Anträge der sogenannten Corona-Novemberhilfen sind ab sofort möglich. Die Unterstützung gilt für betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund der staatlichen Anordnung das Geschäft untersagt wird bzw. aufgrund von bestehenden Anordnungen bereits untersagt ist.

Hintergrundinformationen für Antragsteller bzw. Steuerberater (inklusive Steuerbevollmächtigten), Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte finden Sie hier: 201124_FAQ_November_final_Lesefassung (1)

Seit heute Nachmittag ist das Portal für den Direktantrag der Soloselbstständigen, die bis zu 5.000 Euro beantragen können, freigeschaltet worden.

In allen anderen Fällen registriert der prüfende Dritte (Steuerberater etc.) sich auf der bundesweiten Online-Plattform. Die Antragstellung und das Einreichen der Unterlagen laufen digital. Der prüfende Dritte kann den Bearbeitungsstand Ihres Antrages online einsehen. Sobald der Bescheid vorliegt, wird der beauftragte Dritte benachrichtigt. Anträge können bis 31.01.2021 gestellt werden.

Die Abschlagszahlung wird einfach und unbürokratisch auf Grundlage des regulären Antrags auf Novemberhilfe gewährt. Ein separater Antrag auf Abschlagszahlung ist nicht notwendig. Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst folgende Punkte:

  • Unternehmen erhalten einen Abschlag in Höhe von bis zu 50 Prozent ihrer beantragten Summe, maximal 10.000 Euro
  • Die Antragstellung für Unternehmen erfolgt über einen prüfenden Dritten.
  • Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Sie finden die Unterlagen hier im Detail:

Die gewährte Wirtschaftshilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie z.B. Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfen, verrechnet. Ebenso mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe.

coronaregeln_nov_2020

Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns hat in einer langen außerplanmäßigen Kabinettssitzung am 31. Oktober 2020 die neuen Corona-Regelungen verabschiedet. Die neue Corona-Landesverordnung MV (Corona-LVO MV) sieht folgende Kernregelungen vor.

  • Der Einzel- und Großhandel, Einkaufscenter und Wochenmärkte dürfen weiter betrieben werden. Für sie gelten die aktualisierten Auflagen in Anlage 1 der Verordnung. Zu beachten ist, dass wie im Frühjahr erneut eine Begrenzung von einer Person pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche gilt.
  • Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe dürfen unter Beachtung der neuen Anlage 2 der Verordnung weiter geöffnet werden.
  • Kosmetikstudios, Massagepraxen, Nagelstudios, Sonnenstudios, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe, wie zum Beispiel Barbiere, sind für den Publikumsverkehr geschlossen. Für den Betrieb und den Besuch von Betrieben des Heilmittelbereichs und Friseuren besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 3 einzuhalten.
  • Sonstige Praxen wie Podolgen und Fußpfleger, soweit diese medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen anbieten, dürfen öffnen. Für sie gelten die Vorgaben aus der Anlage 4 der Verordnung.
  • Zoos, Tier- und Vogelparks sowie botanische Gärten dürfen nur den Außenbereich öffnen. Hier gelten die Vorgaben der Anlage 13 der Verordnung.
  • Tourismusaffine Dienstleistungen sind untersagt. Dies gilt insbesondere für den Verleih von touristisch genutzten Wasserfahrzeugen und Veranstaltungen der touristischen Fahrgastschifffahrt oder für den Betrieb von Reisebussen zu touristischen Zwecken. Tourismusinformationen und Besucherzentren in Nationalparks, für Outdoor-Freizeitangebote und ähnliche Einrichtungen sind für den Publikumsverkehr geschlossen.
  • Einrichtungen, in denen Indoor-Freizeitaktivitäten stattfinden, sind für den Publikumsverkehr geschlossen. Es sei denn, es wird dort Individualsport vollzogen oder der Trainingsbetrieb von Kinder und Jugendsport aufrechterhalten. Es besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 16 einzuhalten.
  • Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen sind für den Publikumsverkehr geschlossen.
  • Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen sind für den Publikumsverkehr mit Ausnahme für den Kinder- und Jugendsport geschlossen. Für die Durchführung des Trainingsbetriebs im Kinder- und Jugendsport besteht die Pflicht, die Auflagen der Anlage 24 einzuhalten.

