Andreas Franz

Corona hinterlässt tiefe Spuren; auch in der Wirtschaft. Für manche Unternehmen zeichnet sich ein gefürchtetes Szenario ab: die Insolvenz. Doch sie kann auch Chancen bergen. Vorausgesetzt, man packt es richtig an. Wir haben mit dem Fachanwalt für Insolvenz Andreas Franz aus Schwerin gesprochen.

Herr Franz, wer kann oder muss einen Insolvenzantrag stellen?

Es gibt zwei Arten von Schuldnern. Zum einen die natürlichen Personen, die ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit als Einzelunternehmer oder im Rahmen Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) nachgehen. Zum anderen die juristischen Personen (zum Beispiel GmbH, AG, Genossenschaften) und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (hier meist GmbH & Co. KG). Die Geschäftsleiter dieser beiden letzten Rechtsformen sind zum Stellen eines Insolvenzantrags verpflichtet, wenn eine Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung vorliegt. Ansonsten machen Sie sich strafbar und haften im Regelfall persönlich für Zahlungen der Gesellschaft an Dritte.

 

Lassen Sie uns heute diese zweite Gruppe betrachten. Wann erfordert es die Lage denn, wann spricht man von einer Firmeninsolvenz?

Jedenfalls, wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist, sprechen wir von einer Insolvenz. Stark vereinfacht: Als zahlungsunfähig gilt, wer seine fälligen Verbindlichkeiten nicht bedienen und diese Lücke auch nicht innerhalb von ca. drei Wochen beseitigen kann.

Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen (Aktiva) nicht ausreicht, die Verbindlichkeiten (Passiva) des Unternehmens zu decken und keine positiven Fortführungsaussichten bestehen; sprich: die dauerhafte Fortführbarkeit des Unternehmens den Umständen nach nicht überwiegend wahrscheinlich ist.

 

Welche Sonderregelungen galten/gelten aufgrund der Corona-Pandemie?

Die Sonderregelungen im sog. COVInsAG etwa zur Antragspflicht, zur Geschäftsführerhaftung, zur Anfechtung und zu Mieten sind für den juristischen Laien sehr kompliziert. Die bekannteste und für Geschäftsführer wohl wichtigste Regelung, die Aussetzung der Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrages, galt zunächst nur bis zum 30.09.2020. Ab Oktober 2020 wurde sie lediglich für den Fall der Überschuldung bis Ende 2020 verlängert.

Wegen des zweiten Lock-Downs seit November 2020 und der Verzögerungen bei der Auszahlung der Corona-Hilfen setzte der Gesetzgeber für Januar 2021 die Antragspflicht wieder vollständig aus – unter der Bedingung, dass das betroffene Unternehmen realistisch Anspruch auf diese Hilfeleistungen hat, diese beantragt wurden bzw. beantragt werden und diese Hilfen zur Abwendung der Insolvenzreife ausreichen. Die Regelung soll nun bis zum 30.04.2021 verlängert werden. Die aktuelle Aussetzung gilt also nicht, wenn keine Ansprüche auf Coronahilfen bestehen oder diese Ansprüche nicht zur Beseitigung der Insolvenzgründe ausreichen.

Lassen Sie mich dazu noch etwas sagen: Die Insolvenzgerichte verzeichnen derzeit einen geringeren Eingang von Insolvenzanträgen als in den Vorjahren. Ich habe das ungute Gefühl, dass ein Grund dafür ein fehlerhaftes Verständnis dieser Sonderregelungen sein könnte. Ich kann an die Geschäftsführer von Unternehmen in Schwierigkeiten nur dringend appellieren, die eigene Situation genau zu analysieren und sich gegebenenfalls Unterstützung zu holen.

 

Was sollte der Geschäftsführer insolvenznaher oder insolventer Unternehmen tun?

Bei Vorliegen von Insolvenzreife, die nicht durch Corona-Hilfen beseitigt werden kann, muss er zwingend Antrag stellen. Ist er unsicher, was auch angesichts der laufenden Änderungen des COVInsAG logisch wäre, ist neben der Nachfrage beim Steuerberater die Beauftragung von Fachleuten, zum Beispiel Fachanwälten für Insolvenzrecht, dringend anzuraten.

(red. Anm.: Eine Liste mit Fachanwälten, die Ihnen in der Situation beratend zur Seite stehen, gibt es bei der Anwaltskammer. Sie ist über die Website www.rak-mv.de,  telefonisch unter (0385) 51 19 60 0 oder per E-Mail unter info@rak-mv.de erreichbar.)

 

Welche Aussichten bestehen vor und bei Insolvenz für eine Sanierung?

Grundsätzlich gilt, je früher die Krise angegangen wird, desto besser die Sanierungschancen.  Auch hier empfiehlt sich, professionellen Rat einzuholen. Der Gesetzgeber hat zum Beispiel für insolvenznahe Unternehmen zum 01.01.2021 das STARUG, das Gesetz über den Sanierungs- und Restrukturierungsrahmen, verabschiedet. Damit liegt eine gesetzliche Grundlage für insolvenzvermeidende Restrukturierungspläne vor. Selbst für den Fall der Insolvenz bestehen bei professioneller Vorbereitung regelmäßig immer noch gute Chancen auf Sanierung, zum Beispiel durch Insolvenzpläne oder übertragende Sanierung auf einen neuen Investor. Es ist dabei auch möglich – das Vorliegen einiger weiterer Bedingungen vorausgesetzt – unter Aufsicht eines Sachwalters das Verfahren in Eigenverwaltung, also durch die Geschäftsführung selbst, abzuwickeln.

 

Wie lange dauert ein Insolvenzverfahren?

Das hängt von den Umständen ab. Da spielen viele Faktoren hinein. So auch die Gläubiger, die in einem Insolvenzverfahren einen großen Einfluss haben. Eine Sanierung des Unternehmens durch Insolvenzplan oder Übertragung auf einen anderen Träger dauert regelmäßig ab Antragstellung zwischen 6 -18 Monaten. Die Abwicklung kleinerer Unternehmen dauert im Schnitt drei bis fünf Jahre; größere ziehen sich mitunter über viele Jahre hin.

 

Eine Insolvenz ist für die Betreffenden keine einfache Situation. Was würden Sie ihnen sagen?

Erkennen Sie Zeichen an. Holen Sie sich frühzeitig Hilfe. Ich verstehe, wenn Geschäftsführer Angst davor haben, diesen Weg zu gehen. Im Falle der Insolvenz sind aber ihre Handlungsoptionen wegen Strafdrohung und Haftung alternativlos. Sie kann außerdem eine Chance sein. Das Insolvenzrecht sieht viele Sanierungs-Instrumente vor, über die die Unternehmen sonst nicht verfügen. Zum Beispiel werden Verträge kündbar oder außer Kraft gesetzt, die unter normalen Umständen noch eine lange Laufzeit hätten und hohe Kosten verursachen. Es lohnt sich also. Eine Insolvenz kann auch eine Chance bedeuten, neue Wege zu gehen, die das Unternehmen langfristig in sicheres Fahrwasser navigieren.

Vielen Dank, Herr Franz.

 

Über Andreas Franz:

Andreas Franz ist Geschäftsführender Gesellschafter der SGP Schneider Geiwitz Nord Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Schwerin. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht und zertifizierter Restrukturierungs- und Sanierungsberater begleitete er unter anderem im Rahmen eines Insolvenzverfahrens die Restrukturierungen der in Dorf Mecklenburg ansässigen mvb – Mecklenburger Verkehrsbetriebe GmbH durch übertragende Sanierung auf die SB Verkehrsbetriebe GmbH und im Jahre 2020 Unternehmen der eigenverwalteten GALERIA-Karstadt-Kaufhof-Gruppe in nur 6 Monaten im Wege von Insolvenzplänen.

Schweriner Schloss

Derzeit stehen viele Unternehmerinnen und Unternehmer mit dem Rücken zur Wand, da zugesagte Wirtschaftshilfen z. B. verspätet ausgezahlt werden oder noch gar nicht beantragt werden können. So sollen die Abschlagszahlungen und die Antragstellung der Überbrückungshilfe III des Bundes im Februar 2021 starten. Die Überbrückungshilfe III wird derzeit angepasst und soll um Sonderregelungen für die Reise- und Veranstaltungsbranche sowie den Einzelhandel erweitert werden.

Hilfreich ist in der aktuelle Situation, dass die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns einige ergänzende Programme im Rahmen eines Winter-Stabilisierungsprogramms auf den Weg gebracht hat. Damit versucht Sie, Lücken der Bundeshilfen zu füllen. Bei besonders schwerwiegenden Liquiditätsproblemen wird das Land einspringen, um die Bundeshilfen zinsfrei vorzufinanzieren. Dies richtet sich vor allen an Unternehmen aus Branchen, die keine November- und Dezemberhilfen bekommen haben (Friseure, Einzelhändler, Fahrschulen).

Dazu wurden zwei Programme gestartet:

Für beide Förderprogramme ist das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern die zuständige Antragsstelle.

 

Marktpräsenzprämie Einzelhandel

Wer wird unterstützt?

Antragsberechtigt sind Unternehmen einschließlich Soloselbstständige aus dem stationären Einzelhandel mit Hauptsitz in Mecklenburg-Vorpommern, die infolge der Schließungen ab November 2020 erhebliche Umsatzrückgänge erleiden. Erfasst ist der Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) in Verkaufsräumen gemäß Klassifikation der Wirtschaftszweige. Dazu zählt nicht der Einzelhandel an Verkaufsständen und auf Märkten bzw. der Versand- und Interneteinzelhandel. Antragsvoraussetzung ist ein coronabedingter durchschnittlicher Umsatzrückgang in den Monaten November und Dezember 2020 von mindestens 70 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden, sind nicht antragsberechtigt.

Was wird unterstützt?

Unterstützt werden Maßnahmen zur Erhöhung der Marktpräsenz einschließlich der Absatzförderung in unterschiedlicher Form. Dazu zählen sowohl kurzfristig wirkende Maßnahmen beispielsweise in den Bereichen Werbung, Verkaufsförderung, Öffentlichkeitsarbeit und Direktmarketing als auch langfristig wirkende Maßnahmen wie beispielsweise der Aufbau eines Internetauftritts oder eines Onlineshops

Wie wird unterstützt?

