Ab 2023 müssen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU oder gelber Schein) mehr vorlegen.  Dies geschieht durch die Arztpraxen digital. Dadurch ergeben sich sowohl auf Arbeitnehmerseite als auch auch Arbeitgeberseite Änderungen.

Wie ist die aktuelle gesetzliche Regelung?

Aktuell sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet, ihrem Arbeitgeber die AU ihres Arztes spätestens ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen, sollte es keine andere Regelung in dem jeweiligen Arbeitsvertrag geben. Zudem müssen die Arbeitnehmer eine Ausführung der AU an die jeweilige Versicherung weiterreichen.

Was ändert sich zum 01.01.2023?

Die Verpflichtung zur Vorlage in Papierform entfällt ab dem 01.01.2023 für gesetzlich versichterte Arbeitnehmer. Die Arztpraxen übermitteln noch am Tag des Arztbesuches die Bescheinigung elektronisch an die jeweilige Krankenkasse.

Woher weiß der Arbeitgeber ob ich Krank bin?

Arbeitnehmer haben weiterhin die Pflicht, sich unverzüglich, also sobald sie von ihrer Arbeitsunfähigkeit erfahren, beim Arbeitgeber zu melden.

Wie kann der Arbeitgeber überprüfen ob eine AU vorliegt?

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die Bescheinigung für den Arbeitgeber bei der jeweiligen Krankenkasse abzurufen. Der Versicherte erhält darüber keine Information.

Was für ein Vorteil hat die eAU?

Die eAU entlastet neben den Versicherten auch die Arztpraxen. Weniger Bürokratie und Zettelwirtschaft sind ein weiterer Schritt der Digitalsierung und des papierlosen Arbeitens.

Was passiert wenn der Arbeitgeber die Information der Arbeitsunfähigkeit nicht anerkennt?

Rechtlich stellt dies für den Arbeitnehmer ein Problem dar, denn der Arbeitgeber kann die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers anzweifeln. Um den Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu gewährleisten und eine Abmahnung oder Kündigung zu vermeiden, empfiehlt sich als Arbeitnehmer eine persönliche Bescheinigung in Papierform mitzunehmen. Dies wird auch weiterhin von den Arztpraxen angeboten.

Gibt es Ausnahmen?

Es gilt in Deutschland kein Grundsatz ohne Ausnahmen. So sind, Privatversicherte, Privatärzte, Ärzte im Ausland, Rehabilitationseinrichtungen und Pysio- sowie Psychotherapeuten an dem Verfahren noch nicht beteiligt.

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