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Zur Reduzierung der Fallzahlen in der Corona-Pandemie verschärft und erweitert die Bundesregierung die betrieblichen Pflichten. Dabei regelt nun die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) oder auch Corona-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 den Rahmen für die betriebliche Gefährdungsbeurteilung und grundlegende Sicherheitsmaßnahmen. Die Verordnung tritt am 27. Januar in Kraft. Sie gilt zunächst bis zum 15. März 2021.

Schon vor dem Inkrafttreten der Verordnung war in Betrieben umzusetzen:

  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung, wo dies nicht möglich ist.
  • In Kantinen und Pausenräumen muss ebenfalls der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden.
  • Arbeitgeber müssen Flüssigseife und Handtuchspender in Sanitärräumen bereitstellen.
  • Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.

Durch die Verordnung gilt nun ergänzend:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können.
  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.

Arbeitgeber muss Gefährdungsbeurteilung machen und dokumentieren

Gemäß § 2 Absatz 1 der Norm hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und zu aktualisieren.

Hat der Arbeitgeber Schwachstellen in seiner Gefahrenbeurteilung festgestellt, ist er nach Absatz 3 der Norm verpflichtet, alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Dabei ist die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.

Nach Absatz 3 sind betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren und nach Möglichkeit durch die Verwendung von Informationstechnologie zu ersetzen. Können solche betriebsnotwendigen Zusammenkünfte nicht durch Informationstechnologie ersetzt werden, so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen z. B. durch Trennwände, Plexiglasscheiben etc.

Die Gefährdungsbeurteilung ist zu verschriftlichen, zu dokumentieren und über Schulungsmaßnahmen und Aushänge bzw. das Intranet auch in der Belegschaft ausreichend zu kommunizieren. Dies wird durch die Vollzugsbehörden abgeprüft.

Pflicht des Arbeitsgebers zum Anbieten von Heimarbeit (Home-Office)

Der Arbeitgeber hat gemäß § 2 Absatz 4 der Verordnung den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Entscheidung über die Eignung bzw. mögliche entgegenstehende Gründe trifft der Arbeitgeber.

Die zentrale Frage ist, welche Tätigkeiten aus betrieblichen Gründen nicht in die Heimarbeit verlagert werden können. Das sind z. B. Tätigkeiten in der Produktion, im Handel, in der Logistik etc., die eine Ausführung im Homeoffice nicht zulassen. Auch in anderen Bereichen können nachvollziehbare betriebstechnische Gründe vorliegen, die gegen eine Verlagerung ins Homeoffice sprechen. Dies kann z.B. in Betracht kommen, wenn die Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder gar nicht aufrechterhalten werden könnten. Das kann bei einer Büro(-Tätigkeit) verbundenen Nebentätigkeiten der Fall sein, wie die Bearbeitung und Verteilung der eingehenden Post, die Bearbeitung des Warenein- und Ausgangs, Schalter- und Kassendienste bei weiterhin erforderlichen Kunden- und Mitarbeiterkontakten, Materialausgabe, Reparatur- und Wartungsaufgaben (z.B. IT-Service), Hausmeisterdienste und Notdienste zur Aufrechterhaltung des Betriebes, unter Umständen auch die Sicherstellung der Ersten Hilfe im Betrieb.

Technische oder organisatorische Gründe, wie z.B. die Nichtverfügbarkeit benötigter IT-Ausstattung, notwendige Veränderung der Arbeitsorganisation oder unzureichende Qualifizierung der betroffenen Beschäftigten können i.d.R. nur vorübergehend bis zur Beseitigung des Verhinderungsgrunds angeführt werden. Ggf. können auch besondere Anforderungen des Datenschutzes und des Schutzes von Betriebsgeheimnissen gegen die Ausführung von Tätigkeiten im Homeoffice sprechen.

Überwachung der Norm

Die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung obliegt nach dem Arbeitsschutzgesetz den Arbeitsschutzbehörden der Länder. In Mecklenburg-Vorpommern ist das Landesamt für Gesund und Soziales mit den nachgelagerten Behörden zuständig. Die Behörden beraten die Betriebe, geben Hinweise zu den erforderlichen Schutzmaßnahmen und überwachen deren Umsetzung. Arbeitgeber haben den Arbeitsschutzbehörden auf Verlangen die für eine wirksame Aufsicht erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sofern dies unter den Bedingungen des notwendigen Infektionsschutzes, insbesondere im Hinblick auf einzuhaltende Kontaktbeschränkungen möglich ist, kann die Einhaltung der Verordnung auch durch Besichtigungen im Betrieb kontrolliert werden.

Die Aufsichtsdienste der Unfallversicherungsträger haben ebenfalls auf die Einhaltung der Verordnung hinzuwirken und können so die Umsetzung der Verordnung in den Betrieben unterstützen.

Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden können die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen und Verstöße notfalls auch mit einem Bußgeld ahnden.

 Bußgelder

Sofern die zuständigen Arbeitsschutzbehörden Verstöße feststellen, können diese auch sanktioniert werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn zuvor eine vollziehbare behördliche Anordnung ergangen ist, gegen die verstoßen wird. Die Höhe der Sanktion hängt von Art und Umfang des Verstoßes ab und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Arbeitsschutzgesetz sieht einen Bußgeldrahmen bis maximal 30.000 € vor.

Die wichtigsten Fragen und Antworten: BMAS – FAQs zur Corona-Arbeitsschutzverordnung

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