Bei uns ist noch Platz, hier kann man noch durchatmen. Auch das Welcome Service Center Nordwestmecklenburg erhält immer mehr Anfragen von sogenannten Stadtflüchtern. Nadja Mitzkat von Deutschlandfunk hat diesen Trend erkannt und berichtet in ihrem Beitrag „Coronabedingte Stadtflucht – Himmlische Ruhe statt geisterhafter Stille“:
„Geschlossene Restaurants, kein Theater, keine Arbeit im Büro: Viele Gründe, in der Stadt zu wohnen, sind im Lockdown hinfällig geworden. Und so zieht es derzeit viele Großstädter aufs Land. Möglichst nah an der Stadt soll es für viele dennoch sein.“
So lässt sie sogenannte „Stadtflüchter“ berichten, warum sie sich gerade jetzt zu einem Umzug aufs Land entschlossen haben.
Eine der Beratungskundinnen unserer Beratungsstelle durfte auch ihre Geschichte in dem interessanten Beitrag erzählen:

https://www.deutschlandfunkkultur.de/coronabedingte-stadtflucht-himmlische-ruhe-statt.976.de.html?dram:article_id=492550

 

Der Lockdown in Mecklenburg-Vorpommern wird schrittweise gelockert. Am 25. Februar verständigten sich die Landesregierung mit Vertretern von Kommunen, Sozialverbänden, Wirtschaft und Gewerkschaften im Rahmen des sogenannten „MV-Gipfels“ auf einen Stufenplan, der mehrere Öffnungsschritte für die Wirtschaft vorsieht.

Zum 1. März können zunächst Friseure in Mecklenburg-Vorpommern öffnen. Auch Gartenbaucenter dürfen zu diesem Stichtag wieder öffnen. In Baumärkten können weiterhin nur bestellte Waren abgeholt werden. Regionen mit einer Sieben-Tages-Inzidenz unter 35 sollen zu Testregionen werden. In der Hansestadt Rostock und in Vorpommern-Rügen, wo das bereits der Fall ist, sollen körpernahe Dienstleister wie Nagelstudios, Fußpflege-Anbieter und Kosmetiker auch am 1. März öffnen. Ab dem 8. März gilt das dann landesweit. Auch Außenbereiche von Zoos und Tierparks sollen dann öffnen. Das gilt allerdings nicht für Gebiete, in denen die Inzidenz wieder über 150 steigen sollte. Derzeit liegt die Inzidenz allerdings überall in MV unter 150.

Eine Übersicht des Stufenplans finden Sie hier :

Gemeinsame Erklärung_MV-Gipfel 

Perspektivplan für die Wirtschaft in MV

 

Durch das Bund-Länder-Treffen am 10. Februar 2021 besteht nun Klarheit: Der bundesweite Lockdown wird zunächst bis zum 7. März 2021 verlängert.

Friseure können wohl ab dem 1. März 2021 unter Hygieneauflagen wieder öffnen.
Näheres wissen wir, wenn die neue Corona-Landesverordnung für Mecklenburg-Vorpommern vorliegt.

Seit dem 10. Februar 2021 kann die Überbrückungshilfe 3 beantragt werden. Erste Abschläge sollen im Februar 2021 ausgezahlt werden.
Informationen zum Antrag finden Sie hier:  Überbrückungshilfe Unternehmen – Überbrückungshilfe (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)

Wenn Sie Fragen haben, melden Sie sich gerne unter: 03841 30409841.

Andreas Franz

Corona hinterlässt tiefe Spuren; auch in der Wirtschaft. Für manche Unternehmen zeichnet sich ein gefürchtetes Szenario ab: die Insolvenz. Doch sie kann auch Chancen bergen. Vorausgesetzt, man packt es richtig an. Wir haben mit dem Fachanwalt für Insolvenz Andreas Franz aus Schwerin gesprochen.

Herr Franz, wer kann oder muss einen Insolvenzantrag stellen?

