Über den Sonderfonds des Bundes werden bis zu 2,5 Milliarden Euro bereitgestellt, um die Wiederaufnahme und Planbarkeit kultureller Veranstaltungen zu unterstützen.

Wir haben alle wichtigen Informationen zusammengestellt:

Welche Veranstaltungen werden gefördert?

ausschließlich Kulturveranstaltungen wie Konzerte, Festivals, Opern, Tanz, Film, Theater, Musicals, Kleinkunst, Varieté, Lesungen, Performing Arts, Medienvorführungen, künstlerische und kulturelle Ausstellungen. Die Veranstaltung muss in Deutschland stattfinden, und  es müssen Eintrittskarten verkauft werden.

Wer kann Förderung beantragen?

Veranstalter*innen von Kulturveranstaltungen. Veranstalter*in ist, wer das wirtschaftliche und organisatorische Risiko einer Veranstaltung trägt. Veranstalter*innen in öffentlicher Trägerschaft können nur die Wirtschaftlichkeitshilfe beantragen.

Zwei Module werden unterschieden:

Kleinere und mittelgroße Veranstaltungen erhalten einen Zuschuss auf ihre Ticketeinnahmen, damit sie auch mit verringerter Teilnehmerzahl stattfinden können. Größere Veranstaltungen erhalten eine Absicherung gegen Corona-bedingte Absagen.


Welche Programme gibt es?

  1. Wirtschaftlichkeitshilfe

ab 1.7.2021 für Veranstaltungen mit bis zu 500 möglichen Teilnehmenden und ab 1.8.2021 mit bis zu 2000 möglichen Teilnehmenden unter Beachtung Corona-bedingter  Hygienebestimmungen

Höhe der Förderung:

Ausgleich der Verluste bei pandemiebedingter Verringerung der Teilnehmerzahl um mindestens 20%: Es werden die Einnahmen aus den ersten 1000 verkauften Tickets verdoppelt, bei besonders strengen Infektionsschutzauflagen (die die mögliche Teilnehmerzahl um mehr als 75% reduzieren) verdreifacht.

Maximale Förderung:

Finanzierungslücke zwischen veranstaltungsbezogenen Kosten (zuzüglich einer Durchführungspauschale von 10% dieser Kosten) und den erzielten Einnahmen.
Die Förderung ist bei  100.000 Euro je Veranstaltung gedeckelt. Für Veranstaltungen, die regulär wiederholt am selben Veranstaltungsort stattfinden, gibt es gesonderte Regelungen bzw. Obergrenzen.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Vor der Veranstaltung muss eine Registrierung auf der IT-Plattform (siehe www.sonderfonds-kulturveranstaltungen.de) stattfinden.
Die Registrierung umfasst u. a. den Charakter der Kulturveranstaltung sowie den Nachweis der Corona-bedingten Kapazitätsreduktion, z.B. durch Hygienekonzept oder Eindämmungsverordnung.

Der Antrag selbst wird nach der Veranstaltung über die IT-Plattform gestellt.

Optionale Ausfallabsicherung für kleinere Veranstaltungen:

Sollte wegen Verschärfung der öffentlichen Pandemievorschriften eine für die Wirtschaftshilfe registrierte Veranstaltung nicht stattfinden können, werden Veranstalter*innen anteilig für 80% der nachgewiesenen Corona-bedingten Ausfallkosten entschädigt, wenn sie eine Kostenkalkulation mit Registrierung eingereicht haben.


2. Ausfallabsicherung

ab 1.9.2021 für das Ausfallrisiko für Veranstaltungen mit mehr als 2000 möglichen Teilnehmenden.

Höhe der Förderung:

Bei einer pandemiebedingten Absage, Teilabsage oder Verschiebung werden maximal 80% der dadurch entstandenen veranstaltungsbedingten Kosten von der Ausfallabsicherung übernommen. Pro Veranstaltung werden maximal 8 Mio. Euro entschädigt. Erzielte Einnahmen werden davon abgezogen.

Welche Kosten sind förderfähig?

zum Beispiel Betriebskosten, Kosten für Personal, Anmietung, Wareneinsätze, Künstlergagen, beauftragte Dienstleisterinnen und Dienstleister etc.
Hierzu gibt es eine Liste beim BMFI.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Veranstaltung muss vor der geplanten Durchführung registriert sein.
Eine Kostenkalkulation, durch einen prüfenden Dritten (z. B. Steuerberater*in) geprüft sowie ein Hygienekonzept müssen vorliegen.
Bei pandemiebedingtem Ausfall, Teilausfall oder Verschiebung werden die konkreten Verluste und entstandenen Kosten mit der Bestätigung eines prüfenden Dritten vom Veranstalter nachgewiesen.