Die Unterstützung erfolgt als Billigkeitsleistung in Form einer einmaligen Pauschale in Höhe von 5.000 Euro pro Unternehmen.

Wie ist das Antragsverfahren?

Bewilligungsstelle ist das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern. Anträge sind formgebunden beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern, Werkstraße 213 in 19061 Schwerin, einzureichen. Die Antragsunterlagen stehen auf der Homepage des Landesförderinstituts unter www.lfi-mv.de zum Download bereit. Die Antragsfrist endet am 31. März 2021.

Näheres unter: Marktpräsenzprämie (lfi-mv.de)

 

Corona-Starthilfe für Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe

Wer wird unterstützt?

Die Starthilfe des Landes richtet sich an Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe gemäß Klassifikation der Wirtschaftszweige (Abteilungen 55 und 56) in Mecklenburg-Vorpommern, die auch die Novemberhilfe beantragt haben. Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden, sind nicht antragsberechtigt.

Was wird erstattet?

Mit der Starthilfe leistet das Land einen Beitrag zur Deckung der Wiederanlaufkosten nach den Betriebsschließungen. Dieser Beitrag wird über den Umsatz angenähert. Bezugspunkt ist der Umsatz im November 2019 bzw. der im Bundesprogramm der Novemberhilfe maßgebliche Vergleichsumsatz des jeweiligen Unternehmens. Die Höhe der Starthilfe beträgt 5 Prozent dieses Umsatzes.

Wie wird unterstützt?

 Die Starthilfe wird als einmalige Anlaufkostenpauschale ausgezahlt. Es handelt sich um eine nicht rückzahlbare Billigkeitsleistung.

Wie ist das Antragsverfahren?

 Bewilligungsstelle ist das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern. Die Antragstellung erfolgt papiergestützt mittels Antragsformular durch den Antragsteller. Dem Antrag sind Erklärungen zu erhaltenen Kleinbeihilfen und De-minimis-Beihilfen beizufügen. Die Antragsfrist beginnt am 27. Januar 2021 und endet am 28. Februar 2021.

Näheres unter: Corona-Starthilfe für Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe (lfi-mv.de)

work-from-home

Zur Reduzierung der Fallzahlen in der Corona-Pandemie verschärft und erweitert die Bundesregierung die betrieblichen Pflichten. Dabei regelt nun die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) oder auch Corona-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 den Rahmen für die betriebliche Gefährdungsbeurteilung und grundlegende Sicherheitsmaßnahmen. Die Verordnung tritt am 27. Januar in Kraft. Sie gilt zunächst bis zum 15. März 2021.

Schon vor dem Inkrafttreten der Verordnung war in Betrieben umzusetzen:

  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung, wo dies nicht möglich ist.
  • In Kantinen und Pausenräumen muss ebenfalls der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden.
  • Arbeitgeber müssen Flüssigseife und Handtuchspender in Sanitärräumen bereitstellen.
  • Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.

Durch die Verordnung gilt nun ergänzend:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können.
  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.

Arbeitgeber muss Gefährdungsbeurteilung machen und dokumentieren

Gemäß § 2 Absatz 1 der Norm hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und zu aktualisieren.

Hat der Arbeitgeber Schwachstellen in seiner Gefahrenbeurteilung festgestellt, ist er nach Absatz 3 der Norm verpflichtet, alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Dabei ist die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.

Nach Absatz 3 sind betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren und nach Möglichkeit durch die Verwendung von Informationstechnologie zu ersetzen. Können solche betriebsnotwendigen Zusammenkünfte nicht durch Informationstechnologie ersetzt werden, so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen z. B. durch Trennwände, Plexiglasscheiben etc.

Die Gefährdungsbeurteilung ist zu verschriftlichen, zu dokumentieren und über Schulungsmaßnahmen und Aushänge bzw. das Intranet auch in der Belegschaft ausreichend zu kommunizieren. Dies wird durch die Vollzugsbehörden abgeprüft.

Pflicht des Arbeitsgebers zum Anbieten von Heimarbeit (Home-Office)

Der Arbeitgeber hat gemäß § 2 Absatz 4 der Verordnung den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Entscheidung über die Eignung bzw. mögliche entgegenstehende Gründe trifft der Arbeitgeber.

Die zentrale Frage ist, welche Tätigkeiten aus betrieblichen Gründen nicht in die Heimarbeit verlagert werden können. Das sind z. B. Tätigkeiten in der Produktion, im Handel, in der Logistik etc., die eine Ausführung im Homeoffice nicht zulassen. Auch in anderen Bereichen können nachvollziehbare betriebstechnische Gründe vorliegen, die gegen eine Verlagerung ins Homeoffice sprechen. Dies kann z.B. in Betracht kommen, wenn die Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder gar nicht aufrechterhalten werden könnten. Das kann bei einer Büro(-Tätigkeit) verbundenen Nebentätigkeiten der Fall sein, wie die Bearbeitung und Verteilung der eingehenden Post, die Bearbeitung des Warenein- und Ausgangs, Schalter- und Kassendienste bei weiterhin erforderlichen Kunden- und Mitarbeiterkontakten, Materialausgabe, Reparatur- und Wartungsaufgaben (z.B. IT-Service), Hausmeisterdienste und Notdienste zur Aufrechterhaltung des Betriebes, unter Umständen auch die Sicherstellung der Ersten Hilfe im Betrieb.

