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Am 30. Juni tagte der MV-Gipfel der Landesregierung mit Vertretern aus Wirtschaft, Kommunen, Gewerkschaften und Sozialverbänden, um den sogenannten „MV-Plan“ in Zeiten der Corona-Pandemie weiterzuentwickeln. Es wurden folgende Lockerungen beschlossen:

  • Die allgemeine Kontaktbeschränkung wird aufgehoben.
  • Das Abstandsgebot von 1,5 Metern bleibt bestehen. Das Gleiche gilt für die Mundschutzpflicht im ÖPNV und im Einzelhandel.
  • Änderungen im Einzelhandel: Für den Einzelhandel soll eine Task Force Pläne und Konzepte für weitere Lockerungen erarbeiten. Die Ergebnisse werden in zwei Wochen, je nach Infektionsgeschehen, in der nächsten Beratung des MV-Gipfels der Landesregierung diskutiert. In Supermärkten fällt die Einkaufswagenpflicht. Außerdem fällt die 50-Meter-Regel beim Außerhausverkauf, zum Beispiel beim Eisverkauf. Dennoch sollte Abstand eingehalten werden.
  • Die Öffnung von Innen-Spielplätzen oder anderen Innen-Freizeitangeboten ist nach Anzeige beim zuständigen Gesundheitsamt wieder möglich.
  • Lockerungen beim Tagestourismus: Es sind Busreisen als Tagesreisen nach Mecklenburg-Vorpommern möglich. Hier fällt die Abstandsregel, jedoch bleibt die Mundschutzpflicht in den Bussen erhalten. Sonstige Tagestouristen dürfen weiterhin nicht einreisen!
  • Lockerungen in der Gastronomie: Die Sperrstunde in Gastronomieeinrichtungen wird bis 2 Uhr morgens verlängert. Buffets sind unter Sicherheitsauflagen wieder möglich.
  • Clubs und Diskotheken bleiben weiterhin geschlossen, eine Arbeitsgruppe soll aber erste Konzepte zur schrittweisen Öffnung erarbeiten.
  • Spezialmärkte dürfen wieder öffnen (wie Floh- und Töpfermärkte, auch kleinere Messen). Jedoch muss eine Begrenzung der Besucherzahlen durch Einlasskontrollen erfolgen.
  • Größere Veranstaltungen sind wieder möglich. Im Innenbereich sind 200, im Außenbereich 500 TeilnehmerInnen zulässig. Auf Antrag bei den Ordnungsämtern können auch größere Veranstaltungen durchgeführt werden.
  • Sportliche Wettkämpfe sind wieder mit Publikum möglich – im Innenbereich mit 200, im Außenbereich mit 500 ZuschauerInnen.
  • Die Öffnung von Messen sind unter Auflagen wieder möglich.

Ab dem 1. August soll der Regelbetrieb für Krippe, Kita und Hort wieder möglich sein, auch offene Konzepte unter Auflagen – pädagogisches Personal kann sich regelmäßig testen lassen.

Die neue Verordnung soll am kommenden Dienstag, 7. Juli, vom Kabinett beschlossen werden und zum 10. Juli in Kraft treten. Die nächste große Entscheidungsrunde mit Kommunen, Wirtschaft, Gewerkschaften und Sozialverbänden soll am 4. August 2020 stattfinden.

Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hat im Rahmen des sogenannten „Zukunftsbündnis Mecklenburg-Vorpommern“ – ein Sonderkonjunkturpaket aufgelegt. Das Bündnis besteht aus Sozialpartnern, der Landesregierung, der Bundesagentur für Arbeit und den Kammern des Landes. Inhalte des Paketes sind:

  • Die Überbrückungshilfen des Bundes werden durch ein Konjunkturprogramm des Landes im Volumen von 120 Millionen Euro ergänzt. Die Überbrückungshilfen werden voraussichtlich als nicht rückzahlbare Zuschüsse für die Monate Juni bis August 2020 ausgezahlt. Derzeit laufen noch die Abstimmungen zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Bund.
  • Kurzarbeiter*innen erhalten eine „Neustart-Prämie“ in Höhe von 300-700 Euro. Für den zweiten und dritten Monat der Kurzarbeit solle es jeweils 200, für die drei Folgemonate je 100 Euro geben. Die Auszahlung des Geldes soll über die Firmen erfolgen. Die Prämie wird aber vom Land zu 100 Prozent finanziert. Die Prämie soll im 1. Monat nach Arbeitsaufnahme ausgezahlt werden und soll steuerfrei beim Arbeitnehmer ankommen. Die Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung (GSA) ist mit der Antragsbearbeitung betreut.
  • Es werden neue „Mikrodarlehen“ ausgegeben. Damit können kleine Unternehmen mit bis zu 20.000 Euro unbürokratisch unterstützt werden. Die Darlehen sollen von der Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung ausgegeben werden.
  • Die GRW-Mittel (Gemeinschaftsaufgabe zur „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“) zur Investitionsförderung für die gewerbliche Wirtschaft werden mit 50 Mio. Euro vom Land kofinanziert und mit Veränderungen der Richtlinien soll der Zugang für Unternehmen erleichtert werden. Dieses Förderinstrument wird weiterhin vom Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI MV) betreut.
  • Es wird ein Modernisierungsprogramm für Beherbungsbetriebe aufgelegt, um für anstehende Investitionen Mittel zur Unterstützung einsetzen zu können.
  • Firmen, für die die bisher gewährten Überbrückungshilfen nicht ausreichten, können aus einem Härtefallfonds unterstützt werden, der 22 Millionen Euro umfasst.

 

 

Bundesregierung verabschiedet 500 Millionen Euro-Programm zur Sicherung von Ausbildungsplätzen

Grafik Zuschüsse Ausbildung Coronavirus

Um die Folgen der Corona-Pandemie auf den Lehrstellenmarkt abzufedern, hat die Bundesregierung am 24. Juni 2020 Hilfen im Umfang von 500 Millionen Euro beschlossen. Das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ sieht Maßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen in den Jahren 2020 und 2021 vor. Gefördert werden Betriebe mit bis zu 249 Beschäftigten, die eine Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen oder in den bundes- und landesrechtlich geregelten praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen durchführen.

Folgendes ist geplant:

  • Betriebe, die besonders von der Corona-Pandemie betroffen sind, bekommen eine Prämie, wenn sie ihr Ausbildungsniveau halten. Konkret sollen sie für jeden für das Ausbildungsjahr 2020/2021 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag 2.000 Euro erhalten.
  • Unternehmen, die ihr Ausbildungsplatzangebot erhöhen, soll eine Prämie von 3.000 Euro für jeden gegenüber dem früheren Niveau zusätzlich abgeschlossenen Ausbildungsvertrag gezahlt werden.
  • Ausbildungsbetriebe, die ihre Aktivitäten auch in der Krise fortsetzen und für Auszubildende sowie deren Ausbilder keine Kurzarbeit anmelden, werden besonders unterstützt. Geplant ist eine Förderung von 75 Prozent der Brutto-Ausbildungsvergütung. Sie greift für jeden Monat, in dem der Betrieb einen Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent hat. Diese Unterstützung ist befristet bis zum 31. Dezember 2020.
  • Gefördert werden auch Betriebe, die Auszubildende übernehmen, deren Unternehmen die Ausbildung pandemiebedingt übergangsweise nicht fortsetzen können. Hier läuft die Befristung bis zum 30. Juni 2021.
  • Unternehmen, die Auszubildende von Betrieben übernehmen, die Insolvenz anmelden mussten, erhalten eine Prämie von 3.000 Euro pro aufgenommenen Auszubildenden. Auch diese Unterstützung ist befristet bis zum 30. Juni 2021. 

Näheres unter: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/ausbildungsplaetze-sichern-1763542

Änderungsverordnung

Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hat am 15.06.2020 weitere Corona-Lockerungen verkündet.

Hier sind die wichtigsten Änderungen noch einmal zusammengefasst:

Gastronomie:

  • An einem Tisch dürfen sich nicht mehr als zehn Gäste aufhalten.
  • Gäste müssen, wenn sie die Tische verlassen, eine Mund-Nase-Bedeckung tragen.
  • In Räumen muss die Funktionsfähigkeit vorhandener Be- und Entlüftungsanlagen sichergestellt sein.
  • Es ist zu gewährleisten, dass nur in der Zeit zwischen 6.00 bis 24.00 Uhr Gäste bewirtet werden.
  • Bei Zusammenkünften aus familiärem Anlass können diese als geschlossene Gesellschaft mit bis zu 75 Personen in separaten Räumlichkeiten zusammenkommen.

Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und Sportstätten:

Gemeinschaftseinrichtungen, Schwimmbecken, Duschen, Saunen, Solarien und sonstige Wellnessbereiche dürfen geöffnet werden. Es gelten jedoch gesteigerte Hygieneanforderungen. Diese sind auf den Internetseiten des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern einsehbar.

Tourismusbranche:

Touristen aus dem EU-Ausland dürfen in Mecklenburg Vorpommern wieder einreisen, wenn Sie eine Übernachtung gebucht haben. Kommen sie aus Risikogebieten, besteht weiterhin die Möglichkeit der Einreise, wenn 48 Stunden vorher ein Corona-Test durchgeführt wird und dieser negativ ausfällt. Tagestouristen wird weiterhin die Einreise verwehrt. Es werden dazu vereinzelt Stichproben von der Polizei durchgeführt.

Freizeitparks, Spielhallen und ähnliche Einrichtungen

Freizeitparks können unter gesteigerten Hygieneauflagen wieder öffnen. Das gleiche gilt für Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen. Dies gilt, wenn einHygiene- und Sicherheitskonzept erstellt und dem zuständigen Gesundheitsamt vorgelegt wurde.

 

Weitere Lockerungen möglicherweise am Mittwoch

Bereits am Mittwoch werden die Ministerpräsident*innen mit Bundeskanzlerin Merkel über weitere Lockerungen beraten. Wir werden Sie dazu auf dem Laufenden halten.

Weitere Informationen zu den Regelungen finden Sie auf dem Regierungsportal der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern.

 

Lockerungen Coronavirus Mecklenburg-Vorpommern

Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hat am 9. Juni 2020 weitere Corona-Lockerungen verkündet.

Einer der wichtigsten Punkte war, die Aufhebung der Betten-Belegungsbegrenzung von 60 Prozent von Beherbergungsstätten und Campingplätzen. In Zukunft dürfen wieder alle Betten voll belegt werden. Dies erklärte Ministerpräsidentin Manuela Schwesig (SPD) nach umfangreichen Beratungen mit Vertretern der Wirtschaft, den Kommunen, den Gewerkschaften sowie Sozialverbänden.

Lockerungen für den Bereich Freizeit und Kultur zum Wochenende

Bereits zum Wochenende dürfen „kleine, feine Veranstaltungen“ in Konzerthäusern und Theatern stattfinden. Den Auftakt dazu bieten die Festspiele MV am Samstag, die sich über viele Jahre etabliert haben. Bis zu 100 Personen dürfen fortan bei Veranstaltungen in Innenräumen teilnehmen, im Freien bis zu 300 Personen. Was den Einen oder Anderen freuen dürfte ist die Entscheidung, dass bei häuslichen Familienfeiern die erlaubte Personenzahl von 30 Personen auf 50 Personen erhöht wurde.

Weitere Lockerungen treten ab kommenden Montag in Kraft

Auch Bars und Kneipen dürfen ab kommender Woche ihre Türen wieder öffnen. In Restaurants dürfen Gäste wieder bis Mitternacht bewirtet werden. Spielhallen dürfen ebenfalls öffnen. Diskotheken und Clubs bleiben vorerst geschlossen.

Für Tagesgäste aus anderen Bundesländern sowie Urlaubsgästen aus dem Ausland gilt weiterhin ein Einreiseverbot für Mecklenburg Vorpommern. Es wird vereinzelt Stichproben geben.

Für den Beginn der Schulferien am 22. Juni, war es auch notwendig, angemessene Entscheidungen zu treffen. Es wird angestrebt wieder sechs Stunden Hortbetreuung zu gewährleisten. Für Eltern, die im Schichtdienst oder Tourismus tätig sind, wird es möglich sein, diese auf zehn Stunden zu erhöhen. Die Zusatzkosten übernimmt das Land.

Im Freizeit- und Breitensport werden für Sportarten ohne direkten Körperkontakt wieder Wettkämpfe stattfinden können, vorerst noch ohne Publikum.

Hallen- und Spaßbäder wie zum Beispiel das Wonnemar in Wismar, Wellness-Einrichtungen und Saunen dürfen wieder öffnen. Freizeitparks und mobile Freizeitparks wie Zirkusse und Schaustellerbetriebe ist die Aufnahme des Geschäftes ebenfalls wieder gestattet.

