Digitalisierung kann Unternehmensprozesse vereinfachen und großen Chancen für Unternehmen darstellen – wenn die entsprechende Umsetzung erfolgt. Die Digitalisierung über Geschäftsbereiche hinweg zu etablieren, stellt für Handwerksbetriebe und kleine und mittlere Unternehmen oftmals vor große Herausforderungen.
Das Förderprogramm „go digital“ richtet sich besonders an diese Unternehmen und möchte Unterstützung in der nachhaltigen Digitalisierung aller Geschäftsprozesse leisten. In der Praxis bedeutet dies, das Unternehmen Unterstützung bei der Umsetzung konkreter Maßnahmen erhalten können. Dies erfolgt durch das Förderprogramm autorisierte Beratungsunternehmen, die die komplette Abwicklung übernehmen: von der Antragstellung bis zur Nachbereitung.

Das go-digtal Förderprogramm besteht aus drei Modulen: Digitale Geschäftsprozesse (z.B. passgenaue Softwarelösungen), digitale Markterschließung (z.B. Entwicklung einer Online-Marketing Strategie) und IT-Sicherheit (z.B. Einführung eines IT-Sicherheitsmanagements).

Wer wird gefördert?

Förderfähig sind Unternehmen mit weniger als 100 Mitarbeitern der gewerblichen Wirtschaft und des Handwerk, wenn sie technologisches Potenzial aufweisen. In dem Jahr vor dem Vertragsabschluss darf das Unternehmen einen Jahresumsatz von maximal 20 Mio. Euro und es muss eine De-minimis-Verordnung vorweisen.

Wo erfolgt die Antragstellung?

Die passgenaue Beratung können Unternehmen über diese interaktive Karte leicht finden.

Wie hoch ist die Förderung?

Es können Beratungsleistungen mit einem Fördersatz von 50% auf den maximalen Beratertagessatz von 1100 Euro ohne Mehrwertsteuer gefördert werden. Dabei kann ein Zuschuss für maximal 30 Beratertage innerhalb eines Jahres beantragt werden.

Steuerberater Christian Backmann, Kanzlei für Steuer- und Wirtschaftsberatung  Lübeck, informiert:

Zur Beantragung von Coronahilfen stehen zurzeit die Neustarthilfe sowie die Überbrückungshilfe III zur Verfügung. Für beide Programme endet die Antragsfrist am 31.10.2021.
Die Unterstützungsleistungen werden für die Monate Januar bis Juni 2021 gewährt. Aktuell wird die so genannte Überbrückungshilfe Plus vorbereitet.
Die Förderung wird voraussichtlich auf die Monate Juli bis September 2021 erweitert. Aktuell sind hier jedoch keine Anträge möglich, da noch die entsprechende Programmierung über das Antragsportal fehlt.


Welche Programme gibt es gegenwärtig für kleine und mittlere Unternehmen bzw. für Soloselbständige?

Die Soforthilfe als auch die Überbrückungshilfe sind dann antragsfähig, wenn nachgewiesen werden kann, dass Umsatzausfälle durch die Corona Pandemie bedingt sind.
Die Neustarthilfe richtet sich an Soloselbständige und kleinere Unternehmen mit geringen Fixkosten. Die Überbrückungshilfe an solche Unternehmen, die höhere Fixkosten haben.
Es wurde bereits beschlossen, dass mit der endgültigen Abrechnung Unternehmen das Wahlrecht haben, ob sie die
Neustarthilfe oder die Überbrückungshilfe in Anspruch nehmen.


Welche Voraussetzungen müssen beachtet werden?

Die Neustarthilfe kann von jedem Antragsberechtigten selber beantragt werden. Dies ist für die Überbrückungshilfe III ausgeschlossen.


Durch wen erfolgt die Beantragung?

Hier muss die Beantragung über sogenannte prüfende Dritte erfolgen, wie z. B. Steuerberater, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer.


Welche Erfahrungen wurden bisher gesammelt?  Wie schnell werden die Mittel ausgezahlt?

Die Auszahlung der Zahlung erfolgte entgegen anders lautenden Meldungen nach meiner Erfahrung relativ zügig. Zum Teil sind Kleinbeträge innerhalb von 2 Wochen
ausgezahlt worden.


Wie erfolgt die Abrechnung und was muss für die Folgezeit beachtet werden?