 

Konkrete Informationen unter:

www.sonderfonds-kulturveranstaltungen.de
Service-Hotline 0800 6648430
service@sonderfonds-kulturveranstaltungen.de

Wenn es um den Landkreis Nordwestmecklenburg, die hier lebenden Menschen und insbesondere die Kreisverwaltung mit ihrer Wirtschaftsförderungsgesellschaft geht, ist Unternehmer Ralf Witzl voll des Lobes: „Egal wo ich anrufe oder wen ich persönlich treffe, überall treffe ich ausschließlich auf nette, freundliche und hilfsbereite Menschen“, schwärmt der Geschäftsführer der in Baden-Württemberg ansässigen Garagenland GmbH. Mit ein Grund dafür, dass er gerade dabei ist, sich mit einem Projekt im Gewerbegebiet Upahl zu engagieren. Auf einer Fläche von zunächst einmal 9.000 Quadratmetern soll ein Gewerbe- und Garagenpark entstehen, in dem sich Kleinstunternehmen kostengünstig ansiedeln können. „Eine dieser Hallen 120 Meter breit, 15 Meter tief und sechs Meter Hoch – sie wird in Parzellen geteilt, deren kleinste Breite fünf Meter beträgt, bei Bedarf auch zehn Meter. Die Tiefe bleibt jeweils bei 15 Metern und jede Parzelle bekommt ein vier Meter breites Tor mit einer lichten Durchfahrtshöhe von ebenfalls vier Metern“, erklärt der gebürtige Schwabe. So könnten bis zu 19 separate Räume von mindestens 75 Quadratmetern Größe entstehen.

 

Dieses Konzept habe sich bereits an mehreren Standorten bewährt, erzählt Ralf Witzl. „Da entwickelt sich ganz schnell eine Kleinstruktur von Unternehmen aus verschiedenen Gewerken und Bereichen, die sich gegenseitig unterstützen, einander ergänzen und dadurch voneinander profitieren.“ Besonders Start-ups und Jungunternehmer liegen Witzl am Herzen, ihnen will er mit so einem Angebot helfen. Die Parzellen können dabei je nach Gusto gemietet oder gekauft werden. „Ich kann mir aber auch vorstellen, dass der ein oder andere Teil der Halle als Unterstellmöglichkeit für Boote oder Caravans genutzt werden kann. Auch hierfür habe ich einen Bedarf in der Region festgestellt“, so der Unternehmer. Ursprünglich war seine Firma seit kurz vor der Jahrtausendwende im Segment der Ein- und Mehrfamilienhäuser aktiv. Ab 2017 hat sie sich auf Garagenkomplexe spezialisiert.

 

Ralf Witzl ist über das Internet auf das Gewerbegebiet Upahl und die dort zur Verfügung stehenden Flächen aufmerksam geworden. „Meine Frau kommt aus Hamburg und ihr Bruder lebt in Lübeck – da habe ich bei einem Besuch mal umgeschaut, was die Region so zu bieten hat“, erinnert sich der Schwabe. „Martin Kopp und sein Team von der hiesigen Wirtschaftsförderungsgesellschaft sowie die Kreisbehörden insgesamt haben mich von Anfang an bei meinem Vorhaben unterstützt.“ So soll nun nach dem Stellen des Bauantrages und seiner Genehmigung zunächst eine dieser Stahlhallen in Sandwich-Bauweise mit Verblendern einschließlich Bodenplatte aufgebaut werden. „Das machen wir auch alles selbst – das dauert etwa drei bis vier Monate. Wenn alles gut läuft, können wir kommendes Jahr beginnen“, blickt Unternehmer Witzl in die Zukunft. Bei entsprechender Nachfrage könnten so auf dem vorerst gekauften Areal drei solcher Gebäude entstehen. Vor der Halle wird außerdem immer ein 15 bis 16 Meter breiter Streifen gepflastert, damit auch ein entsprechendes Rangieren der Fahrzeuge möglich ist.

Interessenten für eine Garagen-Parzelle können sich direkt an Ralf Witzl wenden. „Ich freue mich immer über den direkten Kontakt, da kann man alle Fragen viel direkter und unkomplizierter klären.“ Unter der Telefonnummer 0151 – 17278426 oder per E-Mail an ralf.witzl@web.de ist der Unternehmer zu erreichen.

 

 

 

 

 

 

Unternehmer Ralf Witzl & sein Geschäftspartner Dimitri Littke auf der Baustelle des Projektes.

Text: Peter Täufel

Steuerberater Christian Backmann, Kanzlei für Steuer- und Wirtschaftsberatung  Lübeck, informiert:

Zur Beantragung von Coronahilfen stehen zurzeit die Neustarthilfe sowie die Überbrückungshilfe III zur Verfügung. Für beide Programme endet die Antragsfrist am 31.10.2021.
Die Unterstützungsleistungen werden für die Monate Januar bis Juni 2021 gewährt. Aktuell wird die so genannte Überbrückungshilfe Plus vorbereitet.
Die Förderung wird voraussichtlich auf die Monate Juli bis September 2021 erweitert. Aktuell sind hier jedoch keine Anträge möglich, da noch die entsprechende Programmierung über das Antragsportal fehlt.


Welche Programme gibt es gegenwärtig für kleine und mittlere Unternehmen bzw. für Soloselbständige?

Die Soforthilfe als auch die Überbrückungshilfe sind dann antragsfähig, wenn nachgewiesen werden kann, dass Umsatzausfälle durch die Corona Pandemie bedingt sind.
Die Neustarthilfe richtet sich an Soloselbständige und kleinere Unternehmen mit geringen Fixkosten. Die Überbrückungshilfe an solche Unternehmen, die höhere Fixkosten haben.
Es wurde bereits beschlossen, dass mit der endgültigen Abrechnung Unternehmen das Wahlrecht haben, ob sie die
Neustarthilfe oder die Überbrückungshilfe in Anspruch nehmen.


Welche Voraussetzungen müssen beachtet werden?

Die Neustarthilfe kann von jedem Antragsberechtigten selber beantragt werden. Dies ist für die Überbrückungshilfe III ausgeschlossen.


Durch wen erfolgt die Beantragung?

Hier muss die Beantragung über sogenannte prüfende Dritte erfolgen, wie z. B. Steuerberater, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer.


Welche Erfahrungen wurden bisher gesammelt?  Wie schnell werden die Mittel ausgezahlt?

Die Auszahlung der Zahlung erfolgte entgegen anders lautenden Meldungen nach meiner Erfahrung relativ zügig. Zum Teil sind Kleinbeträge innerhalb von 2 Wochen
ausgezahlt worden.


Wie erfolgt die Abrechnung und was muss für die Folgezeit beachtet werden?

Wichtig ist, dass sämtliche Förderungsanträge sowohl für 2020 als auch für 2021 in einer Schlussabrechnung noch einmal überprüft werden müssen. Zu Unrecht ausgezahlte Förderhilfen müssen dann zurückgezahlt werden.
Wichtig ist ebenfalls, dass sämtliche Förderhilfen der Steuerpflicht unterliegen, d.h. diese sind im Rahmen der Steuererklärung als Betriebseinnahmen zu erklären. Aus der Vielzahl der Fördermöglichkeiten sowie der zum Teil unüberschaubaren Änderungen empfiehlt es sich fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

 

Unternehmer*innen können sich bei Fragen zu den aktuellen Förderprogrammen an die Wirtschaftsförderungsgesellschaft Nordwestmecklenburg wenden, die im Rahmen eines Corona-Hilfe-Projektes eine Hotline eingerichtet hat. Das Projekt wird vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds gefördert und läuft bis Ende Mai 2022. Es kann um ein Jahr verlängert werden. Die Hotline ist unter 03841 3040 9841 von montags bis donnerstags von 09.00 – 12.00 Uhr sowie von 13.00 bis 15.00 Uhr erreichbar. Freitags ist die Hotline von 09.00 – 12.00 Uhr zu erreichen.

 

 

 

soforthilfe-corona III

Überbrückungshilfe III Plus und Neustartprämie Plus

Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium haben die Überbrückungshilfe III und die Neustartprämie bis zum 30.9.2021 verlängert.

Die Förderbedingungen werden beibehalten und durch die Restartprämie ergänzt.

  • Mit der Restartprämie können Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten, die Mitarbeiter früher aus der Kurzarbeit holen oder Beschäftigte neu einstellen.

