Die vierte Verordnung zum dauerhaften Schutz gegen das neuartige Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern (Vierte Corona-LVO-Änderungsverordnung) ist in Kraft getreten.

Die wesentlichen Änderungen für Betriebe in Mecklenburg-Vorpommern sind:

  • Diskotheken bleiben weiterhin geschlossen. Dies gilt auch für Theater, Opern, Konzerthäuser, Clubs und ähnliche Einrichtungen, Messen, Ausstellungen, Freizeitparks und Anbieter von Indoor-Freizeitaktivitäten, Indoor-Spielplätze, Schwimm- und Spaßbäder, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, Prostitutionsgewerbe, Bordelle und ähnliche Einrichtungen (§ 2 Absatz 4).
  • Es gelten jedoch Ausnahmen für Schwimm- und Spaßbäder. Diese können ab dem 8. Juni 2020 zu Zwecken des Schul- und Vereinssports sowie zur Durchführung von Schwimmkursen wieder öffnen. Es sind die gesteigerten hygienischen Anforderungen, insbesondere in den Gemeinschaftseinrichtungen zu beachten. Der Betreiber hat ein an die aktuellen epidemiologischen Verhältnisse angepasstes Sicherheits- und Hygienekonzept vorzuhalten. Dieses Konzept ist auf Anforderung dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Die auf den Internetseiten des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern veröffentlichten Hinweise für Schwimm- und Badebecken inklusive Freibäder des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern sind einzuhalten (§ 2 Absatz 13).
  • Auch Gaststätten im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Gaststättengesetzes (Schankwirtschaften) bleiben für den Publikumsverkehr weiterhin geschlossen (§ 3 Absatz 1).
  • Der Betrieb von und der Zutritt zu Sportboothäfen ist nun unter Beachtung von Abstandsregeln und der Vorgaben, sich mit maximal 10 Personen im öffentlichen Raum aufzuhalten, gestattet. Nicht gestattet sind in Sportboothäfen weiterhin Regattafahrten (§ 2 Absatz 5).

Alle weiteren Regelungen finden Sie unter den Informationen zum Coronavirus auf der Webseite der Landesregierung MV.

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