Wichtig ist, dass sämtliche Förderungsanträge sowohl für 2020 als auch für 2021 in einer Schlussabrechnung noch einmal überprüft werden müssen. Zu Unrecht ausgezahlte Förderhilfen müssen dann zurückgezahlt werden.
Wichtig ist ebenfalls, dass sämtliche Förderhilfen der Steuerpflicht unterliegen, d.h. diese sind im Rahmen der Steuererklärung als Betriebseinnahmen zu erklären. Aus der Vielzahl der Fördermöglichkeiten sowie der zum Teil unüberschaubaren Änderungen empfiehlt es sich fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

 

Unternehmer*innen können sich bei Fragen zu den aktuellen Förderprogrammen an die Wirtschaftsförderungsgesellschaft Nordwestmecklenburg wenden, die im Rahmen eines Corona-Hilfe-Projektes eine Hotline eingerichtet hat. Das Projekt wird vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds gefördert und läuft bis Ende Mai 2022. Es kann um ein Jahr verlängert werden. Die Hotline ist unter 03841 3040 9841 von montags bis donnerstags von 09.00 – 12.00 Uhr sowie von 13.00 bis 15.00 Uhr erreichbar. Freitags ist die Hotline von 09.00 – 12.00 Uhr zu erreichen.

 

 

 

soforthilfe-corona III

Überbrückungshilfe III Plus und Neustartprämie Plus

Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium haben die Überbrückungshilfe III und die Neustartprämie bis zum 30.9.2021 verlängert.

Die Förderbedingungen werden beibehalten und durch die Restartprämie ergänzt.

  • Mit der Restartprämie können Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten, die Mitarbeiter früher aus der Kurzarbeit holen oder Beschäftigte neu einstellen.

Die Neustarthilfe für Soloselbständige wird ebenfalls verlängert und auf bis zu 12.000 Euro für die ersten drei Quartale dieses Jahres erhöht.

 

Ergänzende Informationen zur Weiterführung der Überbrückungshilfe III in III Plus:

  • Weiterhin sind nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt.
  • Beantragt wird die Förderung weiterhin über das Corona-Portal des Bundes durch prüfende Dritte.
  • Künftig gilt für beide Programme gemeinsam:
  • Die maximale monatliche Förderung beträgt insgesamt 10 Mio. Euro.
  • Die Obergrenze für Förderungen aus beiden Programmen beträgt maximal 52 Mio. Euro,

davon 12 Mio. Euro aus dem geltenden EU-Beihilferahmen und 40 Mio. Euro  aus dem neuen Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich.

Diese neue EU-Regelung gilt für Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind. Sie können künftig Schäden von bis zu 40 Mio. Euro geltend machen.

 

Was ist neu in Überbrückungshilfe III Plus?

  • Unternehmen, die wieder eröffnen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den steigenden Personalkosten,  wenn sie im Zusammenhang mit der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder die Beschäftigung anderweitig erhöhen.

Der Zuschuss beträgt 60 Prozent der Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021.

Der Zuschuss beträgt im August noch 40 und im September noch 20 Prozent.

Danach gibt es keinen Zuschuss mehr.

  • Künftig werden Anwalts- und Gerichtskosten bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabweisende Restrukturierung von Unternehmen bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ersetzt.
  • Verlängert wird ebenso die Neustarthilfe für Soloselbständige.
  • Zeitraum Januar bis Juni 2021, bis zu 1.250 Euro pro Monat,
  • Zeitraum Juli bis September 2021, bis zu 1.500 Euro pro Monat.

Soloselbständige können somit insgesamt 12.000 Euro bekommen.

Parallel zur Überbrückungshilfe sollen die Härtefallhilfen der Länder bis Ende September 2021 verlängert werden.

Nach Anpassung der Programme kann die Antragstellung wie bisher über die Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen.

Härtefallfond

Bund und Land haben gemeinsam ein ergänzendes Förderinstrument aufgelegt: den Härtefallfonds. Dieser wurde auf den Weg gebracht, um bestehende Förderinstrumente in der Corona-Pandemie zu ergänzen. Der Fonds soll da wirken, wo Firmen eine unzureichende Förderung erhalten. Das Land Mecklenburg-Vorpommern kann im eigenen Ermessen in Einzelfällen über die bestehenden Förderinstrumente hinausgehende Entscheidungen treffen.

 

Wer kann eine Unterstützung aus dem Härtefallfonds erhalten?

Unterstützt werden Unternehmen mit Sitz und Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern, die trotz Bundes- und Landeshilfen noch unter einer besonderen durch die Corona-Pandemie verursachten Härte leiden. Eine besondere Härte liegt in folgenden Fällen vor:

Fallgruppe 1: Unternehmen, deren Umsätze im Vergleichszeitraum aufgrund außergewöhnlicher betrieblicher Umstände vergleichsweise gering waren.
 