Es gibt zwei Arten von Schuldnern. Zum einen die natürlichen Personen, die ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit als Einzelunternehmer oder im Rahmen Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) nachgehen. Zum anderen die juristischen Personen (zum Beispiel GmbH, AG, Genossenschaften) und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (hier meist GmbH & Co. KG). Die Geschäftsleiter dieser beiden letzten Rechtsformen sind zum Stellen eines Insolvenzantrags verpflichtet, wenn eine Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung vorliegt. Ansonsten machen Sie sich strafbar und haften im Regelfall persönlich für Zahlungen der Gesellschaft an Dritte.

 

Lassen Sie uns heute diese zweite Gruppe betrachten. Wann erfordert es die Lage denn, wann spricht man von einer Firmeninsolvenz?

Jedenfalls, wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist, sprechen wir von einer Insolvenz. Stark vereinfacht: Als zahlungsunfähig gilt, wer seine fälligen Verbindlichkeiten nicht bedienen und diese Lücke auch nicht innerhalb von ca. drei Wochen beseitigen kann.

Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen (Aktiva) nicht ausreicht, die Verbindlichkeiten (Passiva) des Unternehmens zu decken und keine positiven Fortführungsaussichten bestehen; sprich: die dauerhafte Fortführbarkeit des Unternehmens den Umständen nach nicht überwiegend wahrscheinlich ist.

 

Welche Sonderregelungen galten/gelten aufgrund der Corona-Pandemie?

Die Sonderregelungen im sog. COVInsAG etwa zur Antragspflicht, zur Geschäftsführerhaftung, zur Anfechtung und zu Mieten sind für den juristischen Laien sehr kompliziert. Die bekannteste und für Geschäftsführer wohl wichtigste Regelung, die Aussetzung der Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrages, galt zunächst nur bis zum 30.09.2020. Ab Oktober 2020 wurde sie lediglich für den Fall der Überschuldung bis Ende 2020 verlängert.

Wegen des zweiten Lock-Downs seit November 2020 und der Verzögerungen bei der Auszahlung der Corona-Hilfen setzte der Gesetzgeber für Januar 2021 die Antragspflicht wieder vollständig aus – unter der Bedingung, dass das betroffene Unternehmen realistisch Anspruch auf diese Hilfeleistungen hat, diese beantragt wurden bzw. beantragt werden und diese Hilfen zur Abwendung der Insolvenzreife ausreichen. Die Regelung soll nun bis zum 30.04.2021 verlängert werden. Die aktuelle Aussetzung gilt also nicht, wenn keine Ansprüche auf Coronahilfen bestehen oder diese Ansprüche nicht zur Beseitigung der Insolvenzgründe ausreichen.

Lassen Sie mich dazu noch etwas sagen: Die Insolvenzgerichte verzeichnen derzeit einen geringeren Eingang von Insolvenzanträgen als in den Vorjahren. Ich habe das ungute Gefühl, dass ein Grund dafür ein fehlerhaftes Verständnis dieser Sonderregelungen sein könnte. Ich kann an die Geschäftsführer von Unternehmen in Schwierigkeiten nur dringend appellieren, die eigene Situation genau zu analysieren und sich gegebenenfalls Unterstützung zu holen.

 

Was sollte der Geschäftsführer insolvenznaher oder insolventer Unternehmen tun?

Bei Vorliegen von Insolvenzreife, die nicht durch Corona-Hilfen beseitigt werden kann, muss er zwingend Antrag stellen. Ist er unsicher, was auch angesichts der laufenden Änderungen des COVInsAG logisch wäre, ist neben der Nachfrage beim Steuerberater die Beauftragung von Fachleuten, zum Beispiel Fachanwälten für Insolvenzrecht, dringend anzuraten.

(red. Anm.: Eine Liste mit Fachanwälten, die Ihnen in der Situation beratend zur Seite stehen, gibt es bei der Anwaltskammer. Sie ist über die Website www.rak-mv.de,  telefonisch unter (0385) 51 19 60 0 oder per E-Mail unter info@rak-mv.de erreichbar.)

 

Welche Aussichten bestehen vor und bei Insolvenz für eine Sanierung?