Technische oder organisatorische Gründe, wie z.B. die Nichtverfügbarkeit benötigter IT-Ausstattung, notwendige Veränderung der Arbeitsorganisation oder unzureichende Qualifizierung der betroffenen Beschäftigten können i.d.R. nur vorübergehend bis zur Beseitigung des Verhinderungsgrunds angeführt werden. Ggf. können auch besondere Anforderungen des Datenschutzes und des Schutzes von Betriebsgeheimnissen gegen die Ausführung von Tätigkeiten im Homeoffice sprechen.

Überwachung der Norm

Die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung obliegt nach dem Arbeitsschutzgesetz den Arbeitsschutzbehörden der Länder. In Mecklenburg-Vorpommern ist das Landesamt für Gesund und Soziales mit den nachgelagerten Behörden zuständig. Die Behörden beraten die Betriebe, geben Hinweise zu den erforderlichen Schutzmaßnahmen und überwachen deren Umsetzung. Arbeitgeber haben den Arbeitsschutzbehörden auf Verlangen die für eine wirksame Aufsicht erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sofern dies unter den Bedingungen des notwendigen Infektionsschutzes, insbesondere im Hinblick auf einzuhaltende Kontaktbeschränkungen möglich ist, kann die Einhaltung der Verordnung auch durch Besichtigungen im Betrieb kontrolliert werden.

Die Aufsichtsdienste der Unfallversicherungsträger haben ebenfalls auf die Einhaltung der Verordnung hinzuwirken und können so die Umsetzung der Verordnung in den Betrieben unterstützen.

Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden können die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen und Verstöße notfalls auch mit einem Bußgeld ahnden.

 Bußgelder

Sofern die zuständigen Arbeitsschutzbehörden Verstöße feststellen, können diese auch sanktioniert werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn zuvor eine vollziehbare behördliche Anordnung ergangen ist, gegen die verstoßen wird. Die Höhe der Sanktion hängt von Art und Umfang des Verstoßes ab und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Arbeitsschutzgesetz sieht einen Bußgeldrahmen bis maximal 30.000 € vor.

Die wichtigsten Fragen und Antworten: BMAS – FAQs zur Corona-Arbeitsschutzverordnung

Insolvenz

Gute Informationen müssen nicht teuer sein

Wismar / Grevesmühlen Die gesamte Wirtschaft ächzt unter der weltweiten Corona-Pandemie – auch in Nordwestmecklenburg. Drohende Insolvenzen und mögliche Zahlungsunfähigkeit bewegen zunehmend die Gedanken der Unternehmer einigen Branchen. Die Wirtschaftsförderungsgesellschaft Nordwestmecklenburg (WFG NWM) stellt deshalb für diese erste Informationen bereit. „Aufgrund der Tatsache, dass sich Unternehmer*innen und Selbstständige an die Corona-Hotline der Wirtschaftsförderungsgesellschaft Nordwestmecklenburg gewandt haben und um Erstinformationen zum Thema Insolvenz baten, haben wir unter www.wfg-nwm.de eine spezielle Seite eingerichtet“, berichtet Geschäftsführer Martin Kopp.

Hintergrund ist die Tatsache, dass Mecklenburg-Vorpommern zum Jahresanfang im Bereich der Infektionszahlen gegenüber anderen Ländern zwar sehr gut da steht – die wirtschaftlichen Folgen das Bundesland jedoch genauso hart treffen wie alle anderen. Eine Zwischenbilanz des Wirtschaftsministeriums zeigt für das erste Halbjahr 2020 den größten ökonomischen Einbruch seit Bestehen des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Das Bruttoinlandsprodukt schrumpfte im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um mehr als fünf Prozent. Selbst in der schweren Finanzkrise vor etwas mehr als einem Jahrzehnt gab es keinen vergleichbaren Rückgang. Hinter solchen abstrakten Zahlen stehen am Ende immer viele einzelne Schicksale in Nordwestmecklenburg oder anderswo: Arbeitslosigkeit, eine private Insolvenz oder eine Firmenpleite. „Wir machen natürlich keine Schuldnerberatung, aber wir möchten damit den Betroffenen helfen und Informationen bereitstellen, die anonym abgerufen werden können und aktuell sind. Ich bitte alle Betroffenen, sich frühzeitig zu informieren“, so Kopp.

Betroffene oder solche, die eine Insolvenz fürchten, finden hier erste Informationen, wie es nun weitergehen kann oder welche Lösungen bei Zahlungsunfähigkeit möglich sind – ganz generell und speziell bei Privat- oder Firmenpleiten durch Corona.

