Am 16. April 2020 hat die Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern im Zuge der aktuellen Corona-Pandemie eine schrittweise Öffnung der vorgenommenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens beschlossen. Diese Öffnung erfolgt schrittweise und unter Beibehaltung des Kontaktverbots, der Abstandsregeln sowie der Hygienevorschriften (z. B. Desinfektion) und des zusätzlichen Tragens von Mund-Nasen-Schutz in bestimmten Bereichen und Situationen gemäß RKI-Empfehlungen. Speziell für den Einzelhandel gelten folgende Regeln:
- Ab dem 18. April 2020 dürfen Bau- und Gartenmärkte unter Einhaltung von Auflagen (Abstandspflicht und dringende Empfehlung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, Kundenbegrenzung) wieder geöffnet werden.
- Ab dem 20. April 2020 dürfen Einzelhandelsgeschäfte bis zu einer geöffneten Verkaufsfläche von 800 qm (Geschäfte über 800 qm müssen ihre Verkaufsfläche entsprechend reduzieren) wieder geöffnet werden. In Shopping-Centern / Shopping-Malls ist jeweils die Verkaufsfläche der einzelnen Geschäfte maßgeblich. Die zentralen Zugangs- und Aufenthaltsbereiche sind von Verkaufsständen freizuhalten. Der Verzehr von Getränken und Speisen in Shopping-Centern / Shopping-Malls ist untersagt.
- Ausgenommen von der Verkaufsflächenbegrenzung sind Verkaufsstellen des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, Großhandel, Kfz-Händler, Fahrradhändler, Blumenläden und Buchhandlungen. Es gelten jeweils folgende Auflagen: Abstandspflicht, dringende Empfehlung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und Kundenbegrenzung. Zugangsbeschränkungen oder Einlasskontrollen müssen sicherstellen, dass sich auf je 10 qm Verkaufs-/Verkehrsfläche nur je 1 Kunde aufhält. Insbesondere in großen Supermärkten ist sicherzustellen, dass sich auf je 10 qm nur je 1 Kunde mit einem Einkaufswagen im Geschäft aufhält.
- Ab dem 4. Mai 2020 dürfen Friseure mit Mund-Nasen-Schutzpflicht und nur nach Terminvereinbarung geöffnet werden.
Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern wird unter Berücksichtigung der weiteren Beschlüsse der Regierungen der Länder und der Bundeskanzlerin im Austausch mit Experten sowie den Landkreisen, kreisfreien Städten und Betroffenen die Erfahrungen aus der Phase 1 auswerten, um im Lichte dieser und deren Bewertungen weitere Schritte für die Phase 2 zu erörtern und zu beschließen. Mecklenburg-Vorpommern ist Tourismusland Nummer 1 und die derzeitigen Maßnahmen zur Verlangsamung der Ausbreitung des Corona-Virus treffen diese Branche deswegen besonders hart. Daher wird es in der nächsten Woche ein Spitzengespräch der Ministerpräsidentin und des Wirtschaftsministers mit Vertretern der Gastro- und Tourismusbranche geben. Darin soll erörtert werden, wie der Tourismus wiederbelebt werden kann, ohne dass dabei der gesundheitliche Schutz der Bevölkerung gefährdet wird.
Das vollständige Dokument zu den neuen Regeln finden Sie unter https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Ministerium%20f%C3%BCr%20Wirtschaft%2c%20Arbeit%20und%20Gesundheit/Dateien/Downloads/200416_MV-Plan.pdf
Um die Unternehmen bei den wirtschaftlichen Folgen der aktuellen Corona-Pandemie zu unterstützen, hat die Bundesregierung ihre Hilfen mit einem weitern Instrument ergänzt: Seit dem 15. April 2020 soll der neue „KfW-Schnellkredit 2020“ zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise beitragen. Er gilt für Unternehmen mit mehr als zehn Vollzeitbeschäftigten, die durch die Corona-Pandemie in Schwierigkeiten geraten sind, und bietet eine rasche Liquiditätshilfe. Deshalb verzichtet die KfW hier auf eine Risikoprüfung. Das Programm hat die Nummer 078 und ist bis zum 31.12.2020 befristet.
Der KfW-Schnellkredit 2020 hat folgende Programmeckpunkte:
- Antragsberechtigte
Der KfW-Schnellkredit 2020 steht Unternehmen mit mehr als 10 Vollzeitbeschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 01.01.2019 am Markt aktiv sind (Datum erste Umsatzerzielung). Das Unternehmen darf zum 31.12.2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß EU-Definition gewesen sein und hat zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufgewiesen. Des Weiteren muss das Unternehmen in der Summe der Jahre 2017 – 2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt haben; sofern es nur für einen kürzeren Zeitraum am Markt aktiv gewesen ist, wird dieser Zeitraum herangezogen.