Grundsätzlich gilt, je früher die Krise angegangen wird, desto besser die Sanierungschancen.  Auch hier empfiehlt sich, professionellen Rat einzuholen. Der Gesetzgeber hat zum Beispiel für insolvenznahe Unternehmen zum 01.01.2021 das STARUG, das Gesetz über den Sanierungs- und Restrukturierungsrahmen, verabschiedet. Damit liegt eine gesetzliche Grundlage für insolvenzvermeidende Restrukturierungspläne vor. Selbst für den Fall der Insolvenz bestehen bei professioneller Vorbereitung regelmäßig immer noch gute Chancen auf Sanierung, zum Beispiel durch Insolvenzpläne oder übertragende Sanierung auf einen neuen Investor. Es ist dabei auch möglich – das Vorliegen einiger weiterer Bedingungen vorausgesetzt – unter Aufsicht eines Sachwalters das Verfahren in Eigenverwaltung, also durch die Geschäftsführung selbst, abzuwickeln.

 

Wie lange dauert ein Insolvenzverfahren?

Das hängt von den Umständen ab. Da spielen viele Faktoren hinein. So auch die Gläubiger, die in einem Insolvenzverfahren einen großen Einfluss haben. Eine Sanierung des Unternehmens durch Insolvenzplan oder Übertragung auf einen anderen Träger dauert regelmäßig ab Antragstellung zwischen 6 -18 Monaten. Die Abwicklung kleinerer Unternehmen dauert im Schnitt drei bis fünf Jahre; größere ziehen sich mitunter über viele Jahre hin.

 

Eine Insolvenz ist für die Betreffenden keine einfache Situation. Was würden Sie ihnen sagen?

Erkennen Sie Zeichen an. Holen Sie sich frühzeitig Hilfe. Ich verstehe, wenn Geschäftsführer Angst davor haben, diesen Weg zu gehen. Im Falle der Insolvenz sind aber ihre Handlungsoptionen wegen Strafdrohung und Haftung alternativlos. Sie kann außerdem eine Chance sein. Das Insolvenzrecht sieht viele Sanierungs-Instrumente vor, über die die Unternehmen sonst nicht verfügen. Zum Beispiel werden Verträge kündbar oder außer Kraft gesetzt, die unter normalen Umständen noch eine lange Laufzeit hätten und hohe Kosten verursachen. Es lohnt sich also. Eine Insolvenz kann auch eine Chance bedeuten, neue Wege zu gehen, die das Unternehmen langfristig in sicheres Fahrwasser navigieren.

Vielen Dank, Herr Franz.

 

Über Andreas Franz:

Andreas Franz ist Geschäftsführender Gesellschafter der SGP Schneider Geiwitz Nord Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Schwerin. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht und zertifizierter Restrukturierungs- und Sanierungsberater begleitete er unter anderem im Rahmen eines Insolvenzverfahrens die Restrukturierungen der in Dorf Mecklenburg ansässigen mvb – Mecklenburger Verkehrsbetriebe GmbH durch übertragende Sanierung auf die SB Verkehrsbetriebe GmbH und im Jahre 2020 Unternehmen der eigenverwalteten GALERIA-Karstadt-Kaufhof-Gruppe in nur 6 Monaten im Wege von Insolvenzplänen.

Schweriner Schloss

Derzeit stehen viele Unternehmerinnen und Unternehmer mit dem Rücken zur Wand, da zugesagte Wirtschaftshilfen z. B. verspätet ausgezahlt werden oder noch gar nicht beantragt werden können. So sollen die Abschlagszahlungen und die Antragstellung der Überbrückungshilfe III des Bundes im Februar 2021 starten. Die Überbrückungshilfe III wird derzeit angepasst und soll um Sonderregelungen für die Reise- und Veranstaltungsbranche sowie den Einzelhandel erweitert werden.

Hilfreich ist in der aktuelle Situation, dass die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns einige ergänzende Programme im Rahmen eines Winter-Stabilisierungsprogramms auf den Weg gebracht hat. Damit versucht Sie, Lücken der Bundeshilfen zu füllen. Bei besonders schwerwiegenden Liquiditätsproblemen wird das Land einspringen, um die Bundeshilfen zinsfrei vorzufinanzieren. Dies richtet sich vor allen an Unternehmen aus Branchen, die keine November- und Dezemberhilfen bekommen haben (Friseure, Einzelhändler, Fahrschulen).