Die Neustarthilfe für Soloselbständige wird ebenfalls verlängert und auf bis zu 12.000 Euro für die ersten drei Quartale dieses Jahres erhöht.

 

Ergänzende Informationen zur Weiterführung der Überbrückungshilfe III in III Plus:

  • Weiterhin sind nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt.
  • Beantragt wird die Förderung weiterhin über das Corona-Portal des Bundes durch prüfende Dritte.
  • Künftig gilt für beide Programme gemeinsam:
  • Die maximale monatliche Förderung beträgt insgesamt 10 Mio. Euro.
  • Die Obergrenze für Förderungen aus beiden Programmen beträgt maximal 52 Mio. Euro,

davon 12 Mio. Euro aus dem geltenden EU-Beihilferahmen und 40 Mio. Euro  aus dem neuen Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich.

Diese neue EU-Regelung gilt für Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind. Sie können künftig Schäden von bis zu 40 Mio. Euro geltend machen.

 

Was ist neu in Überbrückungshilfe III Plus?

  • Unternehmen, die wieder eröffnen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den steigenden Personalkosten,  wenn sie im Zusammenhang mit der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder die Beschäftigung anderweitig erhöhen.

Der Zuschuss beträgt 60 Prozent der Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021.

Der Zuschuss beträgt im August noch 40 und im September noch 20 Prozent.

Danach gibt es keinen Zuschuss mehr.

  • Künftig werden Anwalts- und Gerichtskosten bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabweisende Restrukturierung von Unternehmen bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ersetzt.
  • Verlängert wird ebenso die Neustarthilfe für Soloselbständige.
  • Zeitraum Januar bis Juni 2021, bis zu 1.250 Euro pro Monat,
  • Zeitraum Juli bis September 2021, bis zu 1.500 Euro pro Monat.

Soloselbständige können somit insgesamt 12.000 Euro bekommen.

Parallel zur Überbrückungshilfe sollen die Härtefallhilfen der Länder bis Ende September 2021 verlängert werden.

Nach Anpassung der Programme kann die Antragstellung wie bisher über die Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen.

Der Regionalmarketing Westmecklenburg e. V. stellt sich neu auf. Während einer digitalen Mitgliederversammlung am 18. Mai 2021 bestätigten die Vereinsmitglieder die Neuausrichtung des Vereins. In Zukunft wird der Verein den Namen „Regionalmarketing und -entwicklung Westmecklenburg“ führen. Im Kern hat der Verein nun drei Aufgaben:

  1. Die Vernetzung von Wirtschaft, Verwaltung, Wissenschaft und Politik in Westmecklenburg.
  2. Die Organisation von Verbundprojekten in den Bereichen Regionalentwicklung und -marketing.
  3. Die Umsetzung von Kampagnen für die Region Westmecklenburg.

Vereinsstruktur, Mitglieder und bisherige Aufgaben

Der Verein wurde 1999 gegründet und hat rund 100 Mitglieder. Über 70 Prozent der Mitglieder kommen aus der Wirtschaft Westmecklenburgs. Die übrigen 30 Prozent kommen aus Verwaltungen, Wirtschaftsförderungen und Verbänden aus dem Landkreis Ludwigslust-Parchim, Nordwestmecklenburg und der Landeshauptstadt Schwerin. Im Kern hat der Verein in den vergangenen Jahren Regionalmarketingmaßnahmen organisiert und umgesetzt. Dabei bildete sich zunehmend der Schwerpunkt Fachkräftemarketing heraus. Der Verein organisierte beispielsweise den Pendleraktionstag und half bei der Umsetzung der Fachkräftekampagne „Mecklenburg – Hör auf Dein Herz“.

Neue Finanzierung und neuer Vorstand

Neu ist, dass sich alle Gebietskörperschaften Westmecklenburgs an der Finanzierung des Vereins zu gleichen Teilen beteiligen. „Damit ist sichergestellt, dass die erfolgreiche Arbeit des Vereins im Interesse der Wirtschaftsentwicklung der gesamten Region Westmecklenburg auch in Zukunft weitergeführt werden kann“, zeigt sich Diedrich Baxmann, scheidender Vorstandsvorsitzender des Vereins zufrieden. Er übergibt den Staffelstab an den neuen Vorsitzenden Martin Kopp, der hauptamtlich Geschäftsführer der Wirtschaftsförderungsgesellschaft Nordwestmecklenburg ist. „Durch die Neuausrichtung können wir enger mit Wirtschaft, Landesregierung, Kammern und Verbänden sowie der Kommunalpolitik Projekte auf den Weg bringen, um die Wirtschaft in Westmecklenburg zu stärken. Für diese Aufgaben werden wir in den nächsten Wochen neue Mitarbeiter*innen im Verein einstellen“, so Kopp.

