Die dritten Urlauberaktionstage sind in vollem Gange!

Zusammen mit der Wings, dem Fernstudiengang der Hochschule Wismar, steht unser Team des Welcome Service Centers Nordwestmecklenburg Pendlern, Rückkehrern und Jobwechslern in unseren Tourismushochburgen für Fragen zur Verfügung.
Wir präsentieren kostenlos Stellen lokaler Unternehmen, bieten eine umfassende Beratung zu einer Umsiedlung nach Nordwestmecklenburg, einen Malstand für Kinder, Give Aways sowie das obligatorische Gewinnspiel.

Verpasst? Kein Problem!

Am 26. und 27. Juli stehen wir gegenüber vom Kurhaus in Boltenhagen und am 28. Juli sind wir auf der Insel Poel, in der Wendeschleife Schwarzer Busch, zu finden.
Am Donnerstag (29.7.) von 10-15 Uhr ist das WSC mit seinen Angeboten erstmals beim Halt der „WINGS-Roadshow“ auf der Autobahnraststätte Schönberger Land dabei.

Kommen Sie vorbei!

Selbstverständlich finden diese Aktionen unter den vorgeschriebenen Hygienemaßnahmen statt.

Über den Sonderfonds des Bundes werden bis zu 2,5 Milliarden Euro bereitgestellt, um die Wiederaufnahme und Planbarkeit kultureller Veranstaltungen zu unterstützen.

Wir haben alle wichtigen Informationen zusammengestellt:

Welche Veranstaltungen werden gefördert?

ausschließlich Kulturveranstaltungen wie Konzerte, Festivals, Opern, Tanz, Film, Theater, Musicals, Kleinkunst, Varieté, Lesungen, Performing Arts, Medienvorführungen, künstlerische und kulturelle Ausstellungen. Die Veranstaltung muss in Deutschland stattfinden, und  es müssen Eintrittskarten verkauft werden.

Wer kann Förderung beantragen?

Veranstalter*innen von Kulturveranstaltungen. Veranstalter*in ist, wer das wirtschaftliche und organisatorische Risiko einer Veranstaltung trägt. Veranstalter*innen in öffentlicher Trägerschaft können nur die Wirtschaftlichkeitshilfe beantragen.

Zwei Module werden unterschieden:

Kleinere und mittelgroße Veranstaltungen erhalten einen Zuschuss auf ihre Ticketeinnahmen, damit sie auch mit verringerter Teilnehmerzahl stattfinden können. Größere Veranstaltungen erhalten eine Absicherung gegen Corona-bedingte Absagen.


Welche Programme gibt es?

  1. Wirtschaftlichkeitshilfe

ab 1.7.2021 für Veranstaltungen mit bis zu 500 möglichen Teilnehmenden und ab 1.8.2021 mit bis zu 2000 möglichen Teilnehmenden unter Beachtung Corona-bedingter  Hygienebestimmungen

Höhe der Förderung:

Ausgleich der Verluste bei pandemiebedingter Verringerung der Teilnehmerzahl um mindestens 20%: Es werden die Einnahmen aus den ersten 1000 verkauften Tickets verdoppelt, bei besonders strengen Infektionsschutzauflagen (die die mögliche Teilnehmerzahl um mehr als 75% reduzieren) verdreifacht.

Maximale Förderung:

Finanzierungslücke zwischen veranstaltungsbezogenen Kosten (zuzüglich einer Durchführungspauschale von 10% dieser Kosten) und den erzielten Einnahmen.
Die Förderung ist bei  100.000 Euro je Veranstaltung gedeckelt. Für Veranstaltungen, die regulär wiederholt am selben Veranstaltungsort stattfinden, gibt es gesonderte Regelungen bzw. Obergrenzen.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Vor der Veranstaltung muss eine Registrierung auf der IT-Plattform (siehe www.sonderfonds-kulturveranstaltungen.de) stattfinden.
Die Registrierung umfasst u. a. den Charakter der Kulturveranstaltung sowie den Nachweis der Corona-bedingten Kapazitätsreduktion, z.B. durch Hygienekonzept oder Eindämmungsverordnung.

Der Antrag selbst wird nach der Veranstaltung über die IT-Plattform gestellt.