Dazu wurden zwei Programme gestartet:

Für beide Förderprogramme ist das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern die zuständige Antragsstelle.

 

Marktpräsenzprämie Einzelhandel

Wer wird unterstützt?

Antragsberechtigt sind Unternehmen einschließlich Soloselbstständige aus dem stationären Einzelhandel mit Hauptsitz in Mecklenburg-Vorpommern, die infolge der Schließungen ab November 2020 erhebliche Umsatzrückgänge erleiden. Erfasst ist der Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) in Verkaufsräumen gemäß Klassifikation der Wirtschaftszweige. Dazu zählt nicht der Einzelhandel an Verkaufsständen und auf Märkten bzw. der Versand- und Interneteinzelhandel. Antragsvoraussetzung ist ein coronabedingter durchschnittlicher Umsatzrückgang in den Monaten November und Dezember 2020 von mindestens 70 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden, sind nicht antragsberechtigt.

Was wird unterstützt?

Unterstützt werden Maßnahmen zur Erhöhung der Marktpräsenz einschließlich der Absatzförderung in unterschiedlicher Form. Dazu zählen sowohl kurzfristig wirkende Maßnahmen beispielsweise in den Bereichen Werbung, Verkaufsförderung, Öffentlichkeitsarbeit und Direktmarketing als auch langfristig wirkende Maßnahmen wie beispielsweise der Aufbau eines Internetauftritts oder eines Onlineshops

Wie wird unterstützt?

Die Unterstützung erfolgt als Billigkeitsleistung in Form einer einmaligen Pauschale in Höhe von 5.000 Euro pro Unternehmen.

Wie ist das Antragsverfahren?

Bewilligungsstelle ist das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern. Anträge sind formgebunden beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern, Werkstraße 213 in 19061 Schwerin, einzureichen. Die Antragsunterlagen stehen auf der Homepage des Landesförderinstituts unter www.lfi-mv.de zum Download bereit. Die Antragsfrist endet am 31. März 2021.

Näheres unter: Marktpräsenzprämie (lfi-mv.de)

 

Corona-Starthilfe für Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe

Wer wird unterstützt?

Die Starthilfe des Landes richtet sich an Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe gemäß Klassifikation der Wirtschaftszweige (Abteilungen 55 und 56) in Mecklenburg-Vorpommern, die auch die Novemberhilfe beantragt haben. Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden, sind nicht antragsberechtigt.

Was wird erstattet?

Mit der Starthilfe leistet das Land einen Beitrag zur Deckung der Wiederanlaufkosten nach den Betriebsschließungen. Dieser Beitrag wird über den Umsatz angenähert. Bezugspunkt ist der Umsatz im November 2019 bzw. der im Bundesprogramm der Novemberhilfe maßgebliche Vergleichsumsatz des jeweiligen Unternehmens. Die Höhe der Starthilfe beträgt 5 Prozent dieses Umsatzes.

Wie wird unterstützt?

 Die Starthilfe wird als einmalige Anlaufkostenpauschale ausgezahlt. Es handelt sich um eine nicht rückzahlbare Billigkeitsleistung.

Wie ist das Antragsverfahren?

 Bewilligungsstelle ist das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern. Die Antragstellung erfolgt papiergestützt mittels Antragsformular durch den Antragsteller. Dem Antrag sind Erklärungen zu erhaltenen Kleinbeihilfen und De-minimis-Beihilfen beizufügen. Die Antragsfrist beginnt am 27. Januar 2021 und endet am 28. Februar 2021.

Näheres unter: Corona-Starthilfe für Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe (lfi-mv.de)

work-from-home

Zur Reduzierung der Fallzahlen in der Corona-Pandemie verschärft und erweitert die Bundesregierung die betrieblichen Pflichten. Dabei regelt nun die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) oder auch Corona-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 den Rahmen für die betriebliche Gefährdungsbeurteilung und grundlegende Sicherheitsmaßnahmen. Die Verordnung tritt am 27. Januar in Kraft. Sie gilt zunächst bis zum 15. März 2021.