Auch die Einschränkungen zu den Besuchen in Pflegeeinrichtungen wurden gelockert. In Zukunft dürfen zwei Personen für eine Stunde oder eine Person an mindestens zwei Tagen den Bewohnern einen Besuch abstatten. Zusätzlich können Heime Ausnahmeanträge stellen.

Am Ende des Monats soll über weitere Lockerungen im Land Mecklenburg-Vorpommern beraten werden.

Alle Regelungen finden Sie auf dem Regierungsportal der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern

Die vierte Verordnung zum dauerhaften Schutz gegen das neuartige Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern (Vierte Corona-LVO-Änderungsverordnung) ist in Kraft getreten.

Die wesentlichen Änderungen für Betriebe in Mecklenburg-Vorpommern sind:

  • Diskotheken bleiben weiterhin geschlossen. Dies gilt auch für Theater, Opern, Konzerthäuser, Clubs und ähnliche Einrichtungen, Messen, Ausstellungen, Freizeitparks und Anbieter von Indoor-Freizeitaktivitäten, Indoor-Spielplätze, Schwimm- und Spaßbäder, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, Prostitutionsgewerbe, Bordelle und ähnliche Einrichtungen (§ 2 Absatz 4).
  • Es gelten jedoch Ausnahmen für Schwimm- und Spaßbäder. Diese können ab dem 8. Juni 2020 zu Zwecken des Schul- und Vereinssports sowie zur Durchführung von Schwimmkursen wieder öffnen. Es sind die gesteigerten hygienischen Anforderungen, insbesondere in den Gemeinschaftseinrichtungen zu beachten. Der Betreiber hat ein an die aktuellen epidemiologischen Verhältnisse angepasstes Sicherheits- und Hygienekonzept vorzuhalten. Dieses Konzept ist auf Anforderung dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Die auf den Internetseiten des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern veröffentlichten Hinweise für Schwimm- und Badebecken inklusive Freibäder des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern sind einzuhalten (§ 2 Absatz 13).
  • Auch Gaststätten im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Gaststättengesetzes (Schankwirtschaften) bleiben für den Publikumsverkehr weiterhin geschlossen (§ 3 Absatz 1).
  • Der Betrieb von und der Zutritt zu Sportboothäfen ist nun unter Beachtung von Abstandsregeln und der Vorgaben, sich mit maximal 10 Personen im öffentlichen Raum aufzuhalten, gestattet. Nicht gestattet sind in Sportboothäfen weiterhin Regattafahrten (§ 2 Absatz 5).

Alle weiteren Regelungen finden Sie unter den Informationen zum Coronavirus auf der Webseite der Landesregierung MV.

Die Bundesregierung hat am 3. Juni ein weiteres Konjunkturpaket zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie auf den Weg gebracht.

 

Folgende Punkte sind für die Wirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern besonders wichtig:

  • Vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und der ermäßigte Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent abgesenkt werden.
  • Eine zusätzliche Unterstützung in Milliardenhöhe für Branchen, die von der Corona-Krise besonders belastet sind, wird auf den Weg gebracht. Geplant sind „Überbrückungshilfen“ im Umfang von maximal 25 Milliarden Euro.
  • Steuerliche Entlastungen wurden auch verabschiedet, damit die Liquidität von Firmen gesichert wird und diese Spielräume für Investitionen haben. Die Koalition will außerdem mehr Geld ausgeben, z. B. für die Künstliche Intelligenz sowie für den Ausbau des neuen superschnellen Mobilfunkstandards 5G. Der digitale Wandel soll auch in der öffentlichen Verwaltung vorangebracht werden. 50 Milliarden des Programms gehen in ein Zukunftspaket unter anderem mit steuerlicher Forschungsförderung für die Entwicklung von Quantencomputing und Künstlicher Intelligenz. Auch die verstärkte Nutzung der Wasserstoffenergie und eine verbesserte Förderung von Elektrofahrzeugen sind Teil des Pakets.
  • Es wird ein Kinderbonus von einmalig 300 Euro pro Kind geben, der mit dem Kindergeld ausgezahlt werden soll. Zudem sollen die Kitas weiter ausgebaut werden, damit das Betreuungsangebot an die aktuelle Lage angepasst werden kann.
  • Die finanziell schwer getroffenen Kommunen bekommen ebenfalls Milliardenhilfen vom Bund. Damit sollen Ausfälle bei den Gewerbesteuereinnahmen für 2020 und 2021 von Bund und Ländern zusammen ausgeglichen werden.