- Förderfähige Maßnahmen und Förderausschlüsse
Finanziert werden Betriebsmittel und Investitionen. Umschuldungen und Ablösung von Kreditlinien-Inanspruchnahme sind ausgeschlossen. Gewinn- und Dividendenausschüttungen (letztere nur, soweit gesetzlich nicht vorgeschrieben) sind während der Laufzeit des Kredits nicht zulässig. Dies gilt auch für bereits von Hauptversammlungen gefasste Gewinn- und Dividendenausschüttungs-Beschlüsse. Der KfW-Schnellkredit 2020 ist befristet bis zum 31.12.2020. Bis zu diesem Zeitpunkt darf der Antragsteller zusätzlich zum KfW-Schnellkredit 2020 keinen weiteren KfW-Kredit beantragen. Die KfW weist ausdrücklich darauf hin, dass ein Wechsel vom KfW-Sonderprogramm 2020 (Programmnummern 037/047/075/076/855) zum KfW-Schnellkredit 2020 (078) ausgeschlossen ist. Eine Kumulierung mit Instrumenten des Wirtschaftsstabilisierungsfonds oder der aufgrund der Corona-Krise erweiterten Programme der Bürgschaftsbanken ist ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Zuschüsse, die im Rahmen der Soforthilfeprogramme des Bundes und der Länder gewährt werden. Bei einer Kumulierung mit diesen Zuschüssen ist die Obergrenze von 800.000 Euro je Unternehmen einzuhalten.
- Kredithöchstbetrag
Der Kredithöchstbetrag pro Unternehmensgruppe ist auf 25 % des Jahresumsatzes 2019 begrenzt; maximal jedoch auf 500.000 Euro für Unternehmensgruppen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50 Mitarbeitern und maximal auf 800.000 Euro für Unternehmensgruppen mit einer Beschäftigtenzahl von über 50 Mitarbeitern. Bis zur Erreichung des Kredithöchstbetrages können höchstens zwei Anträge gestellt werden. Diese sind bei derselben Hausbank einzureichen.
- Kreditlaufzeit, Vorfälligkeitsentschädigung und Kreditzins
Die Kreditlaufzeit und Zinsbindungsfrist beträgt einheitlich bis zu 10 Jahre mit bis zu 2 tilgungsfreien Anlaufjahren. Eine vorzeitige Rückzahlung ohne Vorfälligkeitsentschädigung ist möglich. Es gilt eine einheitliche Zinsmarge in Höhe von 3 % p.a. Der einheitliche Endkreditnehmerzinssatz, der sich an der Kapitalmarktentwicklung orientiert, wird bei Zusage festgelegt. Die erste Veröffentlichung erfolgt 2 Bankarbeitstage vor Beginn der Entgegennahme der Anträge über die Vertriebs- und Serviceplattform bei der KfW.
- 100-prozentige Haftungsfreistellung und Schadensfallbearbeitung der Hausbank
Die Hausbank wird zu 100 % von der Haftung freigestellt. Dessen ungeachtet bleibt die Hausbank wie bei anderen Krediten mit Haftungsfreistellung verpflichtet, auch nach Eintritt des Schadensfalls die Forderungen gegen den Endkreditnehmer weiter zu verfolgen und dabei die Sorgfalt und Verfahrensweise anzuwenden, die sie auch bei eigenen Darlehen anwendet, mindestens jedoch die bankübliche Sorgfalt und Verfahrensweise.
- Prüfungsumfang und Bestätigung der Hausbank
Um die beabsichtigte schnelle Kreditgewährung sicherzustellen, ist für die Beantragung keine Risiko-prüfung durch die Hausbank vorgesehen. Die Bestellung von Sicherheiten für den KfW-Schnellkredit 2020 ist nicht zulässig. Die Hausbank führt die Know-Your-Customer-Prüfung durch und bestätigt mit Antragstellung, dass die Programmbedingungen eingehalten sind.
- Antragsunterlagen
Für den Kredit hat der Antragsteller bei der Hausbank die in der Anlage „Ergänzende Angaben zum Antrag: KfW-Schnellkredit 2020“ genannten Bestätigungen abzugeben. Die Anlage ist bei der Hausbank einzureichen und verbleibt dort. Alle weiteren Produkteckpunkte entnehmen Sie bitte dem Merkblatt, das Ihnen im KfW Partnerportal zur Verfügung steht. Technisch können Kreditanträge ab dem 22.04.2020 über die Vertriebs- und Serviceplattform bei der KfW gestellt und zugesagt werden. Hausbankkredite, die den Förderkriterien des KfW-Schnellkredits 2020 entsprechen und zwischen dem 15.04.2020 und 21.04.2020 gewährt werden, können über den KfW-Schnellkredit 2020 refinanziert werden, sofern der Kreditantrag bis einschließlich 29.04.2020 bei der KfW gestellt wird.
Weitere Informationen: Die neuen Merkblätter und das neue Formular können ab sofort im Archiv Ihres Partnerbereichs unter www.kfw.de/partnerportal herunterladen werden. Alternativ können Sie die Dokumente ab Gültigkeit über den zentralen Bestellservice der KfW beziehen: 0800 539 9001 – kostenfreie Rufnummer; E-Mail: bestellservice@kfw.de
Wir empfehlen Ihnen darüber hinaus, sich an Ihren zuständigen Steuerberater zu wenden!