Die ersten Infizierten des Corona-Virus (Covid-19) sind im Landkreis Nordwestmecklenburg bestätigt. Die Landesregierung hat am 14. März 2020 einen Zehn-Punkte-Plan verabschiedet, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen. Darunter sind auch für Unternehmen relevante Maßnahmen.
Die vollständige Mitteilung findet sich hier: https://www.regierung-mv.de/Aktuell/?id=158508&processor=processor.sa.pressemitteilung
Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen zusammengefasst.
Umgang bei Verdachtsfällen und Risikobewertung:
Die Corona-Pandemie macht auch erforderlich, dass Sie Betriebsanordnungen treffen, die bei Corona-Verdachtsfällen greifen. Tritt ein Verdachtsfall innerhalb der Familie und des Freundeskreises einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters auf, ist das der Geschäftsleitung umgehend zu melden, damit eine aktualisierte Risikobewertung für Ihr Unternehmen erfolgen kann. Die Meldung muss beinhalten, wann die unter Verdacht stehende oder infizierte Person zum letzten Mal persönlich aufgesucht wurde bzw. wann die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erste Symptome gezeigt hat. Dies ist betriebsintern zu dokumentieren.
Wenn Mitarbeiter*innen Symptome zeigen (in der Regel Fieber und Husten) ist folgender Weg einzuhalten:
Der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin ruft den Hausarzt an (Parallel sollte er eine E-Mail an die Praxis schreiben, weil die Telefonleitungen schon heute häufig besetzt sind). Der Arzt prüft, ob die Bedingungen für einen begründeten Verdachtsfall vorliegen.
Der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin geht auf Weisung des Arztes in ein Abstrichzentrum. Dort wird ein Abstrich vorgenommen. In Nordwestmecklenburg werden zwei Abstrichzentren derzeit eingerichtet: Eins in Wismar und eins in Grevesmühlen. Der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin erhalten die Adresse vom zuständigen Hausarzt.
Jedem Abstrichzentrum im Land ist ein festes Labor in Mecklenburg-Vorpommern zugeteilt. Im Labor wird der Abstrich ausgewertet. Das Ergebnis des Tests wird an den Hausarzt übermittelt, der den Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin informiert. Dies sollte in 48 Stunden erfolgen.
Der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin hat den Arbeitgeber umgehend über das Ergebnis zu informieren. Der Hausarzt informiert automatisch das zuständige Gesundheitsamt.
Nähere Informationen unter: https://www.nordwestmecklenburg.de/de/aktuelle-meldung/vorbereitung-auf-das-corona-virus-in-nordwestmecklenburg.html
Förderprogramme in Krisenzeiten:
Die Auswirkungen des Corona-Virus (Covid-19) treffen die Wirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern schon heute hart. Unter anderem sind derzeit das produzierende Gewerbe, das Handwerk, der Tourismus und der Einzelhandel besonders betroffen. Erste Liquiditätsengpässe treten bei Unternehmen auf.
Die Landesregierung hat zugesagt, Unternehmen schnell und unbürokratisch zu helfen. Es wurde ein 100-Millionen-Euro-Hilfsprogramm kurzfristig aktiviert.
Es umfasst:
Sonderprogramm für Landesbürgschaften
Verdopplung des Bürgschaftsvolumens der Bürgschaftsbank MV, Bürgschaften jetzt bis 2,5 Mio.
Schnelleres Verfahren für Bürgschaften bis 250.000 EUR
Liquiditätshilfen für Kleinstbetriebe und Freiberufler bis 20.000 EUR in vereinfachtem Verfahren
Liquiditätshilfen für Betriebskosten kleiner und mittlerer Unternehmen bis 200.000 EUR
Beschleunigte Auszahlung bewilligter Zuschüsse bei Investitionsförderung, Innovationsförderung und Infrastrukturförderung innerhalb einer Woche nach Mittelabforderung
Hotline für betroffene Unternehmen: 0385 5885588
Nähere Informationen unter: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Presse/?id=158489&processor=processor.sa.pressemitteilung
Arbeitsrechtliche Pflichten als Arbeitgeber:
Die derzeitige Corona-Pandemie stellt jedes Unternehmen vor große Herausforderungen. Es gibt mehrere Möglichkeiten, abhängig vom Unternehmen und den Betriebsabläufen, die Personalplanung anzupassen. Neben Abbau von Überstunden, Aufbau von Minusstunden und Kurzarbeit gibt es weitere Maßnahmen, die ergriffen werden können.
Eine gute Übersicht mit allen rechtlichen Vorgaben hat die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) herausgegeben.
Nähere Informationen finden Sie unter:
Veranstaltungen:
Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden sind bis auf weiteres untersagt. Veranstaltungen mit weniger als 50 Teilnehmenden sind nur dann durchzuführen, sofern sie zwingend notwendig sind.
Die allermeisten Unternehmensveranstaltungen dürften das Kriterium der „Notwendigkeit“ nicht erfüllen. Ausnahmen könnten Gesellschafter-, Aufsichtsrats-, Vorstandssitzungen etc. sein, auf denen wesentliche Entscheidungen für den Geschäftsbetrieb einer Firma zu treffen sind. Hier ist zu prüfen, ob diese Sitzungen nicht telefonisch bzw. als Videokonferenz organisiert werden können.
Nähere Informationen unter: https://www.regierung-mv.de/serviceassistent/_php/download.php?datei_id=1622505
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