Corona Hilfe Lockerungen

Anträge für Überbrückungshilfe II

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe I endete am 9. Oktober diesen Jahres. Seit dem 21. Oktober 2020 startete die zweite Phase der Überbrückungshilfe. Die Hilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Die Anträge können ab sofort gestellt werden. Weitere Details zur zweiten Förderphase, finden Sie unter Corona Überbrückungshilfen des Bundes. Die Überbrückungshilfe II ist vereinfacht worden. Außerdem wurde die Eintrittsschwelle flexibilisiert, die Fördersätze für Fixkosten und die Personalkostenpauschale erhöht.

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt das Programm darüber hinaus durch den MV-Härtefallfonds. Dadurch können Unternehmen Personalaufwendungen, die nicht durch das Kurzarbeitergeld gedeckt sind, gefördert bekommen. In begründeten Ausnahmefällen können auch Leasingraten in Höhe von 95% abgedeckt werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten des LFI als Bewilligungsstelle des Landes.

Weitere Details zur zweiten Förderphase, finden Sie ebenfalls unter Corona Überbrückungshilfen des Bundes.

Weitere Unterstützung von Start-Ups und mittelständischen Unternehmen in MV

Das Land Mecklenburg-Vorpommern legt gemeinsam mit der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaft Mecklenburg Vorpommern (MBMV) ein Landesprogramm. Zielgruppen der Corona-Hilfen sind Start-ups und kleine mittelständische Unternehmen. Insgesamt stehen in dem Programm „MBMV Sonderunterstützung KfW 2020“ 15 Millionen Euro für Beteiligungen an Unternehmen zur Verfügung. Förderfähig sind Investitionen und die Mitfinanzierung aller laufenden Kosten wie Mieten, Gehälter und Warenlager (Betriebsmittel). Bewilligungen sind bis zum 31. Dezember 2020 möglich. Mehr Infos gibt es bei der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern.

Bezugsdauer Kurzarbeitergeld wurde verlängert

Die Bezugsdauer Kurzarbeitergeld wurde verlängert. Die entsprechende Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, wird auf 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Bei Betrieben, die sich in Kurzarbeit befinden, sollen die Sozialversicherungsbeiträge bis 30. Juni 2021 vollständig erstattet werden. Danach werden die Sozialversicherungsbeiträge nur noch zur Hälfte erstattet. Nutzen die Betriebe die Kurzarbeit-Phase für die Weiterbildung und Qualifizierung der Mitarbeiter, kann die Erstattung sogar auf 100 Prozent erhöht werden.Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website der Bundesregierung sowie bei der Bundesagentur für Arbeit.

Alle Infos finden Sie auch auf der Homepage des Unternehmerverbandes MV und auf der Seite Rettungsring MV.

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