Optionale Ausfallabsicherung für kleinere Veranstaltungen:

Sollte wegen Verschärfung der öffentlichen Pandemievorschriften eine für die Wirtschaftshilfe registrierte Veranstaltung nicht stattfinden können, werden Veranstalter*innen anteilig für 80% der nachgewiesenen Corona-bedingten Ausfallkosten entschädigt, wenn sie eine Kostenkalkulation mit Registrierung eingereicht haben.


2. Ausfallabsicherung

ab 1.9.2021 für das Ausfallrisiko für Veranstaltungen mit mehr als 2000 möglichen Teilnehmenden.

Höhe der Förderung:

Bei einer pandemiebedingten Absage, Teilabsage oder Verschiebung werden maximal 80% der dadurch entstandenen veranstaltungsbedingten Kosten von der Ausfallabsicherung übernommen. Pro Veranstaltung werden maximal 8 Mio. Euro entschädigt. Erzielte Einnahmen werden davon abgezogen.

Welche Kosten sind förderfähig?

zum Beispiel Betriebskosten, Kosten für Personal, Anmietung, Wareneinsätze, Künstlergagen, beauftragte Dienstleisterinnen und Dienstleister etc.
Hierzu gibt es eine Liste beim BMFI.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Veranstaltung muss vor der geplanten Durchführung registriert sein.
Eine Kostenkalkulation, durch einen prüfenden Dritten (z. B. Steuerberater*in) geprüft sowie ein Hygienekonzept müssen vorliegen.
Bei pandemiebedingtem Ausfall, Teilausfall oder Verschiebung werden die konkreten Verluste und entstandenen Kosten mit der Bestätigung eines prüfenden Dritten vom Veranstalter nachgewiesen.

 

Konkrete Informationen unter:

www.sonderfonds-kulturveranstaltungen.de
Service-Hotline 0800 6648430
service@sonderfonds-kulturveranstaltungen.de

Wenn es um den Landkreis Nordwestmecklenburg, die hier lebenden Menschen und insbesondere die Kreisverwaltung mit ihrer Wirtschaftsförderungsgesellschaft geht, ist Unternehmer Ralf Witzl voll des Lobes: „Egal wo ich anrufe oder wen ich persönlich treffe, überall treffe ich ausschließlich auf nette, freundliche und hilfsbereite Menschen“, schwärmt der Geschäftsführer der in Baden-Württemberg ansässigen Garagenland GmbH. Mit ein Grund dafür, dass er gerade dabei ist, sich mit einem Projekt im Gewerbegebiet Upahl zu engagieren. Auf einer Fläche von zunächst einmal 9.000 Quadratmetern soll ein Gewerbe- und Garagenpark entstehen, in dem sich Kleinstunternehmen kostengünstig ansiedeln können. „Eine dieser Hallen 120 Meter breit, 15 Meter tief und sechs Meter Hoch – sie wird in Parzellen geteilt, deren kleinste Breite fünf Meter beträgt, bei Bedarf auch zehn Meter. Die Tiefe bleibt jeweils bei 15 Metern und jede Parzelle bekommt ein vier Meter breites Tor mit einer lichten Durchfahrtshöhe von ebenfalls vier Metern“, erklärt der gebürtige Schwabe. So könnten bis zu 19 separate Räume von mindestens 75 Quadratmetern Größe entstehen.

 

Dieses Konzept habe sich bereits an mehreren Standorten bewährt, erzählt Ralf Witzl. „Da entwickelt sich ganz schnell eine Kleinstruktur von Unternehmen aus verschiedenen Gewerken und Bereichen, die sich gegenseitig unterstützen, einander ergänzen und dadurch voneinander profitieren.“ Besonders Start-ups und Jungunternehmer liegen Witzl am Herzen, ihnen will er mit so einem Angebot helfen. Die Parzellen können dabei je nach Gusto gemietet oder gekauft werden. „Ich kann mir aber auch vorstellen, dass der ein oder andere Teil der Halle als Unterstellmöglichkeit für Boote oder Caravans genutzt werden kann. Auch hierfür habe ich einen Bedarf in der Region festgestellt“, so der Unternehmer. Ursprünglich war seine Firma seit kurz vor der Jahrtausendwende im Segment der Ein- und Mehrfamilienhäuser aktiv. Ab 2017 hat sie sich auf Garagenkomplexe spezialisiert.

