Die Corona-Infektionszahlen gehen bundesweit zurück. Das ist ein wichtiger Schritt in Richtung Normalität. Der Bundestag hat dennoch einem weiteren Konjunkturpaket am 28. Mai 2020 zugestimmt. Das sogenannte Corona-Steuerhilfegesetz. Unter anderem wurden darin folgende Regelungen getroffen:

  • Der Mehrwertsteuersatz für Speisen in Restaurants und Gaststätten wird von 19 auf 7 Prozent abgesenkt. Das soll das Gastronomiegewerbe in der Zeit der Wiedereröffnung unterstützen und die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Beschränkungen mildern. Die Regelung gilt ab dem 1. Juli 2020 und ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.
  • Aufstockungszahlungen zum Kurzarbeitergeld, die Unternehmen zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 geleistet haben, bleiben steuerfrei. Voraussetzung ist, dass Aufstockungsbetrag und Kurzarbeitergeld zusammen 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Wird mehr gezahlt, muss nur der darüber hinaus gehende Teil versteuert werden. Das entspricht der Regelung im Sozialversicherungsrecht und sorgt dafür, dass die Zahlungen ungeschmälert bei den Beschäftigten ankommen.

Näheres zum Gesetzestext finden Sie unter https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/corona-steuerhilfegesetz-1750228.

Des Weiteren plant der Bund noch weitere Hilfsmaßnahmen für die Wirtschaft. Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitern soll bei den Betriebskosten unter die Arme gegriffen werden, wenn diese einen erheblichen Umsatzeinbruch nachweisen können. Konkret sollen Kosten für eingebrochenen Umsatz von bis zu 80% vom Staat übernommen werden, wenn die Umsätze im April und Mai dieses Jahres um wenigstens 60% gegenüber den Vorjahresmonaten weggebrochen sind.

Anfang Juni will die Bundesregierung das Konjunkturpaket beschließen. Ministerpräsidentin Schwesig forderte bereits, die neuen Bundesländer verstärkt im Konjunkturprogramm zu berücksichtigen.

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