Schon vor dem Inkrafttreten der Verordnung war in Betrieben umzusetzen:

  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung, wo dies nicht möglich ist.
  • In Kantinen und Pausenräumen muss ebenfalls der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden.
  • Arbeitgeber müssen Flüssigseife und Handtuchspender in Sanitärräumen bereitstellen.
  • Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.

Durch die Verordnung gilt nun ergänzend:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können.
  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.

Arbeitgeber muss Gefährdungsbeurteilung machen und dokumentieren

Gemäß § 2 Absatz 1 der Norm hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und zu aktualisieren.

Hat der Arbeitgeber Schwachstellen in seiner Gefahrenbeurteilung festgestellt, ist er nach Absatz 3 der Norm verpflichtet, alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Dabei ist die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.

Nach Absatz 3 sind betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren und nach Möglichkeit durch die Verwendung von Informationstechnologie zu ersetzen. Können solche betriebsnotwendigen Zusammenkünfte nicht durch Informationstechnologie ersetzt werden, so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen z. B. durch Trennwände, Plexiglasscheiben etc.

Die Gefährdungsbeurteilung ist zu verschriftlichen, zu dokumentieren und über Schulungsmaßnahmen und Aushänge bzw. das Intranet auch in der Belegschaft ausreichend zu kommunizieren. Dies wird durch die Vollzugsbehörden abgeprüft.

Pflicht des Arbeitsgebers zum Anbieten von Heimarbeit (Home-Office)

Der Arbeitgeber hat gemäß § 2 Absatz 4 der Verordnung den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Entscheidung über die Eignung bzw. mögliche entgegenstehende Gründe trifft der Arbeitgeber.

Die zentrale Frage ist, welche Tätigkeiten aus betrieblichen Gründen nicht in die Heimarbeit verlagert werden können. Das sind z. B. Tätigkeiten in der Produktion, im Handel, in der Logistik etc., die eine Ausführung im Homeoffice nicht zulassen. Auch in anderen Bereichen können nachvollziehbare betriebstechnische Gründe vorliegen, die gegen eine Verlagerung ins Homeoffice sprechen. Dies kann z.B. in Betracht kommen, wenn die Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder gar nicht aufrechterhalten werden könnten. Das kann bei einer Büro(-Tätigkeit) verbundenen Nebentätigkeiten der Fall sein, wie die Bearbeitung und Verteilung der eingehenden Post, die Bearbeitung des Warenein- und Ausgangs, Schalter- und Kassendienste bei weiterhin erforderlichen Kunden- und Mitarbeiterkontakten, Materialausgabe, Reparatur- und Wartungsaufgaben (z.B. IT-Service), Hausmeisterdienste und Notdienste zur Aufrechterhaltung des Betriebes, unter Umständen auch die Sicherstellung der Ersten Hilfe im Betrieb.

Technische oder organisatorische Gründe, wie z.B. die Nichtverfügbarkeit benötigter IT-Ausstattung, notwendige Veränderung der Arbeitsorganisation oder unzureichende Qualifizierung der betroffenen Beschäftigten können i.d.R. nur vorübergehend bis zur Beseitigung des Verhinderungsgrunds angeführt werden. Ggf. können auch besondere Anforderungen des Datenschutzes und des Schutzes von Betriebsgeheimnissen gegen die Ausführung von Tätigkeiten im Homeoffice sprechen.

Überwachung der Norm

Die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung obliegt nach dem Arbeitsschutzgesetz den Arbeitsschutzbehörden der Länder. In Mecklenburg-Vorpommern ist das Landesamt für Gesund und Soziales mit den nachgelagerten Behörden zuständig. Die Behörden beraten die Betriebe, geben Hinweise zu den erforderlichen Schutzmaßnahmen und überwachen deren Umsetzung. Arbeitgeber haben den Arbeitsschutzbehörden auf Verlangen die für eine wirksame Aufsicht erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sofern dies unter den Bedingungen des notwendigen Infektionsschutzes, insbesondere im Hinblick auf einzuhaltende Kontaktbeschränkungen möglich ist, kann die Einhaltung der Verordnung auch durch Besichtigungen im Betrieb kontrolliert werden.

Die Aufsichtsdienste der Unfallversicherungsträger haben ebenfalls auf die Einhaltung der Verordnung hinzuwirken und können so die Umsetzung der Verordnung in den Betrieben unterstützen.

Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden können die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen und Verstöße notfalls auch mit einem Bußgeld ahnden.

 Bußgelder

Sofern die zuständigen Arbeitsschutzbehörden Verstöße feststellen, können diese auch sanktioniert werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn zuvor eine vollziehbare behördliche Anordnung ergangen ist, gegen die verstoßen wird. Die Höhe der Sanktion hängt von Art und Umfang des Verstoßes ab und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Arbeitsschutzgesetz sieht einen Bußgeldrahmen bis maximal 30.000 € vor.

Die wichtigsten Fragen und Antworten: BMAS – FAQs zur Corona-Arbeitsschutzverordnung

Insolvenz

Gute Informationen müssen nicht teuer sein

Wismar / Grevesmühlen Die gesamte Wirtschaft ächzt unter der weltweiten Corona-Pandemie – auch in Nordwestmecklenburg. Drohende Insolvenzen und mögliche Zahlungsunfähigkeit bewegen zunehmend die Gedanken der Unternehmer einigen Branchen. Die Wirtschaftsförderungsgesellschaft Nordwestmecklenburg (WFG NWM) stellt deshalb für diese erste Informationen bereit. „Aufgrund der Tatsache, dass sich Unternehmer*innen und Selbstständige an die Corona-Hotline der Wirtschaftsförderungsgesellschaft Nordwestmecklenburg gewandt haben und um Erstinformationen zum Thema Insolvenz baten, haben wir unter www.wfg-nwm.de eine spezielle Seite eingerichtet“, berichtet Geschäftsführer Martin Kopp.

Hintergrund ist die Tatsache, dass Mecklenburg-Vorpommern zum Jahresanfang im Bereich der Infektionszahlen gegenüber anderen Ländern zwar sehr gut da steht – die wirtschaftlichen Folgen das Bundesland jedoch genauso hart treffen wie alle anderen. Eine Zwischenbilanz des Wirtschaftsministeriums zeigt für das erste Halbjahr 2020 den größten ökonomischen Einbruch seit Bestehen des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Das Bruttoinlandsprodukt schrumpfte im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um mehr als fünf Prozent. Selbst in der schweren Finanzkrise vor etwas mehr als einem Jahrzehnt gab es keinen vergleichbaren Rückgang. Hinter solchen abstrakten Zahlen stehen am Ende immer viele einzelne Schicksale in Nordwestmecklenburg oder anderswo: Arbeitslosigkeit, eine private Insolvenz oder eine Firmenpleite. „Wir machen natürlich keine Schuldnerberatung, aber wir möchten damit den Betroffenen helfen und Informationen bereitstellen, die anonym abgerufen werden können und aktuell sind. Ich bitte alle Betroffenen, sich frühzeitig zu informieren“, so Kopp.

Betroffene oder solche, die eine Insolvenz fürchten, finden hier erste Informationen, wie es nun weitergehen kann oder welche Lösungen bei Zahlungsunfähigkeit möglich sind – ganz generell und speziell bei Privat- oder Firmenpleiten durch Corona.

„Wir sehen an diesem Beispiel, wie wichtig eine funktionierende Wirtschaftsförderung ist. Es war in den letzten Jahren nicht immer einfach, für diese freiwillige Aufgabe Mehrheiten  zu finden. Die Wiederbelebung der Wirtschaftsförderung war sicherlich eine der wichtigsten und richtigsten regionalökonomischen Entscheidungen, die in meiner jetzigen Wahlperiode getroffen wurden. In dieser Wirtschaftskrise keine funktionierende Wirtschaftsförderung zu haben, wäre fatal “ begrüßt Landrätin Kerstin Weiss das Engagement des kreiseigenen Unternehmens. Das Thema Insolvenz ist für jedermann unangenehm und trotzdem ist es gerade jetzt im zweiten Jahr der Corona-Krise unerlässlich, sich mit diesem Thema zu beschäftigen. Aktuelle Fälle wie die Insolvenz der Modekette Adler, der Friseurkette Klier oder die Deutsche Confiserie Holding (DCH), zur der Hussel und Arko gehören, haben auch Auswirkungen in Mecklenburg-Vorpommern. Diese Entwicklungen werden weiter gehen, ist sich WFG-Geschäftsführer Kopp sicher. „Bund- und Länder müssen dafür sorgen, dass die Beantragung von Überbrückungshilfen vereinfacht und die Auszahlung sichergestellt ist. Für die sogenannte Corona-Überbrückungshilfe drei des Bundes gibt es Ende Januar noch immer keine Antragsunterlagen. So verlieren wir die Solidarität der Wirtschaft und der betroffenen Beschäftigten“ ist sich Kopp sicher.