„Wir sehen an diesem Beispiel, wie wichtig eine funktionierende Wirtschaftsförderung ist. Es war in den letzten Jahren nicht immer einfach, für diese freiwillige Aufgabe Mehrheiten  zu finden. Die Wiederbelebung der Wirtschaftsförderung war sicherlich eine der wichtigsten und richtigsten regionalökonomischen Entscheidungen, die in meiner jetzigen Wahlperiode getroffen wurden. In dieser Wirtschaftskrise keine funktionierende Wirtschaftsförderung zu haben, wäre fatal “ begrüßt Landrätin Kerstin Weiss das Engagement des kreiseigenen Unternehmens. Das Thema Insolvenz ist für jedermann unangenehm und trotzdem ist es gerade jetzt im zweiten Jahr der Corona-Krise unerlässlich, sich mit diesem Thema zu beschäftigen. Aktuelle Fälle wie die Insolvenz der Modekette Adler, der Friseurkette Klier oder die Deutsche Confiserie Holding (DCH), zur der Hussel und Arko gehören, haben auch Auswirkungen in Mecklenburg-Vorpommern. Diese Entwicklungen werden weiter gehen, ist sich WFG-Geschäftsführer Kopp sicher. „Bund- und Länder müssen dafür sorgen, dass die Beantragung von Überbrückungshilfen vereinfacht und die Auszahlung sichergestellt ist. Für die sogenannte Corona-Überbrückungshilfe drei des Bundes gibt es Ende Januar noch immer keine Antragsunterlagen. So verlieren wir die Solidarität der Wirtschaft und der betroffenen Beschäftigten“ ist sich Kopp sicher.

 

 Kontakt:

Wirtschaftsförderungsgesellschaft Nordwestmecklenburg mbH, Börzower Weg 3, 23936 Grevesmühlen

E-Mail: m.kopp@nordwestmecklenburg.de, Internet: www.wfg-nwm.de, V.i.S.d.P.: Martin Kopp

 

soforthilfe-corona III

Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium haben am 19. Januar 2021 gemeldet, dass die sogenannten Überbrückungshilfen III in der Corona-Pandemie drastisch vereinfacht sowie die Fördersummen angepasst werden. So kann pro Unternehmen eine maximale Fördersumme von 1,5 Millionen Euro pro Monat ausgereicht werden, wenn die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Dies ist eine Reaktion auf die Verlängerung des Lockdowns bis zum 14. Februar 2021.

Die Überbrückungshilfe 3 kann für die Monate November 2020 bis Juni 2021 beantragt werden.

Antragsberechtigt sind Firmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro.

Wesentliche Punkte der Einigung zur Vereinfachung der Überbrückungshilfe III umfassen:

  • Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung: Alle Unternehmen mit mehr als 30 Prozent Umsatzeinbruch in einem Monat (Vergleich zum Referenzmonat 2019) können eine gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Das heißt: Keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit.
  • Erweiterung der monatlichen Förderhöhe: Anhebung der Förderhöchstgrenze auf bis zu 1,5 Mio. Euro pro Fördermonat (bisher 200.000 bzw. 500.000), sofern beihilferechtlich zulässig.
  • Abschlagszahlungen: Abschlagszahlungen werden einheitlich gewährt bei der Überbrückungshilfe III nicht nur für die von den Schließungen betroffenen Unternehmen. Abschlagszahlungen sind bis zu einer Höhe von bis zu 100.000 Euro für einen Fördermonat möglich statt bislang 50.000 Euro.
  • Anerkennung weiterer Kostenpositionen:
    • Wertverlusten unverkäuflicher oder saisonaler Ware werden als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt
    • Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden, wie z.B. Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops.

Für die Überbrückungshilfe III gelten weiterhin die Vorgaben des EU-Beihilferechts. U.a. werden bereits beantragte Hilfen wie November- oder Dezemberhilfen angerechnet.

Gefördert werden die Fixkosten abhängig vom Umsatzrückgang.

Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:

  • bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent werden 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet,
  • bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und –
  • bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten

Um das Verfahren möglichst unbürokratisch und einfach auszugestalten, gibt es einen Musterkatalog fixer Kosten, die berücksichtigt werden können: insbesondere Mieten und Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, etc. Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert. Schließlich können bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden sowie Marketing- und Werbekosten. ·

Für die besonders von der Krise betroffenen Branchen wie die Reisebüros und Reiseveranstalter, die Kultur und Veranstaltungswirtschaft, den Einzelhandel, die Pyrotechnikbranche und für Soloselbständige gibt es weitere Möglichkeiten.

Nähere Informationen unter:

Polen verlängert Lock-Down

Wer in die Republik Polen einreisen möchte, muss bis auf wenige Ausnahmen weiterhin zehn Tage in Quarantäne.

Wie in Deutschland sind lediglich Apotheken, Supermärkte, Drogerien geöffnet. Ergänzt sind Baumärkte geöffnet. Auch Banken und Tankstellen können öffnen. Diese Betriebsstätten können aber nur mit Schutzhandschuhen und Maske betreten werden. Auch im Freien muss in ganz Polen grundsätzlich ein Mund- und Nasenschutz getragen werden.

