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Zahlreiche Branchen erleben schon seit längerem einen Aufschwung, während andere noch immer mit den Einschränkungen bedingt durch die Coronapandemie zu kämpfen haben.

Aus diesem Grund wird die Überbrückungshilfe III Plus über den 30. September hinaus bis zum 31. Dezember 2021 unter bestehenden Förderbedingungen verlängert.
Das heißt wie gehabt: Für die Überbrückungshilfe III Plus sind Unternehmen antragsberechtigt, deren Umsatz aufgrund der Coronapandemie um mindestens 30 Prozent zurückgegangen ist.

Ebenso wurde die Neustarthilfe Plus für von Umsatzeinbußen betroffene Soloselbstständige verlängert, sodass Berechtigte eine Unterstützung von bis zu 4.500 Euro erhalten können.

Die Antragstellung erfolgt nach wie vor über die bekannte Plattform uerbrueckungshilfe-unternehmen.de, die Bearbeitung und Auszahlung läuft über die Verantwortung der Länder.

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Überbrückungshilfe III Plus und Neustartprämie Plus

Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium haben die Überbrückungshilfe III und die Neustartprämie bis zum 30.9.2021 verlängert.

Die Förderbedingungen werden beibehalten und durch die Restartprämie ergänzt.

  • Mit der Restartprämie können Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten, die Mitarbeiter früher aus der Kurzarbeit holen oder Beschäftigte neu einstellen.

Die Neustarthilfe für Soloselbständige wird ebenfalls verlängert und auf bis zu 12.000 Euro für die ersten drei Quartale dieses Jahres erhöht.

 

Ergänzende Informationen zur Weiterführung der Überbrückungshilfe III in III Plus:

  • Weiterhin sind nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt.
  • Beantragt wird die Förderung weiterhin über das Corona-Portal des Bundes durch prüfende Dritte.
  • Künftig gilt für beide Programme gemeinsam:
  • Die maximale monatliche Förderung beträgt insgesamt 10 Mio. Euro.
  • Die Obergrenze für Förderungen aus beiden Programmen beträgt maximal 52 Mio. Euro,

davon 12 Mio. Euro aus dem geltenden EU-Beihilferahmen und 40 Mio. Euro  aus dem neuen Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich.

Diese neue EU-Regelung gilt für Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind. Sie können künftig Schäden von bis zu 40 Mio. Euro geltend machen.

 

Was ist neu in Überbrückungshilfe III Plus?

  • Unternehmen, die wieder eröffnen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den steigenden Personalkosten,  wenn sie im Zusammenhang mit der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder die Beschäftigung anderweitig erhöhen.

Der Zuschuss beträgt 60 Prozent der Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021.

Der Zuschuss beträgt im August noch 40 und im September noch 20 Prozent.

Danach gibt es keinen Zuschuss mehr.

  • Künftig werden Anwalts- und Gerichtskosten bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabweisende Restrukturierung von Unternehmen bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ersetzt.
  • Verlängert wird ebenso die Neustarthilfe für Soloselbständige.
  • Zeitraum Januar bis Juni 2021, bis zu 1.250 Euro pro Monat,
  • Zeitraum Juli bis September 2021, bis zu 1.500 Euro pro Monat.

Soloselbständige können somit insgesamt 12.000 Euro bekommen.

Parallel zur Überbrückungshilfe sollen die Härtefallhilfen der Länder bis Ende September 2021 verlängert werden.

Nach Anpassung der Programme kann die Antragstellung wie bisher über die Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen.