Coronavirus Landesverordnung 10.07.2020

Am 30. Juni hatte die Landesregierung mit Vertretern aus Wirtschaft, Kommunen, Gewerkschaften und Sozialverbänden eine Anpassung des sogenannten „MV-Plan“ in Zeiten der Corona-Pandemie beschlossen. Darin sind Regelungen für die Wirtschaft und die Gesellschaft in Zeiten der Corona-Pandemie in Mecklenburg-Vorpommern festgehalten. Dieser politische Entschluss wurde nun in der „Verordnung der Landesregierung zur Corona-Lockerung-LVO MV und zur Änderung der Quarantäneverordnung“ vom 7. Juli 2020 in verbindliche rechtliche Vorgaben überführt. Die Verordnung trat am 10. Juli 2020 in Kraft. Die Verordnung gilt zunächst bis zum 13. August 2020.

Es wurden folgende Lockerungen beschlossen:

  • Die allgemeine Kontaktbeschränkung wird aufgehoben.
  • Das Abstandsgebot von 1,5 Metern bleibt bestehen. Das Gleiche gilt für die Mundschutzpflicht im ÖPNV und im Einzelhandel.
  • Änderungen im Einzelhandel: Für den Einzelhandel soll eine Task Force Pläne und Konzepte für weitere Lockerungen erarbeiten. Die Ergebnisse werden in zwei Wochen, je nach Infektionsgeschehen, in der nächsten Beratung des MV-Gipfels der Landesregierung diskutiert. In Supermärkten fällt die Einkaufswagenpflicht. Außerdem fällt die 50-Meter-Regel beim Außerhausverkauf, zum Beispiel beim Eisverkauf. Dennoch sollte Abstand eingehalten werden.
  • Die Öffnung von Innen-Spielplätzen oder anderen Innen-Freizeitangeboten ist nach Anzeige beim zuständigen Gesundheitsamt wieder möglich.
  • Lockerungen beim Tagestourismus: Es sind Busreisen als Tagesreisen nach Mecklenburg-Vorpommern möglich. Hier fällt die Abstandsregel, jedoch bleibt die Mundschutzpflicht in den Bussen erhalten. Sonstige Tagestouristen dürfen weiterhin nicht einreisen!
  • Lockerungen in der Gastronomie: Die Sperrstunde in Gastronomieeinrichtungen wird bis 2 Uhr morgens verlängert. Buffets sind unter Sicherheitsauflagen wieder möglich.
  • Clubs und Diskotheken bleiben weiterhin geschlossen, eine Arbeitsgruppe soll aber erste Konzepte zur schrittweisen Öffnung erarbeiten.
  • Spezialmärkte dürfen wieder öffnen (wie Floh- und Töpfermärkte, auch kleinere Messen). Jedoch muss eine Begrenzung der Besucherzahlen durch Einlasskontrollen erfolgen.
  • Größere Veranstaltungen sind wieder möglich. Im Innenbereich sind 200, im Außenbereich 500 Teilnehmer*Innen zulässig. Auf Antrag bei den Ordnungsämtern können auch größere Veranstaltungen durchgeführt werden.
  • Sportliche Wettkämpfe sind wieder mit Publikum möglich – im Innenbereich mit 200, im Außenbereich mit 500 Zuschauer*Innen.
  • Die Öffnung von Messen ist unter Auflagen wieder möglich.

Neu sind die ausführlichen Anhänge in der Verordnung.

Sie regeln für Teilbranchen Hygiene- und Sicherheitsvorgaben. Die einzelnen Paragraphen der Verordnung verweisen nun auf die Einhaltung der Vorgaben in den Anhängen.

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