Unter folgendem Link finden Sie die neue Corona-Verordnung:

Lockdown November 2020

Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hat sich am 28. Oktober 2020 mit dem Bund über neue Corona-Regeln verständigt. Ziel der Maßnahmen ist die unkontrollierte Ausbreitung des Corona-Virus zu stoppen. Die Maßnahmen sollen am 2. November in Kraft treten und zunächst bis zum Monatsende gelten. Folgendes wird in den kommenden Stunden per Landesverordnung geregelt:

Kontakte

Abstand halten und Kontakte verringern. Die Bürgerinnen und Bürger sollen die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Mindestmaß reduzieren. In der Öffentlichkeit dürfen sich nur noch Angehörige zweier Haushalte treffen. Das sind zudem maximal zehn Personen. Verstöße gegen diese Kontaktbeschränkungen werden entsprechend von den Ordnungsbehörden kontrolliert und sanktioniert. Feiern auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen und privaten Einrichtungen sind nicht zulässig.

Gastronomie

Restaurants, Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen werden geschlossen. Erlaubt ist weiter die Lieferung und Abholung von Essen für den Verzehr zu Hause. Auch Kantinen dürfen öffnen.

Freizeit

Freizeiteinrichtungen werden geschlossen. Zu diesen gehören Theater, Opern, Konzerthäuser, Messen, Kinos, Freizeitparks, Saunen, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und Bordelle. Alle Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt. Gottesdienste bleiben unter Beachtung der Hygieneregeln erlaubt.

Sport

Fitnessstudios, Schwimm- und Spaßbäder werden geschlossen. Der Amateursportbetrieb wird eingestellt, d. h. Vereine dürfen nicht mehr trainieren. Individualsport, also etwa joggen gehen, ist weiter erlaubt – allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand. Profisport wie die Fußball-Bundesliga ist nur ohne Zuschauer zugelassen.

Urlaub

Die Bürger sollen auf private Reisen, Tagesausflüge und Verwandtenbesuche verzichten – auch im Inland. Hotels und Pensionen dürfen keine Touristen mehr aufnehmen. Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt. Zu ihnen werden unaufschiebbare Dienstreisen zählen.

Körpernahe Dienstleistungen

Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios werden geschlossen. Medizinisch notwendige Behandlungen etwa beim Physiotherapeuten sind weiter möglich. Auch Friseure bleiben geöffnet. Industriebetriebe und Handwerk sollen ebenfalls geöffnet bleiben.

Supermärkte

Der Einzelhandel bleibt geöffnet – es gibt aber Vorschriften, wie viele Kunden gleichzeitig im Laden sein dürfen. Dabei ist sicherzustellen, dass sich in den Geschäften nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhält.

Schulen und Kindergärten

Schulen und Kindergärten bleiben offen. Genauso Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe. Die Länder entscheiden über die erforderlichen Schutzmaßnahmen.

Homeoffice

Die Unternehmen sind eindringlich aufgefordert, Heimarbeit zu ermöglichen – wo immer dies umsetzbar ist.

Förderung für Firmen

Betriebe, Selbstständige und Vereine, die von den neuen Corona-Regeln besonders betroffen sind, bekommen große Teile ihres Umsatzausfalls ersetzt. Bei Firmen mit maximal 50 Mitarbeitern gleicht der Bund 75 Prozent aus, bei größeren wird nach EU-Beihilferecht entschieden. Die Finanzhilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu zehn Milliarden haben.

Risikogruppen

Die Einschränkungen sollen „nicht zu einer vollständigen Isolation“ der Patienten und Bewohner in Krankenhäusern und Pflegeheimen führen. Der Bund übernimmt daher die Kosten für Schnelltests für regelmäßige Testungen der Bewohner und Patienten, deren Besucher und des Personals.

