Am 24. März erklärte der Schweriner Landtag ganz Mecklenburg-Vorpommern pauschal zum Corona-Hotspot, um Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Infektionen flächendeckend weiterführen zu können.

Die AfD-Landtagsfraktion zog daraufhin hin gegen diese Regelungen vor Gericht und bekam nun in Teilen mit der Klage recht. Die Richter begründet das Urteil mit der Pflicht des Gesetzgebers, dass spezifisch, dass heißt konkret auf Ebene der Landkreise etc. Faktoren wie die Zahl der Corona-Neuinfektionen und eine mögliche Überlastung der Krankenhauskapazitäten bewertet werden müssen, bevor Schutzmaßnahmen angeordnet werden.

Folge ist, dass die mit der Hotspot-Regelung verbundenen Schutzmaßnahmen, insbesondere das Abstandsgebot und die Maskenpflicht, entfallen. Die 3-G-Regelung (geimpft, genesen, getestet) wurde bereits am Gründonnerstag aufgehoben.

Ohnehin wäre die Hotspot-Regelung zeitnah ausgelaufen, denn sie war mit einer Dauer bis zum 27. April beschlossen worden.

Wo entfällt die Maskenpflicht und wo nicht?

Mit dem Urteil entfällt die Maskenpflicht im Einzelhandel, auf Wochenmärkten, bei körpernahen Dienstleistungen, Freizeitangeboten und in der Gastronomie. Zudem wurde das Abstandsgebot in öffentlichen Innenräumen aufgehoben.

Weiterhin bestehen bleibt die Pflicht zum Tragen einer Maske bei Veranstaltungen, kulturellen Angeboten, bei Messen, im öffentlichen Nahverkehr und bei Beherbergung im Tourismus. Ungeimpfte Touristen unterliegen weiterhin der 3-G-Regelungen bei der Anreise in ein Hotel.

Was gilt am Arbeitsplatz?

Laut der Corona-Landesverordnung gilt am Arbeitsplatz keine 3-G-Nachweispflicht mehr.
Arbeitgeber können Arbeitgeber*innen in Eigenverantwortung entscheiden, welche Regelungen betriebsintern gelten, wie das Beibehalten des 3-G-Modells oder die Möglichkeit des Homeoffice.

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

zwei × fünf =