 

Ralf Witzl ist über das Internet auf das Gewerbegebiet Upahl und die dort zur Verfügung stehenden Flächen aufmerksam geworden. „Meine Frau kommt aus Hamburg und ihr Bruder lebt in Lübeck – da habe ich bei einem Besuch mal umgeschaut, was die Region so zu bieten hat“, erinnert sich der Schwabe. „Martin Kopp und sein Team von der hiesigen Wirtschaftsförderungsgesellschaft sowie die Kreisbehörden insgesamt haben mich von Anfang an bei meinem Vorhaben unterstützt.“ So soll nun nach dem Stellen des Bauantrages und seiner Genehmigung zunächst eine dieser Stahlhallen in Sandwich-Bauweise mit Verblendern einschließlich Bodenplatte aufgebaut werden. „Das machen wir auch alles selbst – das dauert etwa drei bis vier Monate. Wenn alles gut läuft, können wir kommendes Jahr beginnen“, blickt Unternehmer Witzl in die Zukunft. Bei entsprechender Nachfrage könnten so auf dem vorerst gekauften Areal drei solcher Gebäude entstehen. Vor der Halle wird außerdem immer ein 15 bis 16 Meter breiter Streifen gepflastert, damit auch ein entsprechendes Rangieren der Fahrzeuge möglich ist.

Interessenten für eine Garagen-Parzelle können sich direkt an Ralf Witzl wenden. „Ich freue mich immer über den direkten Kontakt, da kann man alle Fragen viel direkter und unkomplizierter klären.“ Unter der Telefonnummer 0151 – 17278426 oder per E-Mail an ralf.witzl@web.de ist der Unternehmer zu erreichen.

 

 

 

 

 

 

Unternehmer Ralf Witzl & sein Geschäftspartner Dimitri Littke auf der Baustelle des Projektes.

Text: Peter Täufel

Vom 01. bis 21. August ist es soweit: der Landkreis Nordwestmecklenburg nimmt erstmalig bei der Aktion STADTRADELN teil und leistet so einen aktiven Beitrag zum Umweltschutz und zur nachhaltigen Mobilität.
Je mehr Menschen mit dem Rad unterwegs sind, desto gezielter kann der Bedarf in der Radinfrastruktur ermittelt werden – zeitgleich wird ein gemeinsames Ziel verfolgt.
Ganz gleich ob Arbeitsweg oder das Radeln im Urlaub: Mit der Kostenlosen App können Sie gefahrene Kilometer via GPS tracken und unseren Landkreis anrechnen lassen.
An der größten Fahrradkampagne Deutschlands kann jeder teilnehmen, der in Nordwestmecklenburg wohnt, arbeitet oder eine Hochschule besucht.

Machen Sie mit und verhelfen Sie Nordwestmecklenburg auf das Siegertreppchen zu steigen.
Für die Teilnahme können Sie sich hier registrieren

Trotz der zahlreichen und umfangreichen Corona-Hilfsleistungen und Überbrückungshilfen seit Beginn der Corona Pandemie vor einem Jahr gibt es immer noch Unternehmen und Selbständige, die aufgrund bestimmter Umstände und Kriterien bislang für keine der milliarden-schweren Hilfen antragsberechtigt sind, deren Existenz jedoch aufgrund der Corona-Einschränkungen ebenfalls massiv bedroht ist. Betroffen davon sind unter anderem Einzelhändler oder neugegründete Unternehmen, die die Herausforderungen des letzten Jahres für persönliche, berufliche Neuanfänge genutzt haben.

Vorgesehen ist laut Bundesfinanzministerium jetzt die Bereitstellung von 750 Mio. EUR auf Bundesebene. Mit zusätzlicher Unterstützung der Länder sollen demnach insgesamt 1,5 Mrd. EUR als Härtefall-Hilfen abgerufen werden können.

Der Umfang der Förderung sollte sich dabei generell nach den Tatbeständen der bisherigen Corona-Hilfen des Bundes richten – bis in Höhe von 100.000 EUR. Der Förderzeitraum soll rückwirkend vom 1.März 2020 bis zum 30.Juni 2021 laufen.

Die Kriterien für die Antragsberechtigung und die Antragsangaben sollen im nächsten Schritt auf Landesebene festgelegt werden und sich dabei an der Überbrückungshilfe III orientieren. Der entscheidende Unterschied ist jedoch die Ablehnung bisheriger Förderanträge bzw. die Darlegung der Gründe für die fehlende Antragsberechtigung für die bisherigen Corona-Hilfsprogramme.