Fallgruppe 2: Unternehmen, bei denen der Umsatzausfall erst mit Verzögerung eintritt und nach Wiederaufnahme des Geschäfts nicht mehr durch eine entsprechende Überbrückungshilfe unterstützt werden kann.
 
Fallgruppe 3: Im Nebenerwerb gewerblich tätige Soloselbständige / im Nebenerwerb freiberuflich Erwerbstätige mit besonders hohen betrieblichen Ausgaben.
 
Fallgruppe 4: Strukturbedeutsame Unternehmen, die infolge einer speziellen, atypischen Fallkonstellation trotz der regulären Corona-Hilfen von Bund und Land in ihrer Existenz bedroht sind.
 
Fallgruppe 5: Selbstständige im Haupterwerb mit hohen Umsatzrückgängen und geringen Fixkosten, die allein aufgrund der Anzahl ihrer Beschäftigten keinen Zugang zur Neustarthilfe haben.

 

Wie sieht die Unterstützung im konkreten Fall aus?

Die Höhe der Unterstützungsleistung orientiert sich grundsätzlich an den förderfähigen Tatbeständen der bisherigen Unternehmenshilfen des Bundes, d. h. insbesondere an den förderfähigen Fixkosten. Die Förderung sollte im Regelfall 100.000 Euro nicht übersteigen.

Die Förderhöchstgrenze der Härtefallfazilität ist in im Fokus jedem Fall durch die beihilferechtlichen Rahmen vorgegeben. Die Hilfen werden als Beihilfen nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen, nach der De-minimis-Verordnung, nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe oder nach der Bundesregelung November- / Dezemberhilfe gewährt. Die Mittel dürfen nur nachweislich subsidiär zu den bestehenden Hilfsangeboten von Bund, Ländern und Kommunen gewährt werden. D. h. sie können nur bewilligt werden, wenn andere Hilfsangebote nicht bzw. nicht angemessen greifen. Dies ist bei Antragstellung darzulegen und ggf. nachzuweisen. Es handelt sich um Einzelfallentscheidungen.

 

Wie läuft das Antragsverfahren im Detail?

Bewilligungsstelle ist das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern. Die Antragsunterlagen stehen unter www.lfi-mv.de zum Download zur Verfügung. Unter 0385 59241 13 besteht eine Hotline, über die Antragsteller sich vor Antragstellung über das Programm informieren können.

Die Antragstellung erfolgt durch eine/-n vom Antragstellenden beauftragte/-n Steuerberater/-in, Wirtschaftsprüfer/-in, vereidigte/-n Buchprüfer/-in, Steuerbevollmächtigte/-n oder Rechtsanwalt/-anwältin (sogenannter prüfender Dritter). Durch den prüfenden Dritten sind Angaben zur Antragsberechtigung des Antragstellenden zu machen. Die Angaben umfassen Informationen zu bereits gestellten Anträgen auf Bundes- und Landeshilfen bzw. die Darlegung der fehlenden Antragsberechtigung. Darüber hinaus ist die besondere Härte darzulegen.

Anträge sind formgebunden bei:

der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC)

Werderstraße 74b, 19055 Schwerin

E-Mail an: de_mv_hotline@pwc.com

Hotline: 0385/ 59241-13

einzureichen.

Die PwC nimmt eine Prüfung der Anträge im Hinblick auf die besondere Härte vor und bereitet Unterlagen für die Härtefallkommission des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf. Die Härtefallkommission setzt sich aus je einem Vertreter des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit, der Staatskanzlei, des Finanzministeriums und des Ministeriums für Inneres und Europa zusammen. Sie votiert die von der PwC vorgelegten Anträge und legt ihre Voten der Bewilligungsstelle zur Entscheidung vor.

Trotz der zahlreichen und umfangreichen Corona-Hilfsleistungen und Überbrückungshilfen seit Beginn der Corona Pandemie vor einem Jahr gibt es immer noch Unternehmen und Selbständige, die aufgrund bestimmter Umstände und Kriterien bislang für keine der milliarden-schweren Hilfen antragsberechtigt sind, deren Existenz jedoch aufgrund der Corona-Einschränkungen ebenfalls massiv bedroht ist. Betroffen davon sind unter anderem Einzelhändler oder neugegründete Unternehmen, die die Herausforderungen des letzten Jahres für persönliche, berufliche Neuanfänge genutzt haben.