 

 Kontakt:

Wirtschaftsförderungsgesellschaft Nordwestmecklenburg mbH, Börzower Weg 3, 23936 Grevesmühlen

E-Mail: m.kopp@nordwestmecklenburg.de, Internet: www.wfg-nwm.de, V.i.S.d.P.: Martin Kopp

 

RKT2020

Medieninformation vom 21. Januar 2021

  • Vier Wochen „Digitale Rückkehrertage Nordwestmecklenburg“
  • Wirtschaftsförderung zieht erste Bilanz

 Zwischen dem 21. Dezember 2020 und dem 20. Januar 2021 führte das Welcome Service Center die „Digitalen Rückkehrertage Nordwestmecklenburg“ durch. Laut vorläufigem Rückblick punkten besonders Jobs im öffentlichen Dienst.

Wismar/Grevesmühlen, 21.01.2021: Am 21. Dezember 2020 starteten auf der Website www.ichwillindieheimat.de die Digitalvariante des Rückkehrertages Nordwestmecklenburg. Rund 50 Unternehmen der Region präsentierten in diesem Rahmen rund 200 Arbeits- und Ausbildungsstellen. „In den beiden Jahren zuvor haben wir jeweils am 27. Dezember eine große Präsenzveranstaltung durchgeführt.“, erklärt Martin Kopp, Geschäftsführer der Wirtschaftsförderung Nordwestmecklenburg. „Das Angebot ist durchweg auf positive Resonanz getroffen. In der Zeit um Weihnachten besuchen Menschen, die aus der Region weggezogen sind, ihre Familien. Sie nutzen diese Tage oft, um sich hier nach einem attraktiven Job umzuschauen, damit sie ihren Lebensmittelpunkt zurück verlegen können.“

Aufgrund der Corona-Situation war eine solche Jobmesse 2020 ausgeschlossen. „Deshalb haben wir uns entschieden, als Alternative eine Onlinevariante anzubieten. Statt des einen Präsenztages lief sie für vier Wochen. Natürlich kann so ein Angebot persönliche Gespräche nicht ersetzen. Aber es kann sie einleiten; potenziellen Bewerberinnen und Bewerbern war es möglich, über die Seite unmittelbar Kontakt mit den Unternehmen aufzunehmen. Und vor allem: Es ist die beste Möglichkeit, die wir unter diesen Umständen hatten. Also mussten wir sie auch nutzen“, erläutert Landrätin Kerstin Weiss weiter. Landrätin Weiss war zusammen mit Wismars Bürgermeister Thomas Beyer Schirmherr*in der Veranstaltung.

Bis zum 20. Januar 2021 konnte die Seite mehr als 15.000 Aufrufe von ca. 6.500 Besuchern verzeichnen. Erste Ergebnisse zeigen: Die meisten Klicks bekamen Stellenausschreibungen aus dem öffentlichen Dienst. Die Vermutung liegt nahe, dass Themen wie geregelte Arbeitszeiten, lukrative Eingruppierungen sowie Jobsicherheit in der Coronapandemie eine große Rolle dabei gespielt haben. Welche Ergebnisse die Aktion insgesamt gebracht hat, bleibt noch konkreter zu bewerten. Dazu werden die Mitarbeiterinnen des Welcome Service Centers sich im März bei den beteiligten Firmen erkundigen, wie viele Bewerbungen auf diesem Weg eingegangen sind. Das Stellenportal bleibt noch bis Ende Januar online.

