coronaregeln_nov_2020

Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns hat in einer langen außerplanmäßigen Kabinettssitzung am 31. Oktober 2020 die neuen Corona-Regelungen verabschiedet. Die neue Corona-Landesverordnung MV (Corona-LVO MV) sieht folgende Kernregelungen vor.

  • Der Einzel- und Großhandel, Einkaufscenter und Wochenmärkte dürfen weiter betrieben werden. Für sie gelten die aktualisierten Auflagen in Anlage 1 der Verordnung. Zu beachten ist, dass wie im Frühjahr erneut eine Begrenzung von einer Person pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche gilt.
  • Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe dürfen unter Beachtung der neuen Anlage 2 der Verordnung weiter geöffnet werden.
  • Kosmetikstudios, Massagepraxen, Nagelstudios, Sonnenstudios, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe, wie zum Beispiel Barbiere, sind für den Publikumsverkehr geschlossen. Für den Betrieb und den Besuch von Betrieben des Heilmittelbereichs und Friseuren besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 3 einzuhalten.
  • Sonstige Praxen wie Podolgen und Fußpfleger, soweit diese medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen anbieten, dürfen öffnen. Für sie gelten die Vorgaben aus der Anlage 4 der Verordnung.
  • Zoos, Tier- und Vogelparks sowie botanische Gärten dürfen nur den Außenbereich öffnen. Hier gelten die Vorgaben der Anlage 13 der Verordnung.
  • Tourismusaffine Dienstleistungen sind untersagt. Dies gilt insbesondere für den Verleih von touristisch genutzten Wasserfahrzeugen und Veranstaltungen der touristischen Fahrgastschifffahrt oder für den Betrieb von Reisebussen zu touristischen Zwecken. Tourismusinformationen und Besucherzentren in Nationalparks, für Outdoor-Freizeitangebote und ähnliche Einrichtungen sind für den Publikumsverkehr geschlossen.
  • Einrichtungen, in denen Indoor-Freizeitaktivitäten stattfinden, sind für den Publikumsverkehr geschlossen. Es sei denn, es wird dort Individualsport vollzogen oder der Trainingsbetrieb von Kinder und Jugendsport aufrechterhalten. Es besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 16 einzuhalten.
  • Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen sind für den Publikumsverkehr geschlossen.
  • Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen sind für den Publikumsverkehr mit Ausnahme für den Kinder- und Jugendsport geschlossen. Für die Durchführung des Trainingsbetriebs im Kinder- und Jugendsport besteht die Pflicht, die Auflagen der Anlage 24 einzuhalten.

Unter folgendem Link finden Sie die neue Corona-Verordnung:

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