Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschluss vom 27. Mai 2020 in einem gerichtlichen Eilverfahren den Antrag auf Außervollzugsetzung der Verordnung der Landesregierung zum dauerhaften Schutz gegen das neuartige Corona-Virus in Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO MV) abgelehnt. Die Verordnung regelt unter anderem, dass ab dem 25. Mai 2020 eine Begrenzung der Tagesauslastung bei Hotels, Pensionen, Gasthöfen, Ferienunterkünften, Jugendherbergen und Gruppenunterkünften auf insgesamt 60 % der Betten einzuhalten ist. In anderen Bundesländern wie Schleswig-Holstein können z. B. Hotels 100 % der Betten auslasten.

Ein Betreiber von Hotels auf der Halbinsel Fischland-Darß-Zingst war der Auffassung, die 60%-Regelung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes, weil großräumige Hotels und kleine Pensionen gleichbehandelt werden würden. Zudem verstoße die Vorschrift gegen die Berufsfreiheit und das Recht auf Eigentum. Das Verbot der Aufnahme von Gästen mit Wohnsitz in Kreisen mit erhöhtem Infektionsgeschehen sei zudem nicht umsetzbar.

Der Senat hat den Antrag abgelehnt. Bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung erweise sich die angegriffene Regelung über die Beherbergungsbegrenzung auf 60% als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Somit bleiben die Regelungen bis auf weiteres bestehen.

Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung des Landkreises MV.

 

 

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