Anträge der sogenannten Corona-Novemberhilfen sind ab sofort möglich. Die Unterstützung gilt für betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund der staatlichen Anordnung das Geschäft untersagt wird bzw. aufgrund von bestehenden Anordnungen bereits untersagt ist.

Hintergrundinformationen für Antragsteller bzw. Steuerberater (inklusive Steuerbevollmächtigten), Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte finden Sie hier: 201124_FAQ_November_final_Lesefassung (1)

Seit heute Nachmittag ist das Portal für den Direktantrag der Soloselbstständigen, die bis zu 5.000 Euro beantragen können, freigeschaltet worden.

In allen anderen Fällen registriert der prüfende Dritte (Steuerberater etc.) sich auf der bundesweiten Online-Plattform. Die Antragstellung und das Einreichen der Unterlagen laufen digital. Der prüfende Dritte kann den Bearbeitungsstand Ihres Antrages online einsehen. Sobald der Bescheid vorliegt, wird der beauftragte Dritte benachrichtigt. Anträge können bis 31.01.2021 gestellt werden.

Die Abschlagszahlung wird einfach und unbürokratisch auf Grundlage des regulären Antrags auf Novemberhilfe gewährt. Ein separater Antrag auf Abschlagszahlung ist nicht notwendig. Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst folgende Punkte:

  • Unternehmen erhalten einen Abschlag in Höhe von bis zu 50 Prozent ihrer beantragten Summe, maximal 10.000 Euro
  • Die Antragstellung für Unternehmen erfolgt über einen prüfenden Dritten.
  • Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Sie finden die Unterlagen hier im Detail:

Die gewährte Wirtschaftshilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie z.B. Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfen, verrechnet. Ebenso mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe.

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