Steuerberater Christian Backmann, Kanzlei für Steuer- und Wirtschaftsberatung  Lübeck, informiert:

Zur Beantragung von Coronahilfen stehen zurzeit die Neustarthilfe sowie die Überbrückungshilfe III zur Verfügung. Für beide Programme endet die Antragsfrist am 31.10.2021.
Die Unterstützungsleistungen werden für die Monate Januar bis Juni 2021 gewährt. Aktuell wird die so genannte Überbrückungshilfe Plus vorbereitet.
Die Förderung wird voraussichtlich auf die Monate Juli bis September 2021 erweitert. Aktuell sind hier jedoch keine Anträge möglich, da noch die entsprechende Programmierung über das Antragsportal fehlt.


Welche Programme gibt es gegenwärtig für kleine und mittlere Unternehmen bzw. für Soloselbständige?

Die Soforthilfe als auch die Überbrückungshilfe sind dann antragsfähig, wenn nachgewiesen werden kann, dass Umsatzausfälle durch die Corona Pandemie bedingt sind.
Die Neustarthilfe richtet sich an Soloselbständige und kleinere Unternehmen mit geringen Fixkosten. Die Überbrückungshilfe an solche Unternehmen, die höhere Fixkosten haben.
Es wurde bereits beschlossen, dass mit der endgültigen Abrechnung Unternehmen das Wahlrecht haben, ob sie die
Neustarthilfe oder die Überbrückungshilfe in Anspruch nehmen.


Welche Voraussetzungen müssen beachtet werden?

Die Neustarthilfe kann von jedem Antragsberechtigten selber beantragt werden. Dies ist für die Überbrückungshilfe III ausgeschlossen.


Durch wen erfolgt die Beantragung?

Hier muss die Beantragung über sogenannte prüfende Dritte erfolgen, wie z. B. Steuerberater, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer.


Welche Erfahrungen wurden bisher gesammelt?  Wie schnell werden die Mittel ausgezahlt?

Die Auszahlung der Zahlung erfolgte entgegen anders lautenden Meldungen nach meiner Erfahrung relativ zügig. Zum Teil sind Kleinbeträge innerhalb von 2 Wochen
ausgezahlt worden.


Wie erfolgt die Abrechnung und was muss für die Folgezeit beachtet werden?

Wichtig ist, dass sämtliche Förderungsanträge sowohl für 2020 als auch für 2021 in einer Schlussabrechnung noch einmal überprüft werden müssen. Zu Unrecht ausgezahlte Förderhilfen müssen dann zurückgezahlt werden.
Wichtig ist ebenfalls, dass sämtliche Förderhilfen der Steuerpflicht unterliegen, d.h. diese sind im Rahmen der Steuererklärung als Betriebseinnahmen zu erklären. Aus der Vielzahl der Fördermöglichkeiten sowie der zum Teil unüberschaubaren Änderungen empfiehlt es sich fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

 

Unternehmer*innen können sich bei Fragen zu den aktuellen Förderprogrammen an die Wirtschaftsförderungsgesellschaft Nordwestmecklenburg wenden, die im Rahmen eines Corona-Hilfe-Projektes eine Hotline eingerichtet hat. Das Projekt wird vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds gefördert und läuft bis Ende Mai 2022. Es kann um ein Jahr verlängert werden. Die Hotline ist unter 03841 3040 9841 von montags bis donnerstags von 09.00 – 12.00 Uhr sowie von 13.00 bis 15.00 Uhr erreichbar. Freitags ist die Hotline von 09.00 – 12.00 Uhr zu erreichen.

 

 

 

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