Schweriner Schloss

Derzeit stehen viele Unternehmerinnen und Unternehmer mit dem Rücken zur Wand, da zugesagte Wirtschaftshilfen z. B. verspätet ausgezahlt werden oder noch gar nicht beantragt werden können. So sollen die Abschlagszahlungen und die Antragstellung der Überbrückungshilfe III des Bundes im Februar 2021 starten. Die Überbrückungshilfe III wird derzeit angepasst und soll um Sonderregelungen für die Reise- und Veranstaltungsbranche sowie den Einzelhandel erweitert werden.

Hilfreich ist in der aktuelle Situation, dass die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns einige ergänzende Programme im Rahmen eines Winter-Stabilisierungsprogramms auf den Weg gebracht hat. Damit versucht Sie, Lücken der Bundeshilfen zu füllen. Bei besonders schwerwiegenden Liquiditätsproblemen wird das Land einspringen, um die Bundeshilfen zinsfrei vorzufinanzieren. Dies richtet sich vor allen an Unternehmen aus Branchen, die keine November- und Dezemberhilfen bekommen haben (Friseure, Einzelhändler, Fahrschulen).

Dazu wurden zwei Programme gestartet:

Für beide Förderprogramme ist das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern die zuständige Antragsstelle.

 

Marktpräsenzprämie Einzelhandel

Wer wird unterstützt?

Antragsberechtigt sind Unternehmen einschließlich Soloselbstständige aus dem stationären Einzelhandel mit Hauptsitz in Mecklenburg-Vorpommern, die infolge der Schließungen ab November 2020 erhebliche Umsatzrückgänge erleiden. Erfasst ist der Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) in Verkaufsräumen gemäß Klassifikation der Wirtschaftszweige. Dazu zählt nicht der Einzelhandel an Verkaufsständen und auf Märkten bzw. der Versand- und Interneteinzelhandel. Antragsvoraussetzung ist ein coronabedingter durchschnittlicher Umsatzrückgang in den Monaten November und Dezember 2020 von mindestens 70 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden, sind nicht antragsberechtigt.

Was wird unterstützt?

Unterstützt werden Maßnahmen zur Erhöhung der Marktpräsenz einschließlich der Absatzförderung in unterschiedlicher Form. Dazu zählen sowohl kurzfristig wirkende Maßnahmen beispielsweise in den Bereichen Werbung, Verkaufsförderung, Öffentlichkeitsarbeit und Direktmarketing als auch langfristig wirkende Maßnahmen wie beispielsweise der Aufbau eines Internetauftritts oder eines Onlineshops

Wie wird unterstützt?

Die Unterstützung erfolgt als Billigkeitsleistung in Form einer einmaligen Pauschale in Höhe von 5.000 Euro pro Unternehmen.

Wie ist das Antragsverfahren?

Bewilligungsstelle ist das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern. Anträge sind formgebunden beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern, Werkstraße 213 in 19061 Schwerin, einzureichen. Die Antragsunterlagen stehen auf der Homepage des Landesförderinstituts unter www.lfi-mv.de zum Download bereit. Die Antragsfrist endet am 31. März 2021.

Näheres unter: Marktpräsenzprämie (lfi-mv.de)

 

Corona-Starthilfe für Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe

Wer wird unterstützt?

Die Starthilfe des Landes richtet sich an Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe gemäß Klassifikation der Wirtschaftszweige (Abteilungen 55 und 56) in Mecklenburg-Vorpommern, die auch die Novemberhilfe beantragt haben. Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden, sind nicht antragsberechtigt.

Was wird erstattet?

Mit der Starthilfe leistet das Land einen Beitrag zur Deckung der Wiederanlaufkosten nach den Betriebsschließungen. Dieser Beitrag wird über den Umsatz angenähert. Bezugspunkt ist der Umsatz im November 2019 bzw. der im Bundesprogramm der Novemberhilfe maßgebliche Vergleichsumsatz des jeweiligen Unternehmens. Die Höhe der Starthilfe beträgt 5 Prozent dieses Umsatzes.

Wie wird unterstützt?

 Die Starthilfe wird als einmalige Anlaufkostenpauschale ausgezahlt. Es handelt sich um eine nicht rückzahlbare Billigkeitsleistung.

Wie ist das Antragsverfahren?

 Bewilligungsstelle ist das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern. Die Antragstellung erfolgt papiergestützt mittels Antragsformular durch den Antragsteller. Dem Antrag sind Erklärungen zu erhaltenen Kleinbeihilfen und De-minimis-Beihilfen beizufügen. Die Antragsfrist beginnt am 27. Januar 2021 und endet am 28. Februar 2021.

Näheres unter: Corona-Starthilfe für Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe (lfi-mv.de)

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