Des Weiteren wurden in den Vereinsvorstand für die nächsten zwei Jahre gewählt:

  • Siegbert Eisenach (Hauptgeschäftsführer IHK zu Schwerin)
  • Manuel Krastel (Vorstandsvorsitzender Sparkasse Mecklenburg-Nordwest)
  • Kai Lorenzen (Vorstandsvorsitzender Sparkasse Mecklenburg-Schwerin)
  • Bernd Nottebaum (1. stellv. Bürgermeister Landeshauptstadt Schwerin)
  • Andreas Scher (Geschäftsführer Planet IC GmbH)
  • Berit Steinberg (Geschäftsführerin Wirtschaftsförderung Südwestmecklenburg mbH)
  • Christin Tramm (Geschäftsführerin Happy Tex GmbH)
  • Lukas Völsch (Persönlicher Referent des Landrates, Landkreis Ludwigslust-Parchim), stellvertretender Vorsitzender
Insolvenz

Sonderreglungen bei Insolvenzen bis zum 30. April 2021 In Corona-Zeiten gab es eine wichtige Änderung und Erleichterung für viele Unternehmen bei den gesetzlichen Vorgaben des Insolvenzrechts. Seit dem 01. März 2020 wurde die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt, wenn Corona-bedingte Zahlungsschwierigkeiten vorlagen. Gleichzeitig musste eine gute Perspektive gegeben sein, dass sich das Unternehmen durch Corona-Unterstützungsgelder oder andere Maßnahmen […]

Arbeitsrechtliche Aspekte in der Corona-Pandemie

Die Pandemie wirkt sich auf alle Lebensbereiche aus, so auch auf den Arbeitsplatz. Woran muss man denken, wer darf wann was?

Die Wirtschaftsförderungsgesellschaft Nordwestmecklenburg hatte bereits am 5. März 2021 mit Rechtsanwalt Sven Losenski gesprochen. Der Anwalt aus Grevesmühlen gibt einen Überblick über aktuelle arbeitsrechtliche Fragestellungen. Bitte beachten Sie, dass sich die geltenden Vorschriften als Anpassung an die jeweiligen situationsbedingten Erfordernisse immer kurzfristig ändern können. Für die dargestellten Inhalte übernehmen wir keine Gewähr. Zudem der Hinweis: Die dargestellten Informationen ersetzen keine Rechtsberatung.

 

WFG: Herr Losenski, Unternehmer: innen müssen derzeit Hygienekonzepte erarbeiten und sie den Mitarbeiter:innen kommunizieren. Wie können sie gegenüber Dritten rechtssicher nachweisen, dass die Mitarbeiter:innen ausreichend über die Hygieneregeln informiert wurden?

Losenski: Unternehmer:innen müssen nach einer Gefährdungsbeurteilung in einem Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen erarbeiten und schriftlich darlegen. Die Mitarbeiter:innen sind zu belehren und sollten ihre Kenntnisnahme durch Unterzeichnung dokumentieren. Dabei ist darauf zu achten, dass die Unterlagen ein Datum enthalten und die Unterweisung regelmäßig erfolgt. Weiterhin sollte den Mitarbeiter:innen ebenfalls eine Kopie ausgehändigt werden.

WFG: Wie häufig müssen denn Hygienekonzepte angepasst werden? Gibt es dazu formale Vorgaben?

Losenski: Arbeitsschutzstandardmaßnahmen richten sich nach den Vorschriften vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Das Bundeskabinett hat am 20. Januar 2021 die SARS-CoV-2-Arbeitschutzverordnung beschlossen. Sie ist auf der Website des Ministeriums für alle offen zugänglich. Wie oft die Hygienekonzepte für eine Firma angepasst werden müssen, lässt sich pauschal nicht beantworten. Die Situation ist ja gerade alles andere als statisch. Unternehmer:innen sollten auf jeden Fall die Entwicklung der Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie im Blick behalten und ihre Hygienekonzepte bei notwendigen Änderungen anpassen.