Weitere Infos: https://www.bundesregierung.de/breg-de

Corona Hilfe Lockerungen

Anträge für Überbrückungshilfe II

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe I endete am 9. Oktober diesen Jahres. Seit dem 21. Oktober 2020 startete die zweite Phase der Überbrückungshilfe. Die Hilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Die Anträge können ab sofort gestellt werden. Weitere Details zur zweiten Förderphase, finden Sie unter Corona Überbrückungshilfen des Bundes. Die Überbrückungshilfe II ist vereinfacht worden. Außerdem wurde die Eintrittsschwelle flexibilisiert, die Fördersätze für Fixkosten und die Personalkostenpauschale erhöht.

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt das Programm darüber hinaus durch den MV-Härtefallfonds. Dadurch können Unternehmen Personalaufwendungen, die nicht durch das Kurzarbeitergeld gedeckt sind, gefördert bekommen. In begründeten Ausnahmefällen können auch Leasingraten in Höhe von 95% abgedeckt werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten des LFI als Bewilligungsstelle des Landes.

Weitere Details zur zweiten Förderphase, finden Sie ebenfalls unter Corona Überbrückungshilfen des Bundes.

Weitere Unterstützung von Start-Ups und mittelständischen Unternehmen in MV

Das Land Mecklenburg-Vorpommern legt gemeinsam mit der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaft Mecklenburg Vorpommern (MBMV) ein Landesprogramm. Zielgruppen der Corona-Hilfen sind Start-ups und kleine mittelständische Unternehmen. Insgesamt stehen in dem Programm „MBMV Sonderunterstützung KfW 2020“ 15 Millionen Euro für Beteiligungen an Unternehmen zur Verfügung. Förderfähig sind Investitionen und die Mitfinanzierung aller laufenden Kosten wie Mieten, Gehälter und Warenlager (Betriebsmittel). Bewilligungen sind bis zum 31. Dezember 2020 möglich. Mehr Infos gibt es bei der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern.

Bezugsdauer Kurzarbeitergeld wurde verlängert

Die Bezugsdauer Kurzarbeitergeld wurde verlängert. Die entsprechende Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, wird auf 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Bei Betrieben, die sich in Kurzarbeit befinden, sollen die Sozialversicherungsbeiträge bis 30. Juni 2021 vollständig erstattet werden. Danach werden die Sozialversicherungsbeiträge nur noch zur Hälfte erstattet. Nutzen die Betriebe die Kurzarbeit-Phase für die Weiterbildung und Qualifizierung der Mitarbeiter, kann die Erstattung sogar auf 100 Prozent erhöht werden.Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website der Bundesregierung sowie bei der Bundesagentur für Arbeit.

Alle Infos finden Sie auch auf der Homepage des Unternehmerverbandes MV und auf der Seite Rettungsring MV.

Justitzia

Das Oberverwaltungsgericht in Greifswald hat mit Beschluss vom 20. Oktober 2020 Vorschriften der Corona-Lockerungsverordnung MV die Einreise und den Aufenthalt von Beherbergungsgästen nach und in Mecklenburg-Vorpommern betreffend teilweise außer Vollzug gesetzt (Az.: 2 KM 702/20 OVG).

Antragsteller waren zwei Hotelbetriebe in Mecklenburg-Vorpommern, die in einem Eilantrag geltend gemacht hatten, dass sie durch die angegriffenen Vorschriften in ihrer Existenz bedroht seien und diese nicht verfassungsgemäß seien.

Das Oberverwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Es ist der Auffassung, dass § 5 Abs. 12 Corona-LockerungsVO MV insoweit nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Beherbergungsgäste, die aus Risikogebieten nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen, müssen anders als die in § 5 Abs. 3 bis 11 Corona-LockerungsVO MV genannten, ebenfalls aus einem Risikogebiet einreisenden Personen, ein Negativ-Attest vorweisen.