Vorgesehen ist laut Bundesfinanzministerium jetzt die Bereitstellung von 750 Mio. EUR auf Bundesebene. Mit zusätzlicher Unterstützung der Länder sollen demnach insgesamt 1,5 Mrd. EUR als Härtefall-Hilfen abgerufen werden können.

Der Umfang der Förderung sollte sich dabei generell nach den Tatbeständen der bisherigen Corona-Hilfen des Bundes richten – bis in Höhe von 100.000 EUR. Der Förderzeitraum soll rückwirkend vom 1.März 2020 bis zum 30.Juni 2021 laufen.

Die Kriterien für die Antragsberechtigung und die Antragsangaben sollen im nächsten Schritt auf Landesebene festgelegt werden und sich dabei an der Überbrückungshilfe III orientieren. Der entscheidende Unterschied ist jedoch die Ablehnung bisheriger Förderanträge bzw. die Darlegung der Gründe für die fehlende Antragsberechtigung für die bisherigen Corona-Hilfsprogramme.

Für weitere Einzelheiten zum Programmstart verfolgen Sie regelmäßig die Nachrichten des Landesförderinstituts Mecklenburg-Vorpommerns https://www.lfi-mv.de/ und Meldungen auf der Homepage und Facebook-Seite der Wirtschaftsförderung Nordwestmecklenburg unter https://www.wfg-nwm.de/.

Die IHK zu Schwerin kooperiert beim Thema Fördermittelberatung im Rahmen von Finanzierungssprechtagen mit:

• Dem Landesförderinstitut M-V (LFI)
• Der Bürgschaftsbank M-V
• Der Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung M-V (GSA)

Erfahren Sie mehr über die Möglichkeiten, die Ihnen EU, Bund und Länder bieten und erhalten Sie schnell und direkt Auskunft zu Förderprogrammen und Hilfen speziell für Ihr Unternehmen oder Ihre Existenzgründung wie z.B. zu:

• GRW-Investitionsförderung
• Beratung zur Digitalisierungsrichtlinie
• Ersteinstellung von Personal mit technischem Hochschulabschluss
• Messeförderung für Unternehmen
• Existenzgründung und Unternehmensförderung
• Förderungen im Bereich Innovation und Umwelt
• Corona-Unterstützungen (Überbrückungshilfen, Neustartprämien, Liquiditätshilfen)
• Förderung von Aus- und Weiterbildung und Einstellung von Fachkräften
• Bildungsschecks, Gründungs-Mikrodarlehen und Gründerstipendium
• Verbesserung der Sicherheiten durch Ausfallbürgschaften

Die Finanzierungssprechtage finden jeden ersten Dienstag im Monat statt.
Eine telefonische Voranmeldung ist notwendig. Melden Sie sich unter: 0385-5103-306 bitte an.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der IHK zu Schwerin unter https://www.ihkzuschwerin.de/goto/3014210

Neue Öffnungsregeln für

Unternehmen in MV

Am 16. April 2020 hat die Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern im Zuge der aktuellen Corona-Pandemie eine schrittweise Öffnung der vorgenommenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens beschlossen. Diese Öffnung erfolgt schrittweise und unter Beibehaltung des Kontaktverbots, der Abstandsregeln sowie der Hygienevorschriften (z. B. Desinfektion) und des zusätzlichen Tragens von Mund-Nasen-Schutz in bestimmten Bereichen und Situationen gemäß RKI-Empfehlungen. Speziell für den Einzelhandel gelten folgende Regeln:

  • Ab dem 18. April 2020 dürfen Bau- und Gartenmärkte unter Einhaltung von Auflagen (Abstandspflicht und dringende Empfehlung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, Kundenbegrenzung) wieder geöffnet werden.
  • Ab dem 20. April 2020 dürfen Einzelhandelsgeschäfte bis zu einer geöffneten Verkaufsfläche von 800 qm (Geschäfte über 800 qm müssen ihre Verkaufsfläche entsprechend reduzieren) wieder geöffnet werden. In Shopping-Centern / Shopping-Malls ist jeweils die Verkaufsfläche der einzelnen Geschäfte maßgeblich. Die zentralen Zugangs- und Aufenthaltsbereiche sind von Verkaufsständen freizuhalten. Der Verzehr von Getränken und Speisen in Shopping-Centern / Shopping-Malls ist untersagt.
  • Ausgenommen von der Verkaufsflächenbegrenzung sind Verkaufsstellen des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, Großhandel, Kfz-Händler, Fahrradhändler, Blumenläden und Buchhandlungen. Es gelten jeweils folgende Auflagen: Abstandspflicht, dringende Empfehlung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und Kundenbegrenzung. Zugangsbeschränkungen oder Einlasskontrollen müssen sicherstellen, dass sich auf je 10 qm Verkaufs-/Verkehrsfläche nur je 1 Kunde aufhält. Insbesondere in großen Supermärkten ist sicherzustellen, dass sich auf je 10 qm nur je 1 Kunde mit einem Einkaufswagen im Geschäft aufhält.
  • Ab dem 4. Mai 2020 dürfen Friseure mit Mund-Nasen-Schutzpflicht und nur nach Terminvereinbarung geöffnet werden.

Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern wird unter Berücksichtigung der weiteren Beschlüsse der Regierungen der Länder und der Bundeskanzlerin im Austausch mit Experten sowie den Landkreisen, kreisfreien Städten und Betroffenen die Erfahrungen aus der Phase 1 auswerten, um im Lichte dieser und deren Bewertungen weitere Schritte für die Phase 2 zu erörtern und zu beschließen. Mecklenburg-Vorpommern ist Tourismusland Nummer 1 und die derzeitigen Maßnahmen zur Verlangsamung der Ausbreitung des Corona-Virus treffen diese Branche deswegen besonders hart. Daher wird es in der nächsten Woche ein Spitzengespräch der Ministerpräsidentin und des Wirtschaftsministers mit Vertretern der Gastro- und Tourismusbranche geben. Darin soll erörtert werden, wie der Tourismus wiederbelebt werden kann, ohne dass dabei der gesundheitliche Schutz der Bevölkerung gefährdet wird.

Das vollständige Dokument zu den neuen Regeln finden Sie unter https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Ministerium%20f%C3%BCr%20Wirtschaft%2c%20Arbeit%20und%20Gesundheit/Dateien/Downloads/200416_MV-Plan.pdf

Neue Liquiditätshilfe – der kfw Schnellkredit 078

Um die Unternehmen bei den wirtschaftlichen Folgen der aktuellen Corona-Pandemie zu unterstützen, hat die Bundesregierung ihre Hilfen mit einem weitern Instrument ergänzt: Seit dem 15. April 2020 soll der neue „KfW-Schnellkredit 2020“ zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise beitragen. Er gilt für Unternehmen mit mehr als zehn Vollzeitbeschäftigten, die durch die Corona-Pandemie in Schwierigkeiten geraten sind, und bietet eine rasche Liquiditätshilfe. Deshalb verzichtet die KfW hier auf eine Risikoprüfung. Das Programm hat die Nummer 078 und ist bis zum 31.12.2020 befristet.

Der KfW-Schnellkredit 2020 hat folgende Programmeckpunkte:

  1. Antragsberechtigte

Der KfW-Schnellkredit 2020 steht Unternehmen mit mehr als 10 Vollzeitbeschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 01.01.2019 am Markt aktiv sind (Datum erste Umsatzerzielung). Das Unternehmen darf zum 31.12.2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß EU-Definition gewesen sein und hat zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufgewiesen. Des Weiteren muss das Unternehmen in der Summe der Jahre 2017 – 2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt haben; sofern es nur für einen kürzeren Zeitraum am Markt aktiv gewesen ist, wird dieser Zeitraum herangezogen.

  1. Förderfähige Maßnahmen und Förderausschlüsse

Finanziert werden Betriebsmittel und Investitionen. Umschuldungen und Ablösung von Kreditlinien-Inanspruchnahme sind ausgeschlossen. Gewinn- und Dividendenausschüttungen (letztere nur, soweit gesetzlich nicht vorgeschrieben) sind während der Laufzeit des Kredits nicht zulässig. Dies gilt auch für bereits von Hauptversammlungen gefasste Gewinn- und Dividendenausschüttungs-Beschlüsse. Der KfW-Schnellkredit 2020 ist befristet bis zum 31.12.2020. Bis zu diesem Zeitpunkt darf der Antragsteller zusätzlich zum KfW-Schnellkredit 2020 keinen weiteren KfW-Kredit beantragen. Die KfW weist ausdrücklich darauf hin, dass ein Wechsel vom KfW-Sonderprogramm 2020 (Programmnummern 037/047/075/076/855) zum KfW-Schnellkredit 2020 (078) ausgeschlossen ist. Eine Kumulierung mit Instrumenten des Wirtschaftsstabilisierungsfonds oder der aufgrund der Corona-Krise erweiterten Programme der Bürgschaftsbanken ist ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Zuschüsse, die im Rahmen der Soforthilfeprogramme des Bundes und der Länder gewährt werden. Bei einer Kumulierung mit diesen Zuschüssen ist die Obergrenze von 800.000 Euro je Unternehmen einzuhalten.