WFG: Welche arbeitsrechtlichen Möglichkeiten haben Unternehmer:innen, wenn Arbeitnehmer:innen den Hygienevorschriften nicht folgen?

Losenski: Also grundsätzlich sind die Arbeitgeber:innen weisungsbefugt. Das heißt, die Mitarbeiter:innen müssen sich an die von ihnen ausgegebenen Arbeitsschutzvorschriften halten. Ist das nicht der Fall, können sie abgemahnt werden. Ändern sie ihr Verhalten dann immer noch nicht, kann auch das Mittel einer fristlosen Kündigung oder fristgerechten Kündigung eingesetzt werden.

WFG: Umgekehrt häufen sich bei der WFG Anfragen, was Arbeitnehmer:innen tun können, wenn Vorgesetzte die Hygienevorgaben nicht einhalten oder im Betrieb umsetzen. Welche Möglichkeiten haben sie?

Losenski: Zunächst ist der Arbeitgeber:innen verpflichtet seine Arbeitnehmer:innen zu schützen. Dies ist auch für ihn wichtig, da sich ansonsten Haftungsfragen stellen könnten.  Weiter sind die Betriebsgröße und die Struktur von Bedeutung. In größeren Unternehmen ist der Betriebsrat gefragt, sofern ein solcher besteht. In kleineren Unternehmen ist das Gespräch mit den Vorgesetzten die beste Wahl. Wer trotzdem das Gefühl hat, nicht gehört zu werden und sich in der Ausübung seiner Tätigkeit nicht schützen zu können, wendet sich im Zweifelsfall an die Behörden. Die Arbeitgeber:innen haben eine Fürsorgepflicht und müssen für Sicherheitskonzepte sorgen, die Dinge wie zum Beispiel Handdesinfektionsmittel oder sicher gestaltete Räumlichkeiten einschließen. Arbeitnehmer:innen haben zwar als letztes Mittel auch das Leistungsverweigerungsrecht, wenn sie sich nicht geschützt fühlen. Dass dieses Gefühl jedoch den Tatsachen entspricht, müssen sie im Ernstfall vor Gericht nachweisen. Die klare Empfehlung lautet, einen solchen Konflikt zu vermeiden und das Gespräch zu suchen.

WFG: Durch die Corona-Arbeitsschutzverordnung wurden Arbeitgeber:innen verpflichtet, Homeoffice anzubieten. Bei welchen Arbeitsplätzen dürfen sie dennoch die Arbeit vor Ort anweisen?

Die Einschätzung, ob Mitarbeiter:innen zu Hause arbeiten können oder nicht, obliegt den Unternehmer:innen. Fast alle Firmen haben Beschäftigte, die zwingend im Büro sein müssen. Die Gründe sind vielfältig; oft geht es um den direkten Kundenkontakt, um Unterlagen, deren Einsicht zur Erfüllung der Arbeitsaufgaben notwendig ist, aber nur vor Ort gewährleisten kann. Datenschutz spielt ebenfalls eine große Rolle und auch die Frage der Schaffung und des Vorhandenseins der technischen Möglichkeiten. Gerade hier besteht in Mecklenburg-Vorpommern ein erhebliches Defizit.

WFG: Welche rechtlichen Vorgaben gelten für die Heimarbeit z. B. in Bezug auf Zeiterfassung, Arbeitsumfeld etc.?

Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, den Heimarbeitsplatz für ihre Beschäftigte vollständig auszustatten. Vom Bürostuhl über den Arbeitstisch bis hin zu Hard- und Software. Arbeitsverträge sollten mit einer Individualvereinbarung in Form eines Zusatzes ergänzt werden. In Unternehmen mit Betriebsrat ist der Abschluss einer Betriebsvereinbarung notwendig. Darüber hinaus müssen klare Absprachen zum Thema Datenschutz getroffen werden. Was die Arbeitszeit angeht, ist das sicher in erster Linie eine Frage des Vertrauens. Hier empfehlen sich individuelle Lösungen. Der Einsatz einer Software ist möglich; ob das aber im Einzelfall sinnvoll ist, müssen die Beteiligten entscheiden.

WFG: Zur Beantragung von Kurzarbeitergeld benötigen Arbeitgeber:innen eine Einverständniserklärung der Betroffenen. Was mache ich als Arbeitgeber, wenn sich jemand weigert, sein Einverständnis zu geben?