Weitere Informationen unter: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/konjunkturpaket-1757482

 

Förderprogramm des Bundes für Überbrückungshilfen

Für klein- und mittelständische Unternehmen wird ein branchengreifendes Förderprogramm mit Überbrückungshilfen in Höhe von 25 Mrd. Euro aufgelegt. Das Programm soll für die Monate Juni bis August dieses Jahres gewährt werden.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in den Monaten April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber den Monaten April und Mai 2019 rückgängig waren und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern. Bei Unternehmen, die nach dem April 2019 gegründet wurden, werden die Monate November und Dezember 2019 herangezogen. Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate.

Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

Die genaue Ausgestaltung bezüglich der Antragstellung und der konkreten Zugangsbedingungen wird derzeit erarbeitet.

Die Corona-Infektionszahlen gehen bundesweit zurück. Das ist ein wichtiger Schritt in Richtung Normalität. Der Bundestag hat dennoch einem weiteren Konjunkturpaket am 28. Mai 2020 zugestimmt. Das sogenannte Corona-Steuerhilfegesetz. Unter anderem wurden darin folgende Regelungen getroffen:

  • Der Mehrwertsteuersatz für Speisen in Restaurants und Gaststätten wird von 19 auf 7 Prozent abgesenkt. Das soll das Gastronomiegewerbe in der Zeit der Wiedereröffnung unterstützen und die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Beschränkungen mildern. Die Regelung gilt ab dem 1. Juli 2020 und ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.
  • Aufstockungszahlungen zum Kurzarbeitergeld, die Unternehmen zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 geleistet haben, bleiben steuerfrei. Voraussetzung ist, dass Aufstockungsbetrag und Kurzarbeitergeld zusammen 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Wird mehr gezahlt, muss nur der darüber hinaus gehende Teil versteuert werden. Das entspricht der Regelung im Sozialversicherungsrecht und sorgt dafür, dass die Zahlungen ungeschmälert bei den Beschäftigten ankommen.

Näheres zum Gesetzestext finden Sie unter https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/corona-steuerhilfegesetz-1750228.

Des Weiteren plant der Bund noch weitere Hilfsmaßnahmen für die Wirtschaft. Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitern soll bei den Betriebskosten unter die Arme gegriffen werden, wenn diese einen erheblichen Umsatzeinbruch nachweisen können. Konkret sollen Kosten für eingebrochenen Umsatz von bis zu 80% vom Staat übernommen werden, wenn die Umsätze im April und Mai dieses Jahres um wenigstens 60% gegenüber den Vorjahresmonaten weggebrochen sind.

Anfang Juni will die Bundesregierung das Konjunkturpaket beschließen. Ministerpräsidentin Schwesig forderte bereits, die neuen Bundesländer verstärkt im Konjunkturprogramm zu berücksichtigen.

Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschluss vom 27. Mai 2020 in einem gerichtlichen Eilverfahren den Antrag auf Außervollzugsetzung der Verordnung der Landesregierung zum dauerhaften Schutz gegen das neuartige Corona-Virus in Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO MV) abgelehnt. Die Verordnung regelt unter anderem, dass ab dem 25. Mai 2020 eine Begrenzung der Tagesauslastung bei Hotels, Pensionen, Gasthöfen, Ferienunterkünften, Jugendherbergen und Gruppenunterkünften auf insgesamt 60 % der Betten einzuhalten ist. In anderen Bundesländern wie Schleswig-Holstein können z. B. Hotels 100 % der Betten auslasten.

Ein Betreiber von Hotels auf der Halbinsel Fischland-Darß-Zingst war der Auffassung, die 60%-Regelung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes, weil großräumige Hotels und kleine Pensionen gleichbehandelt werden würden. Zudem verstoße die Vorschrift gegen die Berufsfreiheit und das Recht auf Eigentum. Das Verbot der Aufnahme von Gästen mit Wohnsitz in Kreisen mit erhöhtem Infektionsgeschehen sei zudem nicht umsetzbar.

Der Senat hat den Antrag abgelehnt. Bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung erweise sich die angegriffene Regelung über die Beherbergungsbegrenzung auf 60% als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Somit bleiben die Regelungen bis auf weiteres bestehen.

Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung des Landkreises MV.

