Lockdown November 2020

Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hat sich am 28. Oktober 2020 mit dem Bund über neue Corona-Regeln verständigt. Ziel der Maßnahmen ist die unkontrollierte Ausbreitung des Corona-Virus zu stoppen. Die Maßnahmen sollen am 2. November in Kraft treten und zunächst bis zum Monatsende gelten. Folgendes wird in den kommenden Stunden per Landesverordnung geregelt:

Kontakte

Abstand halten und Kontakte verringern. Die Bürgerinnen und Bürger sollen die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Mindestmaß reduzieren. In der Öffentlichkeit dürfen sich nur noch Angehörige zweier Haushalte treffen. Das sind zudem maximal zehn Personen. Verstöße gegen diese Kontaktbeschränkungen werden entsprechend von den Ordnungsbehörden kontrolliert und sanktioniert. Feiern auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen und privaten Einrichtungen sind nicht zulässig.

Gastronomie

Restaurants, Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen werden geschlossen. Erlaubt ist weiter die Lieferung und Abholung von Essen für den Verzehr zu Hause. Auch Kantinen dürfen öffnen.

Freizeit

Freizeiteinrichtungen werden geschlossen. Zu diesen gehören Theater, Opern, Konzerthäuser, Messen, Kinos, Freizeitparks, Saunen, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und Bordelle. Alle Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt. Gottesdienste bleiben unter Beachtung der Hygieneregeln erlaubt.

Sport

Fitnessstudios, Schwimm- und Spaßbäder werden geschlossen. Der Amateursportbetrieb wird eingestellt, d. h. Vereine dürfen nicht mehr trainieren. Individualsport, also etwa joggen gehen, ist weiter erlaubt – allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand. Profisport wie die Fußball-Bundesliga ist nur ohne Zuschauer zugelassen.

Urlaub

Die Bürger sollen auf private Reisen, Tagesausflüge und Verwandtenbesuche verzichten – auch im Inland. Hotels und Pensionen dürfen keine Touristen mehr aufnehmen. Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt. Zu ihnen werden unaufschiebbare Dienstreisen zählen.

Körpernahe Dienstleistungen

Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios werden geschlossen. Medizinisch notwendige Behandlungen etwa beim Physiotherapeuten sind weiter möglich. Auch Friseure bleiben geöffnet. Industriebetriebe und Handwerk sollen ebenfalls geöffnet bleiben.

Supermärkte

Der Einzelhandel bleibt geöffnet – es gibt aber Vorschriften, wie viele Kunden gleichzeitig im Laden sein dürfen. Dabei ist sicherzustellen, dass sich in den Geschäften nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhält.

Schulen und Kindergärten

Schulen und Kindergärten bleiben offen. Genauso Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe. Die Länder entscheiden über die erforderlichen Schutzmaßnahmen.

Homeoffice

Die Unternehmen sind eindringlich aufgefordert, Heimarbeit zu ermöglichen – wo immer dies umsetzbar ist.

Förderung für Firmen

Betriebe, Selbstständige und Vereine, die von den neuen Corona-Regeln besonders betroffen sind, bekommen große Teile ihres Umsatzausfalls ersetzt. Bei Firmen mit maximal 50 Mitarbeitern gleicht der Bund 75 Prozent aus, bei größeren wird nach EU-Beihilferecht entschieden. Die Finanzhilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu zehn Milliarden haben.

Risikogruppen

Die Einschränkungen sollen „nicht zu einer vollständigen Isolation“ der Patienten und Bewohner in Krankenhäusern und Pflegeheimen führen. Der Bund übernimmt daher die Kosten für Schnelltests für regelmäßige Testungen der Bewohner und Patienten, deren Besucher und des Personals.

Weitere Infos: https://www.bundesregierung.de/breg-de

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