Losenski: Auf jeden Fall mit den Mitarbeitern:innen reden und ihnen die Bedeutung der Kurzarbeit klar machen. Bei strikter Weigerung ist eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich. Menschlich unschön kann das allerdings spätestens bei einer Betriebsgröße ab 10 Mitarbeitenden werden. Dann nämlich ist bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Sozialauswahl vorgeschrieben. Das bedeutet, die Kündigung könnte jemanden treffen, der sich selbst gar nicht gegen die Kurzarbeit gewehrt hat, aber eventuell noch nicht so lange an Bord ist.

WFG: Arbeitgeber:innen insbesondere im Gaststätten- und Hotelgewerbe möchten für die startende Saison Mitarbeiter:innen einstellen. Wie können sie rechtssicher eine Klausel im Arbeitsvertrag formulieren, wenn der mögliche Arbeitsbeginn unklar ist?

Losenski: Ein Arbeitsvertrag beinhaltet immer das Datum des Arbeitsbeginns. Sobald das der Fall ist, gilt die Beschäftigungspflicht. Kann der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zum Stichtag die neuen Mitarbeitenden nicht beschäftigen, könnte sofort wieder eine Kündigung ausgesprochen werden. Bis zu deren Wirksamkeit ist das Unternehmen aber in der Pflicht, das Gehalt zu zahlen. Für Firmen aus dem Gaststätten- und Hotelgewerbe sind Neueinstellungen gerade nicht kalkulierbar. Auf jeden Fall ist es sinnvoll, bei Vertragsschluss eine mündliche Nebenabrede zu treffen, dass sich der Arbeitsbeginn verzögern kann. Rechtsverbindlich ist das aber leider nicht.

Vielen Dank, Herr Losenski.

 

Über Sven Losenski

Sven Losenski ist Inhaber der Rechtsanwaltskanzlei Quedenbaum & Losenski in Grevesmühlen. Gemeinsam mit seinen Kolleginnen Elfriede Quedenbaum und Antje Frohreich helfen sie bei folgenden Arbeitsschwerpunkten: Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht, Erbrecht, Grundstücksrecht, Sozialrecht (Renten), Betreuungsrecht, Familienrecht, allg. Zivilrecht, Urheberrecht. Die Kanzlei wurde im Jahr 2000 gegründet. Bis heute beraten der gebürtige Wismaraner und seine Mitarbeiterinnen vorwiegend Klient:innen aus Westmecklenburg. 

 

Für die dargestellten Inhalte übernehmen wir keine Gewähr.
Die dargestellten Informationen ersetzen keine Rechtsberatung.

Landräte@Flughafen Lübeck
Der Flughafen Lübeck nimmt den Linienflugbetrieb wieder auf. Von Lübeck aus starten täglich zwei Maschinen nach München und eine Maschine nach Stuttgart und landen entsprechend wieder vor Ort. Die Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Landkreises Nordwestmecklenburg begrüßt, dass der Regionalflughafen Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmer*innen mit Linienverkehren in wichtige Wirtschaftsmetropolen Deutschlands wieder zur Verfügung steht. Daher besuchte gestern Frau Landrätin Kerstin Weiss, Herr Dr. Roland Finke, Leiter der Stabsstelle für Wirtschaftsförderung Umwelt und Planung des Landkreises sowie Herr Martin Kopp, Geschäftsführer der Wirtschaftsförderung Nordwestmecklenburg mbH den neu eröffneten Flughafen Lübeck und ließen sich von den Geschäftsführern Herrn Prof. Dr. med. Wilfried Stöcker sowie Prof. Dr.-Ing. Jürgen Friedel den Status quo und zukünftige Planungen erläutern.

Mit einer Verfügung regelt der Landkreis Veranstaltungen

Auf Basis der neuen Regelungen der Landesregierung hat der Landkreis Nordwestmecklenburg eine Allgemeinverfügung für Veranstaltungen erlassen.