Kontakt:

Wirtschaftsförderungsgesellschaft Nordwestmecklenburg mbH, Börzower Weg 3, 23936 Grevesmühlen

E-Mail: m.kopp@nordwestmecklenburg.de, www.wfg-nwm.de, V.i.S.d.P.: Martin Kopp

soforthilfe-corona III

Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium haben am 19. Januar 2021 gemeldet, dass die sogenannten Überbrückungshilfen III in der Corona-Pandemie drastisch vereinfacht sowie die Fördersummen angepasst werden. So kann pro Unternehmen eine maximale Fördersumme von 1,5 Millionen Euro pro Monat ausgereicht werden, wenn die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Dies ist eine Reaktion auf die Verlängerung des Lockdowns bis zum 14. Februar 2021.

Die Überbrückungshilfe 3 kann für die Monate November 2020 bis Juni 2021 beantragt werden.

Antragsberechtigt sind Firmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro.

Wesentliche Punkte der Einigung zur Vereinfachung der Überbrückungshilfe III umfassen:

  • Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung: Alle Unternehmen mit mehr als 30 Prozent Umsatzeinbruch in einem Monat (Vergleich zum Referenzmonat 2019) können eine gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Das heißt: Keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit.
  • Erweiterung der monatlichen Förderhöhe: Anhebung der Förderhöchstgrenze auf bis zu 1,5 Mio. Euro pro Fördermonat (bisher 200.000 bzw. 500.000), sofern beihilferechtlich zulässig.
  • Abschlagszahlungen: Abschlagszahlungen werden einheitlich gewährt bei der Überbrückungshilfe III nicht nur für die von den Schließungen betroffenen Unternehmen. Abschlagszahlungen sind bis zu einer Höhe von bis zu 100.000 Euro für einen Fördermonat möglich statt bislang 50.000 Euro.
  • Anerkennung weiterer Kostenpositionen:
    • Wertverlusten unverkäuflicher oder saisonaler Ware werden als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt
    • Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden, wie z.B. Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops.

Für die Überbrückungshilfe III gelten weiterhin die Vorgaben des EU-Beihilferechts. U.a. werden bereits beantragte Hilfen wie November- oder Dezemberhilfen angerechnet.

Gefördert werden die Fixkosten abhängig vom Umsatzrückgang.

Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:

  • bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent werden 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet,
  • bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und –
  • bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten

Um das Verfahren möglichst unbürokratisch und einfach auszugestalten, gibt es einen Musterkatalog fixer Kosten, die berücksichtigt werden können: insbesondere Mieten und Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, etc. Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert. Schließlich können bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden sowie Marketing- und Werbekosten. ·

Für die besonders von der Krise betroffenen Branchen wie die Reisebüros und Reiseveranstalter, die Kultur und Veranstaltungswirtschaft, den Einzelhandel, die Pyrotechnikbranche und für Soloselbständige gibt es weitere Möglichkeiten.

Nähere Informationen unter:

Polen verlängert Lock-Down

Wer in die Republik Polen einreisen möchte, muss bis auf wenige Ausnahmen weiterhin zehn Tage in Quarantäne.

Wie in Deutschland sind lediglich Apotheken, Supermärkte, Drogerien geöffnet. Ergänzt sind Baumärkte geöffnet. Auch Banken und Tankstellen können öffnen. Diese Betriebsstätten können aber nur mit Schutzhandschuhen und Maske betreten werden. Auch im Freien muss in ganz Polen grundsätzlich ein Mund- und Nasenschutz getragen werden.

Der Zugverkehr in die Republik Polen ist auf der Strecke Lübeck-Bützow-Neubrandenburg-Löcknitz Stettin eingeschränkt. Die Züge der Regionalexpresslinie 4 enden und beginnen derzeit in Pasewalk oder Löcknitz. Die Usedomer Bäderbahn fährt dagegen wie immer zwischen Ahlbeck und Swinemünde.

Die Grenze zu Polen bleibt im Gegensatz zum Lockdown im vergangenen Frühjahr offen. Eine Einreise ohne zehntägige Quarantäne ist aber nur aus familiären und beruflichen Gründen möglich sowie für Ausländer, die in Polen studieren und Menschen, die schon gegen das Coronavirus geimpft worden sind.

Nähreres unter: Polen: Reise- und Sicherheitshinweise – Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)