Für weitere Einzelheiten zum Programmstart verfolgen Sie regelmäßig die Nachrichten des Landesförderinstituts Mecklenburg-Vorpommerns https://www.lfi-mv.de/ und Meldungen auf der Homepage und Facebook-Seite der Wirtschaftsförderung Nordwestmecklenburg unter https://www.wfg-nwm.de/.

Aufgrund der exponentiellen Zunahme der Neuinfektionen und der Ausbreitung der noch ansteckenderen Britischen Corona Variante wurden in der gestrigen Bund-Länder-Konferenz wieder strikte Maßnahmen beschlossen – mit Auswirkungen für die Wirtschaft im Land:

  • Lockdown Verlängerung generell bis 18. April
  • eventuell „erweiterte Ruhetage“ am Gründonnerstag (1. April) und am Karsamstag (3. April):
    • Versammlungsverbot im öffentlichen Raum
    • Schließung der gerade wieder geöffneten Außengastronomie
    • ausschließliche Öffnung der Lebensmittel-Geschäfte und Tankstellen am Karsamstag
  • Weitergehende Kontaktbeschränkungen in Unternehmen
  • Angebot von Selbsttests in Unternehmen mindestens 1x Woche
  • Entwicklung ergänzender finanzieller Hilfsinstrumente für besonders schwer getroffene Unternehmen mit langen Betriebsschließungen nach europarechtlichen Vorgaben
  • Umsetzung einer konsequenten Teststrategie:
    • 1. Säule: Schüler:innen und Lehrpersonal
    • 2. Säule: kostenlose Selbsttests für alle Bürger:innen
    • 3. Säule: Selbsttests von Beschäftigten, bei denen eine Anwesenheit im Unternehmen erforderlich ist

Insgesamt soll über 5 Tage das öffentliche und wirtschaftliche Leben weitestgehend zur Ruhe kommen, um die sich aufbauende 3. Infektionswelle größtmöglich zu brechen.

Die Vorgaben müssen nun in Landesrecht überführt werden. In den nächsten Stunden wird eine neue Corona-Landesverordnung erwartet.

Aktuell liegt der Inzidenzwert bundesweit bei 103,5 Personen je 100.000 Einwohner. Mehr als 3.000 Menschen benötigen medizinische Behandlung auf den Intensivstationen.

Hier können Sie die Beschlüsse nachlesen:

https://www.bundesregierung.de/breg-de

Beschluss der Videokonferenz als PDF

Für die dargestellten Inhalte übernehmen wir keine Gewähr.
Die dargestellten Informationen ersetzen keine Rechtsberatung.

Auf dem Bund-Länder-Gipfel am 3. März 2021 haben sich die Ministerpräsident*innen und die Bundesregierung auf weitere Lockerungen verständigt.

Ab dem 8. März 2021 können nun öffnen:

  • Buchhandlungen
  • Sonnen- und Tattoostudios
  • alle körpernahen Dienstleistungen (wobei für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann, ein tagesaktueller COVID-19 Schnell- der Selbsttest der Kundin oder des Kunden und ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung ist)
  • die Fahrschulen (nun wieder für alle Fahrschülerinnen und Fahrschüler)
  • die Außenbereiche der Zoos und Tierparks

Der Lockdown in Mecklenburg-Vorpommern wird schrittweise gelockert. Am 25. Februar verständigten sich die Landesregierung mit Vertretern von Kommunen, Sozialverbänden, Wirtschaft und Gewerkschaften im Rahmen des sogenannten „MV-Gipfels“ auf einen Stufenplan, der mehrere Öffnungsschritte für die Wirtschaft vorsieht.

Zum 1. März können zunächst Friseure in Mecklenburg-Vorpommern öffnen. Auch Gartenbaucenter dürfen zu diesem Stichtag wieder öffnen. In Baumärkten können weiterhin nur bestellte Waren abgeholt werden. Regionen mit einer Sieben-Tages-Inzidenz unter 35 sollen zu Testregionen werden. In der Hansestadt Rostock und in Vorpommern-Rügen, wo das bereits der Fall ist, sollen körpernahe Dienstleister wie Nagelstudios, Fußpflege-Anbieter und Kosmetiker auch am 1. März öffnen. Ab dem 8. März gilt das dann landesweit. Auch Außenbereiche von Zoos und Tierparks sollen dann öffnen. Das gilt allerdings nicht für Gebiete, in denen die Inzidenz wieder über 150 steigen sollte. Derzeit liegt die Inzidenz allerdings überall in MV unter 150.

Eine Übersicht des Stufenplans finden Sie hier :

Gemeinsame Erklärung_MV-Gipfel 

Perspektivplan für die Wirtschaft in MV

 

Durch das Bund-Länder-Treffen am 10. Februar 2021 besteht nun Klarheit: Der bundesweite Lockdown wird zunächst bis zum 7. März 2021 verlängert.

Friseure können wohl ab dem 1. März 2021 unter Hygieneauflagen wieder öffnen.
Näheres wissen wir, wenn die neue Corona-Landesverordnung für Mecklenburg-Vorpommern vorliegt.

Seit dem 10. Februar 2021 kann die Überbrückungshilfe 3 beantragt werden. Erste Abschläge sollen im Februar 2021 ausgezahlt werden.
Informationen zum Antrag finden Sie hier:  Überbrückungshilfe Unternehmen – Überbrückungshilfe (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)

Wenn Sie Fragen haben, melden Sie sich gerne unter: 03841 30409841.

Andreas Franz

Corona hinterlässt tiefe Spuren; auch in der Wirtschaft. Für manche Unternehmen zeichnet sich ein gefürchtetes Szenario ab: die Insolvenz. Doch sie kann auch Chancen bergen. Vorausgesetzt, man packt es richtig an. Wir haben mit dem Fachanwalt für Insolvenz Andreas Franz aus Schwerin gesprochen.

Herr Franz, wer kann oder muss einen Insolvenzantrag stellen?

Es gibt zwei Arten von Schuldnern. Zum einen die natürlichen Personen, die ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit als Einzelunternehmer oder im Rahmen Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) nachgehen. Zum anderen die juristischen Personen (zum Beispiel GmbH, AG, Genossenschaften) und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (hier meist GmbH & Co. KG). Die Geschäftsleiter dieser beiden letzten Rechtsformen sind zum Stellen eines Insolvenzantrags verpflichtet, wenn eine Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung vorliegt. Ansonsten machen Sie sich strafbar und haften im Regelfall persönlich für Zahlungen der Gesellschaft an Dritte.

 

Lassen Sie uns heute diese zweite Gruppe betrachten. Wann erfordert es die Lage denn, wann spricht man von einer Firmeninsolvenz?

Jedenfalls, wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist, sprechen wir von einer Insolvenz. Stark vereinfacht: Als zahlungsunfähig gilt, wer seine fälligen Verbindlichkeiten nicht bedienen und diese Lücke auch nicht innerhalb von ca. drei Wochen beseitigen kann.

Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen (Aktiva) nicht ausreicht, die Verbindlichkeiten (Passiva) des Unternehmens zu decken und keine positiven Fortführungsaussichten bestehen; sprich: die dauerhafte Fortführbarkeit des Unternehmens den Umständen nach nicht überwiegend wahrscheinlich ist.

 

Welche Sonderregelungen galten/gelten aufgrund der Corona-Pandemie?

Die Sonderregelungen im sog. COVInsAG etwa zur Antragspflicht, zur Geschäftsführerhaftung, zur Anfechtung und zu Mieten sind für den juristischen Laien sehr kompliziert. Die bekannteste und für Geschäftsführer wohl wichtigste Regelung, die Aussetzung der Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrages, galt zunächst nur bis zum 30.09.2020. Ab Oktober 2020 wurde sie lediglich für den Fall der Überschuldung bis Ende 2020 verlängert.

Wegen des zweiten Lock-Downs seit November 2020 und der Verzögerungen bei der Auszahlung der Corona-Hilfen setzte der Gesetzgeber für Januar 2021 die Antragspflicht wieder vollständig aus – unter der Bedingung, dass das betroffene Unternehmen realistisch Anspruch auf diese Hilfeleistungen hat, diese beantragt wurden bzw. beantragt werden und diese Hilfen zur Abwendung der Insolvenzreife ausreichen. Die Regelung soll nun bis zum 30.04.2021 verlängert werden. Die aktuelle Aussetzung gilt also nicht, wenn keine Ansprüche auf Coronahilfen bestehen oder diese Ansprüche nicht zur Beseitigung der Insolvenzgründe ausreichen.

Lassen Sie mich dazu noch etwas sagen: Die Insolvenzgerichte verzeichnen derzeit einen geringeren Eingang von Insolvenzanträgen als in den Vorjahren. Ich habe das ungute Gefühl, dass ein Grund dafür ein fehlerhaftes Verständnis dieser Sonderregelungen sein könnte. Ich kann an die Geschäftsführer von Unternehmen in Schwierigkeiten nur dringend appellieren, die eigene Situation genau zu analysieren und sich gegebenenfalls Unterstützung zu holen.