Ein sachlicher Grund, Beherbergungsgäste aus Risikogebieten anders zu behandeln als z.B. Schüler, Studenten, Berufspendler und andere in der Verordnung genannten Personen, die ebenfalls aus möglichen Risikogebieten einreisen und sich in Mecklenburg-Vorpommern aufhalten dürfen, sei nicht überzeugend dargelegt. Folge: Beherbergungsgäste aus Risikogebieten müssen keinen negativen Corona-Test bei der Einreise vorlegen. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Weitere Infos unter folgendem Link.
Dieser führt zum Justiz Online Portal des Oberverwaltungsgerichtes MV: https://bit.ly/3dIDzea

Neue_Coronalockerungen

Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns hat am 25. August zusammen mit Vertretern aus Wirtschaft, Kommunen, Gewerkschaften und Sozialverbänden getagt. Es wurden folgende Lockerungen der derzeitigen Corona-Abwehrmaßnahmen beschlossen:

  • Tagestourismus ist ab dem 4. September 2020 wieder möglich
  • Familienbesuche, sofern die Verwandten und Bekannten aus keinem Risikogebiet stammen, sind wieder möglich
  • Herbst- und Weihnachtsmärkte sind unter Auflagen erlaubt
  • weiterhin ist das Tanzen in Clubs und Diskotheken untersagt, aber der Ausschank wie in Gaststätten ist wieder möglich. Zudem darf (Live-)Musik dargeboten werden.
  • Eine Kampagne mit dem Slogan „Einkaufen mit Herz“ soll gezielt Einzelhandel und Gastronomie vor Ort stärken. Kampagnenbeginn: Ende September über Zeitungen, Radio, Fernsehen sowie Social Media.

Die dazugehörige Landesverordnung soll am kommenden Dienstag veröffentlicht werden, den aktuellen Bußgeldkatalog finden Sie unter folgendem Link:

http://service.mvnet.de/_php/download.php?datei_id=1626874

 

Weitere Informationen unter: https://www.regierung-mv.de/corona/MV-Plan-2/

Neuer Darlehens-Fonds für Existenzgründer und kleine bis mittlere Unternehmen

Die Bürgschaftsbank hat in Zusammenarbeit mit dem Wirtschaftsministerium einen neuen Darlehensfond in Höhe von 10 Millionen Euro entwickelt. Das sogenannte „BMV-Darlehen II“ beinhaltet die Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln aber auch Unternehmensnachfolgen, vorausgesetzt der Nachfolger ist ein unabhängiger Investor. Der Fonds soll den Unternehmen helfen, dessen Finanzierungsbedarf nicht von einer Geschäftsbank abgedeckt werden kann.

Herr Glawe, Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit, erklärt, dass somit kleinste, kleine und mittlere Unternehmen, aber auch Existenzgründer eine Chance auf eine Förderung haben um ihr Geschäftsmodell voranzubringen. Tatsache ist, dass genau diese 99,5 Prozent aller Unternehmen in Mecklenburg Vorpommern ausmachen und somit ein wichtiger Bestandteil unserer Wirtschaft sind. Laut Glawe soll der Fond Anreize für eine stärkere Investitionstätigkeit bei den kleineren Unternehmen und Existenzgründern setzen. Das sichere und schaffe Arbeitsplätze.

Mit dem Darlehensfonds wird ein Beschluss aus dem Zukunftsbündnis Mecklenburg-Vorpommern umgesetzt.

Dr. Thomas Drews, Geschäftsführer der Bürgschaftsbank Mecklenburg-Vorpommern begrüßt die Entscheidung. Bereits mit dem ersten BMV-Darlehen hätten sie gute Erfahrungen gesammelt. Durch das BMV-Darlehen II könne man nun einen weiteren Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaft in unserem Land leisten.

 

Wer ist Empfänger des neuen Fonds-Darlehens?

Die Möglichkeit auf Förderung aus dem Fonds haben kleinste, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der EU-Definition einschließlich Existenzgründungen aus Mecklenburg-Vorpommern

Wofür sind die Fonds-Darlehen einsetzbar?

  •  Anschaffungs- oder Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter  einschließlich Grundstücke und gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie Baunebenkosten
  • erste Warenlager
  • Erweiterungen des Sortiments
  • Erweiterungen oder Umstellungen des Produkt- oder Dienstleistungsangebots

Wie sind die Konditionen der Fonds-Darlehensverträge?