  1. Kredithöchstbetrag

Der Kredithöchstbetrag pro Unternehmensgruppe ist auf 25 % des Jahresumsatzes 2019 begrenzt; maximal jedoch auf 500.000 Euro für Unternehmensgruppen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50 Mitarbeitern und maximal auf 800.000 Euro für Unternehmensgruppen mit einer Beschäftigtenzahl von über 50 Mitarbeitern. Bis zur Erreichung des Kredithöchstbetrages können höchstens zwei Anträge gestellt werden. Diese sind bei derselben Hausbank einzureichen.

  1. Kreditlaufzeit, Vorfälligkeitsentschädigung und Kreditzins

Die Kreditlaufzeit und Zinsbindungsfrist beträgt einheitlich bis zu 10 Jahre mit bis zu 2 tilgungsfreien Anlaufjahren. Eine vorzeitige Rückzahlung ohne Vorfälligkeitsentschädigung ist möglich. Es gilt eine einheitliche Zinsmarge in Höhe von 3 % p.a. Der einheitliche Endkreditnehmerzinssatz, der sich an der Kapitalmarktentwicklung orientiert, wird bei Zusage festgelegt. Die erste Veröffentlichung erfolgt 2 Bankarbeitstage vor Beginn der Entgegennahme der Anträge über die Vertriebs- und Serviceplattform bei der KfW.

  1. 100-prozentige Haftungsfreistellung und Schadensfallbearbeitung der Hausbank

Die Hausbank wird zu 100 % von der Haftung freigestellt. Dessen ungeachtet bleibt die Hausbank wie bei anderen Krediten mit Haftungsfreistellung verpflichtet, auch nach Eintritt des Schadensfalls die Forderungen gegen den Endkreditnehmer weiter zu verfolgen und dabei die Sorgfalt und Verfahrensweise anzuwenden, die sie auch bei eigenen Darlehen anwendet, mindestens jedoch die bankübliche Sorgfalt und Verfahrensweise.

  1. Prüfungsumfang und Bestätigung der Hausbank

Um die beabsichtigte schnelle Kreditgewährung sicherzustellen, ist für die Beantragung keine Risiko-prüfung durch die Hausbank vorgesehen. Die Bestellung von Sicherheiten für den KfW-Schnellkredit 2020 ist nicht zulässig. Die Hausbank führt die Know-Your-Customer-Prüfung durch und bestätigt mit Antragstellung, dass die Programmbedingungen eingehalten sind.

  1. Antragsunterlagen

Für den Kredit hat der Antragsteller bei der Hausbank die in der Anlage „Ergänzende Angaben zum Antrag: KfW-Schnellkredit 2020“ genannten Bestätigungen abzugeben. Die Anlage ist bei der Hausbank einzureichen und verbleibt dort. Alle weiteren Produkteckpunkte entnehmen Sie bitte dem Merkblatt, das Ihnen im KfW Partnerportal zur Verfügung steht. Technisch können Kreditanträge ab dem 22.04.2020 über die Vertriebs- und Serviceplattform bei der KfW gestellt und zugesagt werden. Hausbankkredite, die den Förderkriterien des KfW-Schnellkredits 2020 entsprechen und zwischen dem 15.04.2020 und 21.04.2020 gewährt werden, können über den KfW-Schnellkredit 2020 refinanziert werden, sofern der Kreditantrag bis einschließlich 29.04.2020 bei der KfW gestellt wird.

Weitere Informationen: Die neuen Merkblätter und das neue Formular können ab sofort im Archiv Ihres Partnerbereichs unter www.kfw.de/partnerportal herunterladen werden. Alternativ können Sie die Dokumente ab Gültigkeit über den zentralen Bestellservice der KfW beziehen: 0800 539 9001 – kostenfreie Rufnummer; E-Mail: bestellservice@kfw.de

Wir empfehlen Ihnen darüber hinaus, sich an Ihren zuständigen Steuerberater zu wenden!

