Unternehmerinnen und Unternehmer stellt die Corona-Pandemie zum Teil vor existenzbedrohende Probleme. Um Ihnen zu helfen, haben wir folgende Informationen zusammengefasst:
Landesregierung erlässt Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus
Seit dem 17. März 2020 ist die Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 in M-V in Kraft getreten. Sie regelt, welche Betriebe ab dem 18.März 2020, 6:00 Uhr geschlossen werden müssen. Im Kern sind Verkaufsstellen des Einzelhandels betroffen. Es gelten aber weitreichende Ausnahmen.
Zu beachten ist auch, dass Gaststätten nur zwischen 6:00 bis 18:00 Uhr öffnen dürfen. Dies gilt nur dann, wenn die Plätze in der Gaststätte so angeordnet sind, dass mindestens 2 Meter Abstand zwischen den Tischen besteht. Die gleichzeitige Anwesenheit von mehr als 50 Gästen ist untersagt. Ein Abhol- und Lieferservice darf ohne zeitliche Vorgaben erfolgen.
Zudem ist es Betreibern von Beherbergungsstätten (auch Ferienwohnungen und Home-Sharing-Anbietern) untersagt, Personen aus touristischen Zwecken zu beherbergen.
Alles Weitere finden Sie in der Verordnung:
Beantragung von Kurzarbeitergeld
Die aktuelle Lage führt zum Einbruch der Nachfrage für bestimmte Produkte und Dienstleistungen sowie zu Lieferengpässen. Zudem sind bestimmte Branchen wie der Einzelhandel, das Hotel- und Gaststättengewerbe, Eventagenturen, das produzierende Gewerbe etc. durch behördliche Maßnahmen stark eingeschränkt. Es kommt derzeit sogar zu angeordneten Betriebsschließungen. Der Arbeitgeber kann dann Kurzarbeit anordnen. Kurzarbeit bedeutet, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert werden.
Die Leistungen muss der Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Aufgrund der Vielzahl an Anträgen wurde das Antragsverfahren umgestellt. Laden Sie sich bitten die nötigen Dokumente aus dem Downloadbereich der Bundesagentur für Arbeit herunter, füllen Sie bitte die Anzeige über den Arbeitsausfall sowie den Antrag auf Kurzarbeitergeld aus. Füllen Sie bitte jedes Pflichtfeld der Anzeige aus! Sie können die Dokumente direkt als Kopie an das Postfach: rostock.031-OS@arbeitsagentur.de senden. Eine kurze Begründung warum Sie Kurzarbeitergeld beantragen sowie die Einverständniserklärung der Mitarbeiter (Einverständnis das Kurzarbeitergeld beantragt wird, bzw. die Zustimmung vom Betriebs /- Personalrat) fügen Sie der E-Mail bitte bei.
Arbeitgeber die die Unterlagen nicht per Online –Dienst oder per Mail senden, können diesen auch in Papierform an den Operativen Service schicken:
Agentur für Arbeit Rostock
Operativer Service
-Kurzarbeitergeld-
18048 Rostock
Bitte besuchen Sie vorzugsweise die Homepage der Bundesagentur für Arbeit mit allen wichtigen Informationen, Erklär-Videos und den Vordrucken (unten rechts unter Downloads). Alle aktuellen Informationen finden Sie unter: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-arbeitgeber-unternehmen
Die Anzeige für das Kurzarbeitergeld ist spätestens am letzten Kalendertag des Monats mit dem Arbeitsausfall (also 31.03. für März 2020) einzureichen. Fehlende Unterlagen oder Informationen werden von der Agentur für Arbeit nachgefordert.
Wenn Sie noch keine Online-Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit vereinbart haben und daher auch noch nicht registriert sind, registrieren Sie sich nicht. Wenn man seine Zugangsdaten nicht mehr zur Hand hat, sollte man nicht versuchen, sich erneut zu registrieren, da das die Zuordnung auf Kurzarbeitergeld erschwert.
Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall. Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Kurzarbeitergeld wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt und beträgt 67 bzw. 60 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt.
Folgendes ist zu beachten:
- mind. 10% der Beschäftigten im Unternehmen sind von der Kurzarbeit betroffen
- auch Leiharbeiter erhalten Kurzzeitarbeitsgeld.
Nähere Informationen unter: https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus
Wenn Sie Hilfe bei der Beantragung benötigen, führt die Bundesagentur für Arbeit auch Telefonkonferenzen durch. Bitte melden Sie sich bei Bedarf!
Beantragung finanzieller Hilfen für Ihr Unternehmen
Das Wirtschaftsministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Betriebe mit wirtschaftlichen Problemen infolge der Corona-Pandemie mit einer Unternehmenshotline. Die Anrufe werden von der Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH (GSA) in Schwerin bearbeitet.
Die Nummer der Hotline lautet: 0385-588 5588.
Sie ist zu folgenden Zeiten erreichbar: Montag bis Freitag 08:00 bis 20:00 Uhr
Bitte haben Sie etwas Geduld. Aufgrund der hohen Nachfrage kann es etwas dauern, bis Sie durchkommen.
Regeln für die Heimarbeit
Viele Unternehmerinnen und Unternehmer werden derzeit in das kalte Wasser geworfen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden als Vorsichtsmaßnahme in die Heimarbeit (Home-Office) geschickt. Vor Ort müssen Sie sich zum Teil beruflich das erste Mal im heimischen Umfeld selber organisieren. Auch Vorgesetzte müssen nun lernen, Teams aus der Ferne zu führen und zu unterstützen.
Um Ihnen als Vorgesetzten sowie Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Planung und die Durchführung von Heimarbeit zu erleichtern, möchten wir auf einen aktuellen Corona-Home-Office-Leitfaden des Magazins t3n – digital pioneers hinweisen. Es werden Themen wie IT-Sicherheit, Einrichtung der Arbeitsplätze mit Software-Vorschlägen sowie Tipps für die Organisation gegeben.
Kostenfreier Download Leitfaden
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