  • Es werden Darlehen zwischen 20.000 und 500.000 Euro ausgereicht.
  • Die Laufzeiten des Darlehens sind von der Art des Darlehens abhängig: Investitionsdarlehen höchstens 20 Jahre, Betriebsmitteldarlehen höchstens 8 Jahre
  • Der Zinssatz wird individuell festgelegt. Er richtet sich vor allem nach dem Risiko des Vorhabens und der Bonität des Unternehmens.
  • Die Tilgung erfolgt in gleichen regelmäßigen Raten mit maximal drei tilgungsfreien Jahren.

Die Antragstellung ist ab dem 01. August 2020 bei der Bürgschaftsbank Mecklenburg-Vorpommern möglich.

 

Wirtschaftsministerium unterstützt mit rund acht Millionen Euro

Beim „BMV-Darlehen II“ handelt es sich um einen revolvierenden Fonds. Die Ressourcen werden dabei ständig von den zurückfließenden Erlösen der mit diesem Geld finanzierten Projekte aufgefüllt. Bis zum Jahr 2023 werden knapp acht Millionen Euro aus dem „Europäischen Fonds für regionale Entwicklung“ (EFRE) vom Wirtschaftsministerium zur Verfügung gestellt. Die Bürgschaftsbank Mecklenburg-Vorpommern beteiligt sich mit rund zwei Millionen Euro.

 

Informationen, Beratung und Antragstellung

Weitere Informationen und Beratungen zu dem Fonds erhalten Sie bei der Bürgschaftsbank Mecklenburg-Vorpommern. Ansprechpartner für das BMV-Darlehen II ist Michael Meis, michael.meis@bbm-v.de, Tel. 0385/3 95 55 22.

Land startet Neustart-Prämie für Kurzarbeiter

Die Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern hat als einziges Bundesland eine Sonderförderung für Arbeitnehmer*innen auf den Weg gebracht, die sich in Kurzarbeit befinden: Die Neustart-Prämie. Diese sogenannten „Billigkeitsleistungen“ sind Sonderzahlungen von Antragsberechtigten Unternehmen zur Abmilderung von ökonomischen Folgen von Beschäftigten, die sich zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.09.2020 aufgrund der Corona-Pandemie in Kurzarbeit befinden.

Wer ist Empfänger der Billigkeitsleistung?

  • Empfänger der Billigkeitsleistung sind Körperschaften des privaten Rechts, Personengesellschaften und Einzelunternehmen, unabhängig von ihrer Größe, mit Sitz oder Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern. Von der Billigkeitsleistung ausgeschlossen sind Unternehmen, die einen Insolvenzantrag gestellt haben oder sich in einem Insolvenzverfahren befinden. Den Antrag stellen kann daher eine juristische Person, nicht aber ein einzelner Arbeitnehmer.

Unter welchen Voraussetzungen ist eine Förderung möglich?