Der Zugverkehr in die Republik Polen ist auf der Strecke Lübeck-Bützow-Neubrandenburg-Löcknitz Stettin eingeschränkt. Die Züge der Regionalexpresslinie 4 enden und beginnen derzeit in Pasewalk oder Löcknitz. Die Usedomer Bäderbahn fährt dagegen wie immer zwischen Ahlbeck und Swinemünde.

Die Grenze zu Polen bleibt im Gegensatz zum Lockdown im vergangenen Frühjahr offen. Eine Einreise ohne zehntägige Quarantäne ist aber nur aus familiären und beruflichen Gründen möglich sowie für Ausländer, die in Polen studieren und Menschen, die schon gegen das Coronavirus geimpft worden sind.

Nähreres unter: Polen: Reise- und Sicherheitshinweise – Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)

Neues Einreiseverfahren für polnische Berufspendler in Mecklenburg-Vorpommern
Bei Unternehmen, die gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3a SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung Mecklenburg-Vorpommern der Aufrechterhaltung der Land- und Ernährungswirtschaft, des Lebensmitteleinzelhandels und des Großhandels dienen, ist es zu Problemen bei der Wiedereinreise von polnischen Pendlern von Polen nach Mecklenburg-Vorpommern gekommen. Grund hierfür war die Situation, dass diese Beschäftigten aufgrund der in den Unternehmen noch nicht gänzlich umgesetzten Fassung von § 2 Absatz 7 der Verordnung kein aktuelles negatives Testergebnis vorlegen konnten, dass nicht älter als 4 Tage war. Diese Regelung trat mit Änderung der Quarantäneverordnung erst am 19.12.2020 in Kraft. Bis dahin galt die Vorgabe, dass ein negatives Testergebnis nicht älter als 7 Tage sein durfte.

Aufgrund der letzten Änderung der Quarantäneverordnung sowie der besonderen Situation der Testmöglichkeiten über die Feiertage wird es nicht möglich sein, dass alle Beschäftigten, die nach den Feiertagen von Polen wieder zum Arbeitsantritt nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen müssen, über ein negatives Testergebnis verfügen, dass höchstens 4 Tage alt ist. Deshalb ist von der Landesregierung ein Verfahren festgelegt worden, dass dieser besonderen Situation zur Aufrechterhaltung der Versorgung in Mecklenburg-Vorpommern Rechnung tragen soll.

Mit einem Musterantrag können die insoweit betroffenen Unternehmen bei den jeweils zuständigen Gesundheitsämtern für ihre polnischen Beschäftigten einen Antrag auf Befreiung von der Vorlage eines negativen Testergebnisses bei der Einreise nach Mecklenburg-Vorpommern befreien lassen, wenn sich nach Einreise unverzüglich dem Corona-Test unterziehen, der als Teil des zwischen Unternehmen und Gesundheitsamt abgestimmten Corona-Managements vorgesehen ist (Test vor Arbeitsaufnahme). Eine Zustimmung der Gesundheitsämter hierzu wird dann von den Unternehmen über das Landwirtschaftsministerium an das Innenministerium zur weiteren Veranlassung (Information der Polizei an der Grenze) übersandt.

Den Musterantrag erhalten Sie auf schriftliche Anfrage beim Gesundheitsamt des Landkreises Nordwestmecklenburg über: einreise@nordwestmecklenburg.de
Lockdown MV

Bund und Länder haben sich am 13. Dezember auf einen harten Lockdown in Deutschland verständigt. Im Kern gilt Folgendes vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 in Mecklenburg-Vorpommern:

Einzelhandel und körpernahe Dienstleistungen

Der Einzelhandel mit Ausnahme der Geschäfte für den täglichen Bedarf muss schließen. Liefer- und Abholservice wird weiter gestattet! Ausgenommen vom Lockdown sind Geschäfte für Lebensmittel, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, der Weihnachtsbaumverkauf und der Großhandel. Alle anderen Geschäfte müssen vom 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 schließen. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten.

Körpernahe Dienstleistungsbetriebe werden mit wenigen Ausnahmen geschlossen. Im Bereich der Körperpflege sind nun auch Friseursalons und ähnliche Betriebe von Schließungen ab dem 16. Dezember 2020 betroffen. Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios sind in Mecklenburg-Vorpommern bereits geschlossen. Medizinisch notwendige Behandlungen wie zum Beispiel Physiotherapie und podologische Behandlungen bleiben weiter möglich.

Auch Zoos müssen schließen.

Wirtschaftshilfen werden ausgeweitet

Die Wirtschafts- und Finanzhilfen für Betriebe und Unternehmen würden ausgeweitet, erläutere die Bundesregierung. Konkret soll bei der Überbrückungshilfe III, die ab Januar gilt, der Höchstbetrag von 200.000 Euro auf 500.000 Euro erhöht werden. Der maximale Zuschuss ist demnach geplant für direkt und indirekt von Schließungen betroffene Unternehmen. Die Überbrückungshilfe ist ein Zuschuss bei Corona-bedingten Umsatzrückgängen. Erstattet werden betriebliche Fixkosten. Für die von der Schließung betroffenen Unternehmen soll es Abschlagszahlungen ähnlich wie bei den November- und Dezemberhilfen geben.