Aktuelle Corona-Hilfsinstrumente des Bundes und des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Viele Unternehmerinnen und Unternehmer fragen sich gerade, wie geht es mit meiner Firma weiter? Wann bekomme ich meinen Zuschuss vom Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern ausgezahlt? Wie lange reicht er? Wie geht es danach weiter? Folgende Informationen sollen Ihnen bei der Beantwortung der Fragen helfen:

 

KfW-Schnellkredite auf dem Weg

Die Bundesregierung hat einen weiteren Schutzschirm für den Mittelstand angesichts der Herausforderungen der Corona-Krise aufgelegt. Durch Beschluss der Bundesregierung vom 6. April 2020 werden umfassende KFW-Schnellkredite für den Mittelstand eingeführt. Das Besondere: Der Kredit ist zu 100 % vom Bund abgesichert. Dadurch fällt eine Risikoprüfung Ihrer Hausbanken weitestgehend weg. Das macht das Verfahren schneller!

Unter der Voraussetzung, dass ein mittelständisches Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen hat, soll ein „Sofortkredit“ mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:

  • Der Schnellkredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 3 Monatsumsätzen des Jahres 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
  • Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Zinssatz in Höhe von aktuell 3% mit Laufzeit 10 Jahre.
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
  • Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.
  • Der KfW-Schnellkredit kann nach Genehmigung durch die EU-Kommission starten.

Weitere Informationen unter: https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

 

Land konkretisiert Hilfen für den Bereich Kunst und Kultur

Am 7. April 2020 beschloss die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen des MV-Schutzfonds neben den Wirtschaftssoforthilfen, von denen auch Kunst- und Kulturträger profitieren können, weitere Hilfsprogramme speziell für den Bereich Kunst und Kultur sowie allgemeine und politische Weiterbildung und Gedenkstätten.

 

Die Mittel aus dem „MV-Schutzfonds Kultur“ ermöglichen die Fortsetzung künstlerischer Tätigkeiten. Insgesamt dienen die Maßnahmen des MV-Schutzfonds Kultur dazu, nach der Corona-Krise drohende kulturelle Leerstellen zu vermeiden und einen möglichst nahtlosen Übergang zu gewährleisten.

 

Der MV-Schutzfonds für Kunst und Kultur sowie allgemeine/politische Weiterbildung und Gedenkstätten umfasst Hilfen in Höhe von insgesamt 20 Mio. Euro in mehreren Säulen:

Säule 1: institutionell geförderte Einrichtungen und Einrichtungen, die in Analogie gefördert werden (3,5 Mio. Euro)

Säule 2: Träger mit gemeinnützigen Projekten in der Kulturförderung (3,8 Mio. Euro)

Säule 3: Träger mit gemeinnützigen Projekten außerhalb der Kulturförderung (1,5 Mio. Euro)

Säule 4: Überbrückungsstipendien (3 Mio. Euro)

 

Weitere Informationen unter: www.kultur-mv.de / www.lpb-mv.de

 

Landesförderinstitut arbeitet über 34.100 Anträge ab

Viele Antragssteller*innen fragen sich immer häufiger, warum Sie keine Eingangsbestätigung vom Landesförderinstitut Mecklenburg Vorpommern (LFI MV) bezüglich ihres Antrags auf nicht rückzahlbare Zuschüsse erhalten haben. Natürlich kommt auch die Frage auf, wann das Geld ausgezahlt wird.

Laut unseren aktuellen Informationen vom LFI arbeiten derzeit rund 150 Mitarbeiter in der Antragsbearbeitung beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern. Aktuell wurde das Antragsformular 168.000 heruntergeladen davon wurden bisher ca. 34.100 Anträge gestellt. Knapp 98,5 Millionen Euro konnten bei 9.082 bewilligten und zur Zahlung angewiesenen Anträgen bereits ausgezahlt werden (Stand: Dienstag-Abend, 05. April 2020).
In der Regel sollte nach Antragseingang und beim Erfüllen der Fördervoraussetzungen der Zuschuss innerhalb von 10 Tagen ausgezahlt werden. Eine Eingangsbestätigung gibt es aufgrund des zu hohen Arbeitsaufwands nicht, die Bescheide werden häufig erst nach der Auszahlung postalisch verschickt.

Aufgrund der Masse an Anträgen kann diese Frist im Einzelfall nicht gewährleistet werden. Wir würden Sie daher bitten, geduldig zu bleiben. Es geht im Moment nicht schneller. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesförderinstituts arbeiten so schnell, wie es geht.