 

 

Weitere Öffnungen im Sport- und Freizeitbereich

Das öffentliche Leben gewinnt weiter an Normalität. Die Landesregierung hat eine weitere Ergänzungsverordnung (Zweite-Corona-Übergangs-LVO MV) mit weiteren Lockerungen für verschiedene Wirtschaftsbereiche sowie neuen Einreisebestimmungen veröffentlicht. Sie ergänzt die bestehenden Regelungen, d. h. die Landesverordnung in der Fassung vom 8. Mai 2020.

So ist es Betreibern von Kinos wieder gestattet, ihre Türen zu öffnen. Mit einer Begrenzung der Besucherzahlen, der Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und strengen Hygienevorlagen soll die Sicherheit der Gäste gewährt werden.

Auch die Indoor-Sportanlagen wie Fitnesscenter, aber auch Tanzschulen können ab kommender Woche wieder Ihre Mitglieder begrüßen. Trainiert werden soll dann mit einem Mindestabstand von 2 Metern unter gesteigerten Hygieneauflagen. Zudem können Wettkämpfe im Profi-und Spitzensport durchgeführt werden, wenn sie durch die zuständige Behörde angezeigt wurden. Allerdings werden sie vorerst noch ohne Publikum stattfinden.

Rechtzeitig vor dem Hochsommer eröffnen nun schon tourismusaffine Dienstleister im Freien sowie Informationen, Besucherzentren, Fahrgastschifffahrt und Bootsverleihe.

Nächste Woche kommen weitere dazu wie alle Outdoor-Freizeitangebote, zu denen auch die Öffentlichen Freibäder und Badeteiche mit Wasseraufbereitung, aber auch die Reisebusveranstalter gehören,  solange die Betreiber sicherstellen, dass die  Anzahl der gleichzeitig anwesenden Badegäste in abgegrenzten Bereichen beschränkt ist und Warteschlangen vermieden werden.

 

Lockerungen in der Gastronomie

Ab dem 25. Mai sind in separaten Räumen auch Familienfeiern mit bis zu 30 Gästen erlaubt. Zudem dürfen die Gastronomen bis 23 Uhr bewirten.

 

Die komplette Verordnung mit allen Änderungen finden Sie hier:

GVOBI vom 19.05.2020 Nr. 31 Corona

Mit einer Verfügung regelt der Landkreis Veranstaltungen

Auf Basis der neuen Regelungen der Landesregierung hat der Landkreis Nordwestmecklenburg eine Allgemeinverfügung für Veranstaltungen erlassen.

Damit nicht jede Veranstaltung einzeln genehmigt werden muss, werden in der Verfügung bestimmte Voraussetzungen definiert, unter denen Veranstaltungen stattfinden dürfen.
Außerdem finden Sie hier ein Formular zur Anmeldung von Veranstaltungen. Dies muss spätestens 48 Stunden vor Beginn erfolgen. Senden Sie das Formular bitte an ordnungsamt@nordwestmecklenburg.de

 

Allerdings sorgen folgende Regelungen im §8 der letzten Version der Corona-LVO-Änderungsverordnung zum Thema Veranstaltungen und Versammlungen immer wieder für Verwirrung:

„Das Verbot in Absatz 1 Satz 1 gilt ab 18. Mai 2020 nicht für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, an denen maximal 75 Personen teilnehmen sowie für Veranstaltungen unter freiem Himmel, an denen maximal 150 Personen teilnehmen. Das Angebot von Speisen und Getränken ist untersagt.“

Hier bezieht sich die Definition Veranstaltung und Versammlungen auf Vereine, Verbände, Parteien und andere Körperschaften und nicht auf private Feiern.

 

Neue Regelung für Familienfeiern

Zu Familienfeiern wurde daher extra eine neue Regelung gefunden. Bis zu 30 Gäste sind ab dem 25. Mai erlaubt und das ohne Auflagen wie dem Mindestabstand. Es wird jedoch empfohlen, mindestens 1,5 Meter Schutzabstand zwischen den Teilnehmer*innen einzuhalten. Vorerst ist diese Maßnahme befristet bis zum 31.08.2020. Allerdings soll im Juni noch einmal verhandelt werden, ob evt. sogar mehr Personen teilnehmen dürfen. Die Gaststätten dürfen in Zukunft bis 23 Uhr öffnen, die vorherige Regelung bis 21 Uhr ist damit abgeschafft.

 

Antragsformular_Veranstaltungen

Allgemeinverfuegung_LandkreisNWM_Veranstaltungen

VORLAGE_Nachweisblatt-Tisch-Belegung