Justitzia

Das Oberverwaltungsgericht in Greifswald hat mit Beschluss vom 20. Oktober 2020 Vorschriften der Corona-Lockerungsverordnung MV die Einreise und den Aufenthalt von Beherbergungsgästen nach und in Mecklenburg-Vorpommern betreffend teilweise außer Vollzug gesetzt (Az.: 2 KM 702/20 OVG).

Antragsteller waren zwei Hotelbetriebe in Mecklenburg-Vorpommern, die in einem Eilantrag geltend gemacht hatten, dass sie durch die angegriffenen Vorschriften in ihrer Existenz bedroht seien und diese nicht verfassungsgemäß seien.

Das Oberverwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Es ist der Auffassung, dass § 5 Abs. 12 Corona-LockerungsVO MV insoweit nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Beherbergungsgäste, die aus Risikogebieten nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen, müssen anders als die in § 5 Abs. 3 bis 11 Corona-LockerungsVO MV genannten, ebenfalls aus einem Risikogebiet einreisenden Personen, ein Negativ-Attest vorweisen.

Ein sachlicher Grund, Beherbergungsgäste aus Risikogebieten anders zu behandeln als z.B. Schüler, Studenten, Berufspendler und andere in der Verordnung genannten Personen, die ebenfalls aus möglichen Risikogebieten einreisen und sich in Mecklenburg-Vorpommern aufhalten dürfen, sei nicht überzeugend dargelegt. Folge: Beherbergungsgäste aus Risikogebieten müssen keinen negativen Corona-Test bei der Einreise vorlegen. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Weitere Infos unter folgendem Link.
Dieser führt zum Justiz Online Portal des Oberverwaltungsgerichtes MV: https://bit.ly/3dIDzea

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

2 × 5 =