Land startet Neustart-Prämie für Kurzarbeiter

Die Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern hat als einziges Bundesland eine Sonderförderung für Arbeitnehmer*innen auf den Weg gebracht, die sich in Kurzarbeit befinden: Die Neustart-Prämie. Diese sogenannten „Billigkeitsleistungen“ sind Sonderzahlungen von Antragsberechtigten Unternehmen zur Abmilderung von ökonomischen Folgen von Beschäftigten, die sich zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.09.2020 aufgrund der Corona-Pandemie in Kurzarbeit befinden.

Wer ist Empfänger der Billigkeitsleistung?

  • Empfänger der Billigkeitsleistung sind Körperschaften des privaten Rechts, Personengesellschaften und Einzelunternehmen, unabhängig von ihrer Größe, mit Sitz oder Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern. Von der Billigkeitsleistung ausgeschlossen sind Unternehmen, die einen Insolvenzantrag gestellt haben oder sich in einem Insolvenzverfahren befinden. Den Antrag stellen kann daher eine juristische Person, nicht aber ein einzelner Arbeitnehmer.

Unter welchen Voraussetzungen ist eine Förderung möglich?

  • Der Antragsteller hat seinen Sitz oder mindestens eine Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern.
  • Die Billigkeitsleistung kann nur für Sonderzahlungen an sozialversicherungspflichtig Beschäftigte gewährt werden.
  • Bei der Sonderzahlung muss es sich um eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers aufgrund der Corona-Pandemie. Diese muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bzw. zu sonstigen betrieblichen Übungen oder einzelvertraglichen bzw. tarifvertraglichen Verpflichtungen vom Arbeitgeber (z. B. Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld) geleistet werden. Die Billigkeitsleistung darf nicht der Entlastung der Unternehmen für bereits vor Antragstellung gewährte Leistungen jeglicher Art dienen. Die Abänderung rechtlicher Verpflichtungen oder betrieblicher Übungen zu Lasten der Beschäftigten mit dem Ziel, das Unternehmen finanziell zu entlasten, schließen eine Beantragung dieser Billigkeitsleistungen aus.
  • Die Beschäftigten, für die die Billigkeitsleistung beantragt wird, haben ihren Arbeitsplatz in Mecklenburg-Vorpommern. Bei Wechseleinsatztätigkeit ist eine Billigkeitsleistung nur möglich, wenn der Arbeitsort des Beschäftigten überwiegend in Mecklenburg-Vorpommern ist.
  • Die Beschäftigten, für die die Billigkeitsleistung beantragt wird, waren während der Corona-Pandemie in besonderem Umfang von Arbeitsausfall betroffen. Dies liegt vor, wenn die individuelle Corona bedingte Kurzarbeit in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten mindestens 50 % betrug. Die Höhe der Kurzarbeit wird ermittelt aus dem Verhältnis zwischen IST-Entgelt (Spalte 5 des KUG 108-Formulars) und Soll-Entgelt (Spalte 4 des KUG 108-Formulars) bei der jeweiligen monatlichen Abrechnung der Kurzarbeit.
  • Voraussetzung für die Billigkeitsleistung ist ferner, dass der sozialversicherungspflichtig Beschäftigte nach Beendigung der Kurzarbeit mindestens einen Kalendermonat lang wieder im Unternehmen beschäftigt war (Wiederkehrmonat).

 

Die Antragsunterlagen finden Sie ab dem 15. September unter:

 

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