf, ist das der Geschäftsleitung umgehend zu melden, damit eine aktualisierte Risikobewertung für Ihr Unternehmen erfolgen kann. Die Meldung muss beinhalten, wann die unter Verdacht stehende oder infizierte Person zum letzten Mal persönlich aufgesucht wurde bzw. wann die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erste Symptome gezeigt hat. Dies ist betriebsintern zu dokumentieren.

Wenn Mitarbeiter*innen Symptome zeigen (in der Regel Fieber und Husten) ist folgender Weg einzuhalten:

Der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin ruft den Hausarzt an (Parallel sollte er eine E-Mail an die Praxis schreiben, weil die Telefonleitungen schon heute häufig besetzt sind). Der Arzt prüft, ob die Bedingungen für einen begründeten Verdachtsfall vorliegen.
Der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin geht auf Weisung des Arztes in ein Abstrichzentrum. Dort wird ein Abstrich vorgenommen. In Nordwestmecklenburg werden zwei Abstrichzentren derzeit eingerichtet: Eins in Wismar und eins in Grevesmühlen. Der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin erhalten die Adresse vom zuständigen Hausarzt.
Jedem Abstrichzentrum im Land ist ein festes Labor in Mecklenburg-Vorpommern zugeteilt. Im Labor wird der Abstrich ausgewertet. Das Ergebnis des Tests wird an den Hausarzt übermittelt, der den Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin informiert. Dies sollte in 48 Stunden erfolgen.
Der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin hat den Arbeitgeber umgehend über das Ergebnis zu informieren. Der Hausarzt informiert automatisch das zuständige Gesundheitsamt.
Nähere Informationen unter: https://www.nordwestmecklenburg.de/de/aktuelle-meldung/vorbereitung-auf-das-corona-virus-in-nordwestmecklenburg.html

Förderprogramme in Krisenzeiten:

Die Auswirkungen des Corona-Virus (Covid-19) treffen die Wirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern schon heute hart. Unter anderem sind derzeit das produzierende Gewerbe, das Handwerk, der Tourismus und der Einzelhandel besonders betroffen. Erste Liquiditätsengpässe treten bei Unternehmen auf.

Die Landesregierung hat zugesagt, Unternehmen schnell und unbürokratisch zu helfen. Es wurde ein 100-Millionen-Euro-Hilfsprogramm kurzfristig aktiviert.

Es umfasst:

Sonderprogramm für Landesbürgschaften
Verdopplung des Bürgschaftsvolumens der Bürgschaftsbank MV, Bürgschaften jetzt bis 2,5 Mio.
Schnelleres Verfahren für Bürgschaften bis 250.000 EUR
Liquiditätshilfen für Kleinstbetriebe und Freiberufler bis 20.000 EUR in vereinfachtem Verfahren
Liquiditätshilfen für Betriebskosten kleiner und mittlerer Unternehmen bis 200.000 EUR
Beschleunigte Auszahlung bewilligter Zuschüsse bei Investitionsförderung, Innovationsförderung und Infrastrukturförderung innerhalb einer Woche nach Mittelabforderung
Hotline für betroffene Unternehmen: 0385 5885588

Nähere Informationen unter: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Presse/?id=158489&processor=processor.sa.pressemitteilung

Arbeitsrechtliche Pflichten als Arbeitgeber:

Die derzeitige Corona-Pandemie stellt jedes Unternehmen vor große Herausforderungen. Es gibt mehrere Möglichkeiten, abhängig vom Unternehmen und den Betriebsabläufen, die Personalplanung anzupassen. Neben Abbau von Überstunden, Aufbau von Minusstunden und Kurzarbeit gibt es weitere Maßnahmen, die ergriffen werden können.

Eine gute Übersicht mit allen rechtlichen Vorgaben hat die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) herausgegeben.

Nähere Informationen finden Sie unter:

https://www.arbeitgeber.de/www/arbeitgeber.nsf/res/Arbeitsrechtliche-Folgen-einer-Pandemie.pdf/$file/Arbeitsrechtliche-Folgen-einer-Pandemie.pdf

Veranstaltungen:

Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden sind bis auf weiteres untersagt. Veranstaltungen mit weniger als 50 Teilnehmenden sind nur dann durchzuführen, sofern sie zwingend notwendig sind.

Die allermeisten Unternehmensveranstaltungen dürften das Kriterium der „Notwendigkeit“ nicht erfüllen. Ausnahmen könnten Gesellschafter-, Aufsichtsrats-, Vorstandssitzungen etc. sein, auf denen wesentliche Entscheidungen für den Geschäftsbetrieb einer Firma zu treffen sind. Hier ist zu prüfen, ob diese Sitzungen nicht telefonisch bzw. als Videokonferenz organisiert werden können.

Nähere Informationen unter: https://www.regierung-mv.de/serviceassistent/_php/download.php?datei_id=1622505