Damit nicht jede Veranstaltung einzeln genehmigt werden muss, werden in der Verfügung bestimmte Voraussetzungen definiert, unter denen Veranstaltungen stattfinden dürfen.
Außerdem finden Sie hier ein Formular zur Anmeldung von Veranstaltungen. Dies muss spätestens 48 Stunden vor Beginn erfolgen. Senden Sie das Formular bitte an ordnungsamt@nordwestmecklenburg.de

 

Allerdings sorgen folgende Regelungen im §8 der letzten Version der Corona-LVO-Änderungsverordnung zum Thema Veranstaltungen und Versammlungen immer wieder für Verwirrung:

„Das Verbot in Absatz 1 Satz 1 gilt ab 18. Mai 2020 nicht für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, an denen maximal 75 Personen teilnehmen sowie für Veranstaltungen unter freiem Himmel, an denen maximal 150 Personen teilnehmen. Das Angebot von Speisen und Getränken ist untersagt.“

Hier bezieht sich die Definition Veranstaltung und Versammlungen auf Vereine, Verbände, Parteien und andere Körperschaften und nicht auf private Feiern.

 

Neue Regelung für Familienfeiern

Zu Familienfeiern wurde daher extra eine neue Regelung gefunden. Bis zu 30 Gäste sind ab dem 25. Mai erlaubt und das ohne Auflagen wie dem Mindestabstand. Es wird jedoch empfohlen, mindestens 1,5 Meter Schutzabstand zwischen den Teilnehmer*innen einzuhalten. Vorerst ist diese Maßnahme befristet bis zum 31.08.2020. Allerdings soll im Juni noch einmal verhandelt werden, ob evt. sogar mehr Personen teilnehmen dürfen. Die Gaststätten dürfen in Zukunft bis 23 Uhr öffnen, die vorherige Regelung bis 21 Uhr ist damit abgeschafft.

 

Antragsformular_Veranstaltungen

Allgemeinverfuegung_LandkreisNWM_Veranstaltungen

VORLAGE_Nachweisblatt-Tisch-Belegung

Die Vorgaben für die Tourismusbranche werden ab dem 18. Mai gelockert. Aktuell hat die Landesregierung entlang des „MV-Plans Tourismus“ beschlossen, dass Übernachtungen für Urlauber aus Mecklenburg-Vorpommern ab dem 18. Mai wieder möglich sind. Die Gastronomie soll ab dem 9. Mai wieder öffnen dürfen.

Corona in MV: Fünf-Phasen-Plan für Tourismus

 

Der Fahrplan von Landesregierung und Tourismuswirtschaft für den Tourismus in Mecklenburg-Vorpommern sieht fünf Phasen vor:

1. Schritt: Rückkehr auswärtiger Besitzer von Ferienwohnungen und von einheimischen Dauercampern ab dem 1. Mai

2. Schritt: vorsichtige Wiedereröffnung der Gastronomie ab dem 9. Mai

3. Schritt: Übernachtungen für Urlauber aus MV ab dem 18. Mai

4. Schritt: Gäste aus anderen Bundesländern dürfen ab dem 25. Mai wieder in MV übernachten

5. Schritt: Tagestourismus und internationaler Tourismus werden wieder zugelassen

 

Über den Zeitplan und eine Aktualisierung der Corona-Regelungen ist heute beschlossen worden. Die Handlungshilfen für Hygienekonzepte zwischen den Tourismusverbänden, der DEHOGA und der Landesregierung finden Sie weiter unten.

Die gesetzlichen Regelungen für die Einreise finden Sie unter folgendem Link:

 

Öffnung der Gastronomie 

 

Das Kabinett beschloss heute die Öffnung der Gastronomie. Der Innen- und Außenbereich von Gaststätten soll ab dem 9. Mai geöffnet werden dürfen. Voraussetzung dafür wäre auch die Einhaltung der Abstandsregeln und der Hygienemaßnahmen in den gastronomischen Einrichtungen. So sollen pro Tisch maximal 6 Gäste bedient werden dürfen. Zwischen den Tischen soll ein Mindestabstand von 1,50 Metern eingehalten werden. Außerdem sollen Tische nur nach Terminvergabe vergeben werden.

 

 

 

Auch Zeitplan für Dienstleistungsbetriebe der Körperpflege und der Gesundheitsberufe

Die Landesregierung bestätigte auch, dass ab dem 7. Mai Kosmetikstudios, Massagepraxen, Nagelstudios, Sonnenstudios, Tattoo-Studios, Fußpflege, Physiotherapeuten und Logopäden und ähnliche Unternehmen ihren Betrieb fortsetzen dürfen. Gleiches gilt für Betriebe des Heilmittelbereiches. Die Hygieneregeln sind vor allem bei Kundenkontakt entsprechend einzuhalten. Nähere Informationen unter:
https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Aktuell/?id=159890&processor=processor.sa.pressemitteilung