Aktuelle Informationen zu den Zuschüssen finden Sie unter: https://www.lfi-mv.de/foerderungen/corona-soforthilfe/

WISMAR/GREVESMUEHLEN – Das Coronavirus SARS-CoV-2 stellt die regionale Wirtschaft in Nordwestmecklenburg vor große Herausforderungen. Viele Unternehmen benötigen dringend konkrete Hilfe. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat vergangene Woche daher den größten Schutzfonds in seiner Geschichte aufgelegt: Über eine Milliarde Euro werden kurzfristig im Rahmen von Zuschüssen, Darlehen, Bürgschaften und weiteren Hilfen der regionalen Wirtschaft zur Verfügung gestellt. Auch der Bund und seine Institutionen helfen mit unterschiedlichen Maßnahmen. Die Bundesagentur für Arbeit hat zum Beispiel das Antragsverfahren für das Kurzarbeitergeld umgestellt und vereinfacht. Auch die Voraussetzungen für den Anspruch wurden herabgesetzt. Auch das Antragsverfahren für Arbeitslosengeld zwei, welches bei den Jobcentern beantragt werden kann, wird für Selbstständige derzeit umgestellt und vereinfacht. Der Strauß an Hilfsinstrumenten ist also groß. Und er ändert sich fast täglich in der Corona-Krise.

Damit Unternehmerinnen und Unternehmer dennoch einen tagesaktuellen Überblick erhalten und schnell auf vorhandene Soforthilfen des Bundes und des Landes zugreifen können, haben die kommunalen Wirtschaftsförderer Mecklenburg-Vorpommerns ein zentrales Informations- und Serviceportal geschaffen: www.rettungsringmv.de

Das Portal ist für alle Unternehmer und Gewerbetreibende aus Mecklenburg-Vorpommern, die in der Corona-Krise schnelle Hilfe benötigen. Mit Unterstützung der Landesregierung und vieler Förderinstitutionen stellt RettungsRingMV relevante Informationen für die regionale Wirtschaft im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Corona-Virus zusammen. Neben dem Gesamtüberblick und Hinweisen zu den einzelnen Förderprogrammen werden auch Antragsunterlagen und Formulare bereitgestellt.

„Mir war wichtig, dass alle Informationen für unsere Unternehmerinnen und Unternehmer zentral, schnell und einfach im Internet zu finden sind. Das haben wir nun mit RettungsRingMV sehr schnell und landesweit umgesetzt. Unsere Wirtschaftsförderung und Stabstelle kann sich nun auf die Beratung konzentrieren“ erläutert Landrätin Kerstin Weiss. Und Martin Kopp, Geschäftsführer der Wirtschaftsförderung Nordwestmecklenburg ergänzt „Die persönliche Beratung über die Wirtschaftshotline des Landkreises bleibt natürlich bei Nachfragen weiterhin bestehen“. Unternehmerinnen und Unternehmer aus Nordwestmecklenburg erhalten eine Erstberatung unter der Telefonnummer 03841 3040 3100. Mehr als 150 Unternehmerinnen und Unternehmer wurden seit dem 24. März bereits beraten.

Weitere Informationen unter: www.rettungsringmv.de und www.wfg-nwm.de

Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hat heute einen Schutzfonds verabschiedet. Die verschiedenen Hilfen und Unterstützungsangebote für die regionale Wirtschaft umfassen einen Hilfsfonds mit Barmitteln von 700 Mio. € und die Bereitstellung eines zusätzlichen Bürgschaftsrahmens von 400 Mio €. Damit will das Land die derzeitigen wirtschaftlichen Folgen für regional ansässige Betriebe abmildern.

 

Zudem können ab dem 25. März 2020 Zuschüsse in der Corona-Krise beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI MV) beantragt werden.

Antragsberechtigt sind im Haupterwerb tätige gewerbliche Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe einschließlich Kulturschaffende mit bis zu 49 Beschäftigten, die durch die Corona-Pandemie in eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage und in Liquiditätsengpässe geraten sind. 

Die Höhe der Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten:

– Bis zu 5 Beschäftigte bis zu 9.000,00 Euro 

– Bis zu 10 Beschäftigte bis zu 15.000,00 Euro 

– Bis zu 24 Beschäftigte bis zu 25.000,00 Euro 

– Bis zu 49 Beschäftigte bis zu 40.000,00 Euro.

Das Antragformular können Sie hier herunterladen: https://www.lfi-mv.de/foerderungen/corona-soforthilfe/

Bei Fragen sprechen Sie das Team der WFG NWM gerne an.