Ausnahmen der Kontaktbeschränkungen über Weihnachten

Für die weiter geltende Kontaktbeschränkungen gibt es eine Ausnahme: die Weihnachtszeit. Vom 24. bis 26. Dezember sind Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen möglich. Kinder bis 14 Jahre sind von der Regelung ausgenommen. Ansonsten gilt grundsätzlich für private Treffen weiter eine Obergrenze von fünf Menschen aus zwei Haushalten, wobei auch hier Kinder bis 14 Jahre nicht mitgezählt werden. Vor den Familientreffen über die Feiertage sollen Kontakte auf ein Minimum reduziert werden. Allgemein appellierte Schwesig, auf Reisen im In- und ins Ausland möglichst zu verzichten.

Schulen und Kitas bleiben geöffnet

In Mecklenburg-Vorpommern werden Kindergärten und Schulen nicht geschlossen. Ab Mittwoch, den 16.12. gilt zwar eine Aufhebung der Präsenzpflicht an Schulen für Kinder bis zur sechsten Klasse, Eltern können ihre Kinder aber bis zum regulären Beginn der Weihnachtsferien in die Schulen schicken. Für Schüler ab der siebten Klasse gelten ohnehin ab dem 14. Dezember 2020 verschärfte Regeln. Danach müssen sie zu Hause bleiben und sollen auf Distanz unterrichtet werden. Dies gilt jedoch nicht für Schüler aus der Hansestadt und dem Landkreis Rostock, weil dort die Inzidenzwerte noch unter dem kritischen Wert von 50 Infektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen liegen. Kitas bleiben grundsätzlich weiter geöffnet. Das Angebot richte sich vor allem an die Eltern, die keine andere Betreuungsmöglichkeiten für ihre Kinder haben, so Schwesig.

Pflichttests in Alten- und Pflegeheimen

In den besonders vom Coronavirus betroffenen Alten- und Pflegeheimen werden nun bundesweit Pflichttests eingeführt – in Mecklenburg-Vorpommern gelten diese bereits seit dem Wochenende. Bewohner dürfen nur noch von einer vorher festgelegten Person Besuch kommen, wenn diese einen negativen Corona-Test vorlegen kann, der nicht älter als 72 Stunden ist. Alternativ kann der Besuch einen kostenlosen Schnelltest vor Ort nutzen. Dafür stelle der Bund das Geld bereit, so ein Sprecher des Sozialministeriums. Außerdem gilt in den Heimen weiterhin Maskenpflicht. Es gilt für Pflegeheime: Vorerst nur noch ein Besucher pro Tag.

Weiterer Zeitplan

Am 14.12.2020 tagt der MV-Gipfel, ein Gremium aus Vertretern der Landesregierung, Gewerkschaften, Arbeitgebervertreter, Gewerkschaften etc. Am 15.12. wird in einer außerordentlichen Landtagssitzung die neue Corona-Verordnung MV erlassen.

Kabinett MV beschließt Regeln zum Coronavirus

Da Mecklenburg-Vorpommern nun auch landesweit Risikogebiet ist, hat das Kabinett am 08.12. Verschärfungen der Corona-Regeln beschlossen.

Im Kern gelten folgende Regeln:

  • Es gibt eine Mund-Nasenschutz-Pflicht an besonders belebten öffentlichen Orten. Diese Orte, zum Beispiel eine Fußgängerzone oder ein besonders belebter Platz, müssen jetzt von der Kreisen und kreisfreien Städten festgelegt werden.
  • Der Ausschank alkoholischer Getränke wird verboten. Es soll beispielsweise nicht mehr möglich sein, dass ein Laden Glühwein außer Haus verkauft und sich dann vor der Tür eine Traube von Menschen bildet.
  • Bei Besuchen in Alten- und Pflegeheimen darf höchstens eine Besucherin oder ein Besucher pro Tag je Bewohnerin oder Bewohner die Einrichtung betreten.
  • Kontrollen werden verschärft.
  • Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Harry Glawe ergänzte, dass es den Ämtern und amtsfreien Gemeinden in ihren lokal abgrenzbaren Gebieten möglich sei, bei mehr als 200 Neuinfektionen in 7 Tagen weitergehende Maßnahmen, wie Ausgangsbeschränkungen oder ein Ausgangsverbot zu erlassen.
  • Für Schulen gilt: Die Klassen 1 bis 6 findet vom 4. bis 8. Januar Präsenzunterricht statt. Ab der Jahrgangsstufe 7 wird in dieser Zeit Distanzunterricht erteilt. Diese Maßnahme diene dem verstärkten Infektionsschutz der Lehrkräfte sowie der Schülerinnen und Schüler in der Zeit direkt nach den Weihnachtsferien.

Die Corona-Regelungen würden von umfassenden Kontrollen der Landespolizei mit verstärktem Personaleinsatz begleitet – insbesondere an den Samstagen vor Weihnachten und den Werktagen vor Heiligabend.

Der nächste MV-Gipfel findet am 15.12.2020 statt.