 

Was sollte der Geschäftsführer insolvenznaher oder insolventer Unternehmen tun?

Bei Vorliegen von Insolvenzreife, die nicht durch Corona-Hilfen beseitigt werden kann, muss er zwingend Antrag stellen. Ist er unsicher, was auch angesichts der laufenden Änderungen des COVInsAG logisch wäre, ist neben der Nachfrage beim Steuerberater die Beauftragung von Fachleuten, zum Beispiel Fachanwälten für Insolvenzrecht, dringend anzuraten.

(red. Anm.: Eine Liste mit Fachanwälten, die Ihnen in der Situation beratend zur Seite stehen, gibt es bei der Anwaltskammer. Sie ist über die Website www.rak-mv.de,  telefonisch unter (0385) 51 19 60 0 oder per E-Mail unter info@rak-mv.de erreichbar.)

 

Welche Aussichten bestehen vor und bei Insolvenz für eine Sanierung?

Grundsätzlich gilt, je früher die Krise angegangen wird, desto besser die Sanierungschancen.  Auch hier empfiehlt sich, professionellen Rat einzuholen. Der Gesetzgeber hat zum Beispiel für insolvenznahe Unternehmen zum 01.01.2021 das STARUG, das Gesetz über den Sanierungs- und Restrukturierungsrahmen, verabschiedet. Damit liegt eine gesetzliche Grundlage für insolvenzvermeidende Restrukturierungspläne vor. Selbst für den Fall der Insolvenz bestehen bei professioneller Vorbereitung regelmäßig immer noch gute Chancen auf Sanierung, zum Beispiel durch Insolvenzpläne oder übertragende Sanierung auf einen neuen Investor. Es ist dabei auch möglich – das Vorliegen einiger weiterer Bedingungen vorausgesetzt – unter Aufsicht eines Sachwalters das Verfahren in Eigenverwaltung, also durch die Geschäftsführung selbst, abzuwickeln.

 

Wie lange dauert ein Insolvenzverfahren?

Das hängt von den Umständen ab. Da spielen viele Faktoren hinein. So auch die Gläubiger, die in einem Insolvenzverfahren einen großen Einfluss haben. Eine Sanierung des Unternehmens durch Insolvenzplan oder Übertragung auf einen anderen Träger dauert regelmäßig ab Antragstellung zwischen 6 -18 Monaten. Die Abwicklung kleinerer Unternehmen dauert im Schnitt drei bis fünf Jahre; größere ziehen sich mitunter über viele Jahre hin.

 

Eine Insolvenz ist für die Betreffenden keine einfache Situation. Was würden Sie ihnen sagen?

Erkennen Sie Zeichen an. Holen Sie sich frühzeitig Hilfe. Ich verstehe, wenn Geschäftsführer Angst davor haben, diesen Weg zu gehen. Im Falle der Insolvenz sind aber ihre Handlungsoptionen wegen Strafdrohung und Haftung alternativlos. Sie kann außerdem eine Chance sein. Das Insolvenzrecht sieht viele Sanierungs-Instrumente vor, über die die Unternehmen sonst nicht verfügen. Zum Beispiel werden Verträge kündbar oder außer Kraft gesetzt, die unter normalen Umständen noch eine lange Laufzeit hätten und hohe Kosten verursachen. Es lohnt sich also. Eine Insolvenz kann auch eine Chance bedeuten, neue Wege zu gehen, die das Unternehmen langfristig in sicheres Fahrwasser navigieren.

Vielen Dank, Herr Franz.

 

Über Andreas Franz:

Andreas Franz ist Geschäftsführender Gesellschafter der SGP Schneider Geiwitz Nord Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Schwerin. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht und zertifizierter Restrukturierungs- und Sanierungsberater begleitete er unter anderem im Rahmen eines Insolvenzverfahrens die Restrukturierungen der in Dorf Mecklenburg ansässigen mvb – Mecklenburger Verkehrsbetriebe GmbH durch übertragende Sanierung auf die SB Verkehrsbetriebe GmbH und im Jahre 2020 Unternehmen der eigenverwalteten GALERIA-Karstadt-Kaufhof-Gruppe in nur 6 Monaten im Wege von Insolvenzplänen.