  • Der Antragsteller hat seinen Sitz oder mindestens eine Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern.
  • Die Billigkeitsleistung kann nur für Sonderzahlungen an sozialversicherungspflichtig Beschäftigte gewährt werden.
  • Bei der Sonderzahlung muss es sich um eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers aufgrund der Corona-Pandemie. Diese muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bzw. zu sonstigen betrieblichen Übungen oder einzelvertraglichen bzw. tarifvertraglichen Verpflichtungen vom Arbeitgeber (z. B. Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld) geleistet werden. Die Billigkeitsleistung darf nicht der Entlastung der Unternehmen für bereits vor Antragstellung gewährte Leistungen jeglicher Art dienen. Die Abänderung rechtlicher Verpflichtungen oder betrieblicher Übungen zu Lasten der Beschäftigten mit dem Ziel, das Unternehmen finanziell zu entlasten, schließen eine Beantragung dieser Billigkeitsleistungen aus.
  • Die Beschäftigten, für die die Billigkeitsleistung beantragt wird, haben ihren Arbeitsplatz in Mecklenburg-Vorpommern. Bei Wechseleinsatztätigkeit ist eine Billigkeitsleistung nur möglich, wenn der Arbeitsort des Beschäftigten überwiegend in Mecklenburg-Vorpommern ist.
  • Die Beschäftigten, für die die Billigkeitsleistung beantragt wird, waren während der Corona-Pandemie in besonderem Umfang von Arbeitsausfall betroffen. Dies liegt vor, wenn die individuelle Corona bedingte Kurzarbeit in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten mindestens 50 % betrug. Die Höhe der Kurzarbeit wird ermittelt aus dem Verhältnis zwischen IST-Entgelt (Spalte 5 des KUG 108-Formulars) und Soll-Entgelt (Spalte 4 des KUG 108-Formulars) bei der jeweiligen monatlichen Abrechnung der Kurzarbeit.
  • Voraussetzung für die Billigkeitsleistung ist ferner, dass der sozialversicherungspflichtig Beschäftigte nach Beendigung der Kurzarbeit mindestens einen Kalendermonat lang wieder im Unternehmen beschäftigt war (Wiederkehrmonat).

 

Die Antragsunterlagen finden Sie ab dem 15. September unter:

 

Coronavirus Landesverordnung 10.07.2020

Am 30. Juni hatte die Landesregierung mit Vertretern aus Wirtschaft, Kommunen, Gewerkschaften und Sozialverbänden eine Anpassung des sogenannten „MV-Plan“ in Zeiten der Corona-Pandemie beschlossen. Darin sind Regelungen für die Wirtschaft und die Gesellschaft in Zeiten der Corona-Pandemie in Mecklenburg-Vorpommern festgehalten. Dieser politische Entschluss wurde nun in der „Verordnung der Landesregierung zur Corona-Lockerung-LVO MV und zur Änderung der Quarantäneverordnung“ vom 7. Juli 2020 in verbindliche rechtliche Vorgaben überführt. Die Verordnung trat am 10. Juli 2020 in Kraft. Die Verordnung gilt zunächst bis zum 13. August 2020.

Es wurden folgende Lockerungen beschlossen:

  • Die allgemeine Kontaktbeschränkung wird aufgehoben.
  • Das Abstandsgebot von 1,5 Metern bleibt bestehen. Das Gleiche gilt für die Mundschutzpflicht im ÖPNV und im Einzelhandel.
  • Änderungen im Einzelhandel: Für den Einzelhandel soll eine Task Force Pläne und Konzepte für weitere Lockerungen erarbeiten. Die Ergebnisse werden in zwei Wochen, je nach Infektionsgeschehen, in der nächsten Beratung des MV-Gipfels der Landesregierung diskutiert. In Supermärkten fällt die Einkaufswagenpflicht. Außerdem fällt die 50-Meter-Regel beim Außerhausverkauf, zum Beispiel beim Eisverkauf. Dennoch sollte Abstand eingehalten werden.
  • Die Öffnung von Innen-Spielplätzen oder anderen Innen-Freizeitangeboten ist nach Anzeige beim zuständigen Gesundheitsamt wieder möglich.
  • Lockerungen beim Tagestourismus: Es sind Busreisen als Tagesreisen nach Mecklenburg-Vorpommern möglich. Hier fällt die Abstandsregel, jedoch bleibt die Mundschutzpflicht in den Bussen erhalten. Sonstige Tagestouristen dürfen weiterhin nicht einreisen!
  • Lockerungen in der Gastronomie: Die Sperrstunde in Gastronomieeinrichtungen wird bis 2 Uhr morgens verlängert. Buffets sind unter Sicherheitsauflagen wieder möglich.
  • Clubs und Diskotheken bleiben weiterhin geschlossen, eine Arbeitsgruppe soll aber erste Konzepte zur schrittweisen Öffnung erarbeiten.
  • Spezialmärkte dürfen wieder öffnen (wie Floh- und Töpfermärkte, auch kleinere Messen). Jedoch muss eine Begrenzung der Besucherzahlen durch Einlasskontrollen erfolgen.
  • Größere Veranstaltungen sind wieder möglich. Im Innenbereich sind 200, im Außenbereich 500 Teilnehmer*Innen zulässig. Auf Antrag bei den Ordnungsämtern können auch größere Veranstaltungen durchgeführt werden.
  • Sportliche Wettkämpfe sind wieder mit Publikum möglich – im Innenbereich mit 200, im Außenbereich mit 500 Zuschauer*Innen.
  • Die Öffnung von Messen ist unter Auflagen wieder möglich.