 

Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns hat am 28.November in einer Videokonferenz mit Vertreterinnen und Vertretern der Kommunen, der Wirtschaft, der Gewerkschaften, der Sozialverbände und der Kirchen neue Corona-Regelungen diskutiert und anschließend im Kabinett verabschiedet. Die neue Corona-Landesverordnung MV (Corona-LVO MV) sieht folgende Kernregelungen vor:

Kontaktbeschränkungen:

Die Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, ihre Kontakte deutlich zu reduzieren. Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist daher nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet. Dabei darf die Zahl von 5 Personen nicht überschritten werden. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgerechnet.

Es kann also beispielsweise eine Familie mit einem fast schon erwachsenen Kind auf ein befreundetes Paar treffen. Ebenso möglich ist das Treffen von 2 Familien mit je 2 Kindern, wenn die Kinder das Alter von 14 Jahren noch nicht überschritten haben.

Keine Partys:

Zusammenkünfte von Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie in privaten Einrichtungen sind verboten.

Hochzeiten und Trauerfeiern:

Hochzeiten können im Dezember mit bis zu 10 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Trauerfeiern mit bis zu 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmern auch aus unterschiedlichen Hausständen stattfinden.

Schulen und Kitas:

Schulen und Kitas bleiben offen. Schließungen gibt es nur, wenn Corona-Fälle in der jeweiligen Bildungs­einrichtung dies erforderlich machen. Neu ist, dass Schulklassen im Rahmen des außerschulischen Unterrichts wieder Theateraufführungen und Konzerte besuchen können.

Tourismus:

Urlaubsreisen nach Mecklenburg-Vorpommern sind derzeit nicht möglich.

Ausflüge und Familienbesuche aus anderen Bundesländern: Tagesausflüge aus anderen Bundesländern nach Mecklenburg-Vorpommern sind im Dezember verboten. Familienbesuche sind nur innerhalb der Kernfamilie möglich. Besucht werden können Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Urenkel, Großeltern und Urgroßeltern. Ein solcher Familienbesuch ist auch zusammen mit dem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Lebensgefährten möglich. Dabei sind die Kontaktbeschränkungen zu beachten.

Ausflüge und Familienbesuche innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns: Hier gibt es keine Beschränkungen. Beachtet werden müssen allerdings die Kontaktbeschränkungen.

Gastronomie sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen.

Einzelhandel: Der Einzelhandel bleibt unter Corona-Auflagen geöffnet.

Freizeit: Auch viele Freizeiteinrichtungen müssen im Dezember geschlossen bleiben. Dazu gehören zum Beispiel Theater, Kinos, Schwimm- und Spaßbäder, Freizeitparks, Sportstudios, Saunen und Spielhallen. Offen haben die Außenbereiche von Zoos, Tier- und Vogelparks. Familien und Kinder können die Außenspielplätze nutzen.

Sport ist im Moment nur allein, zu zweit und mit dem eigenen Hausstand möglich. Eine besondere Regel gibt es in Mecklenburg-Vorpommern für Kinder- und Jugendsport bis 18 Jahre. Hier können Vereine den Trainingsbetrieb aufrechterhalten, wenn die Infektionslage vor Ort dies zulässt. Profisportveranstaltungen dürfen im Dezember nur ohne Publikum stattfinden.

Was ist mit Weihnachten?

Damit die Familien das Weihnachtsfest planen können, haben der Bund und die Länder sich bereits jetzt darauf verständigt, dass die strengen Kontaktbeschräkungen im Dezember über die Weihnachtstage gelockert werden.

Der MV-Gipfel hat für Mecklenburg-Vorpommern die folgenden Regeln für die Zeit vom 23. Dezember 2020 bis 1. Januar 2021 festgelegt:

Die Weihnachtsfeier in der Familie: Die Landesregierung kann und will nicht kontrollieren, wie und mit wem Sie zuhause Weihnachten feiern. Wir bitten herzlich um Verständnis, dass es in diesem Jahr dennoch Regeln für private Feiern geben muss.

In der Zeit vom 23. Dezember bis 1. Januar dürfen private Treffen mit bis zu 10 Personen stattfinden. Diese dürfen auch aus unterschiedlichen Haushalten kommen. Dazugehörige Kinder bis 14 Jahre werden auf die Zahl von 10 nicht angerechnet. Damit dürften die meisten Weihnachtsfeiern wie jedes Jahr stattfinden können.

Weihnachtsbesuche aus anderen Bundesländern: Weihnachten kommen die Familien zusammen. Innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns gibt es keine Beschränkungen für private Besuche, solange die Kontaktbeschränkungen eingehalten werden.

Besucher aus anderen Bundesländern dürfen zu Weihnachten nach Mecklenburg-Vorpommern reisen, wenn Sie einen Besuch innerhalb der Kernfamilie planen. Das sind Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Urenkel, Großeltern und Urgroßeltern. Dabei sind die Kontaktbeschränkungen zu beachten. Für Besuche innerhalb der Kernfamilie können in der Zeit vom 23. Dezember bis 1. Januar Hotels und andere Beherbergungsbetriebe genutzt werden. Es sind bis zu 3 Übernachtungen möglich.

Tourismus: Wir bedauern sehr, dass Urlaubsreisen nach Mecklenburg-Vorpommern über Weihnachten und Silvester im Winter 2020/2021 nicht möglich sind.