Neu sind die ausführlichen Anhänge in der Verordnung.

Sie regeln für Teilbranchen Hygiene- und Sicherheitsvorgaben. Die einzelnen Paragraphen der Verordnung verweisen nun auf die Einhaltung der Vorgaben in den Anhängen.

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Der Bund hat sein Programm zu Überbrückungshilfen in der Corona-Pandemie heute gestartet. Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen hatte der Bund diese Hilfen als Teil des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets mit einem Volumen von 25 Milliarden Euro beschlossen.

Das Hilfsprogramm richtet sich an Unternehmen, die weiterhin von einem erheblichen und durch die Corona-Pandemie verursachten Umsatzausfall betroffen sind. Das Land Mecklenburg-Vorpommern ergänzt das Programm mit weiteren 22 Millionen Euro. Die landesspezifische Hilfe ist in das Verfahren des Bundes integriert. Somit erfolgt die Antragstellung in einem zentralen Portal.

Wer wird gefördert?

Gefördert werden Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, wenn sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Pandemie anhaltend, vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten. Auch Solo-Selbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb sind antragsberechtigt. Zudem sind auch von der Corona-Krise betroffene gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind (z.B. Jugendbildungsstätten, überbetriebliche Berufsbildungsstätten, Familienferienstätten) antragsberechtigt.

Was wird gefördert?

Förderfähig sind im Förderzeitraum vom Juni bis August 2020 fortlaufend anfallende, vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten.
Die Überbrückungshilfe beinhaltet einen Zuschuss in Höhe von

  • 80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch,
  • 50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %
  • 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 % und unter 50 % im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Wie lange können Mittel beantragt werden?

Das Programm läuft in den Monaten Juni bis August 2020. Ein Zuschuss ist maximal über drei Monate möglich. Spätester Antragseingang ist der 31.08.2020.

Wie funktioniert die Antragsstellung?

Die Antragsstellung ist zweigeteilt. Sie kann nur über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer erfolgen!

  • Stufe 1 Kontaktieren des Steuerberaters etc. und Ermittlung der Bedarfe
  • Stufe 2 Antragsstellung durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer

Bei der Antragstellung sind Angaben zum Antragsteller zu machen sowie der Umsatzeinbruch und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten zu bestimmen:

  • Umsatzeinbruch: Abschätzung des von den Unternehmen erzielten Umsatzes im April und Mai 2020 und Vergleich mit den Vergleichsmonaten.
    Zudem Prognose des Umsatzeinbruches für den beantragten Förderzeitraum.
  • Betriebliche Fixkosten: Abschätzung der voraussichtlichen Fixkosten, deren Erstattung beantragt wird.

Das Antragsverfahren wird durch einen prüfenden Dritten durchgeführt und über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Erst dann kann die Bewilligung erfolgen. Der prüfende Dritte prüft dabei vor Antragstellung die Plausibilität der Angaben zu Umsatzrückgängen und Fixkosten. Darüber hinaus berät er den Antragsteller bei Fragen zu Antragsvoraussetzungen und zum Antragsverfahren.

Die prüfenden Dritten müssen sich registrieren. Sie erhalten nach erfolgreicher Registrierung per Post ihre Legitimation für das Antragsportal. Ab dem 10. Juli 2020 sollen über diese die Anträge gestellt werden können. Im Land prüft dann das Landesförderinstitut MV (LFI MV) die Anträge und veranlasst die Auszahlungen.

Auf der Seite des Landesförderinstitutes MV sind alle Informationen zusammengefasst: